Haftung des Bahnbeamten für einen Kassenfehlbetrag

Die Haftung nach § 75 BBG für abhanden gekommene Kassenbeträge setzt eine lückenlose Kontrolle und Nachweisbarkeit der Behandlung von Wertbehältnissen (sog. Safebags) voraus.

Haftung des Bahnbeamten für einen Kassenfehlbetrag

Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ist nach § 75 Abs. 1 BBG, das der betreffende Beamte die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dem Dienstherrn hieraus ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist. Für das Vorliegen einer objektiven Dienstpflichtverletzung iSd § 75 BBG trägt der Dienstherr die materielle Beweislast1. Der Beamte hingegen trägt die Beweislast dafür, dass ihn kein haftungsauslösendes Verschulden trifft2.

Vorliegend fehlt es an einer von dem Beklagten hinreichend dargelegten und bewiesenen objektiven Pflichtverletzung des Klägers dahingehend, dass er den fraglichen Safebag nicht abgeliefert hat. Das Sicherungssystem der DB AG für die Behandlung der Einnahmen aus dem Schalterdienst in Reisezentren, wie es vorliegend praktiziert wurde, ist nicht nachgewiesenermaßen lückenlos und in einer Weise geschlossen, die hier die Zuweisung der Verantwortlichkeit für das Fehlen des Safebags an den Kläger als Schalterbeamten rechtfertigen könnte. Vielmehr fehlt es an einer durchgängigen Nachvollziehbarkeit der Übergabe, des Verbleibs, der Zählung und Auswertung der von den Mitarbeitern abgelieferten Einnahmen bis hin zum Abgleich mit dem aus dem PC-Buchungssystem der Vertriebsstellen hervorgehenden Ausbuchungen von Beträgen. Die nach dem Kläger mit dem Wertbehälter und seinem Inhalt befassten Mitarbeiter können offenbar nicht einmal mehr namentlich benannt werden; außerdem kann ein Abhandenkommen eines Safebags nach Einwurf in den Tresor des Reisezentrums letztlich nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus erfolgt eine Rückmeldung über einen Fehlbetrag am Ende der Auswertungskette so spät, dass andere denkbaren Ursachen für das Abhandenkommen eines Safebags nur noch lückenhaft abgeklärt werden können.

An dem Sicherungssystem der DB Vertrieb GmbH ist zunächst einmal auffallend, dass der Kläger für einen Einwurf von einem Safebag keine Quittung oder sonstigen Beleg erhalten konnte und somit auch nicht in der Lage ist, zweifelsfrei nachzuweisen, dass er einen Safebag in den Tresor des Reisezentrums eingeworfen hat. Ein Mitarbeiter ist ausschließlich darauf angewiesen, einen manuellen Eintrag in die Nachweisliste des Einwurftresors zu tätigen. Wenn nach unter Umständen mehrwöchiger Auswertung der Leerung eines Tresors schließlich im Cashcenter in B-Stadt ein bestimmter auf dem manuellen Nachweis aufgeführter Safebag nicht festgestellt wird, ist ein Mitarbeiter somit nicht in der Lage, dessen Einwurf durch Vorlage einer Quittung zu belegen. Bereits dieser Zustand entspricht nicht dem ausweislich einer überschlägigen Internetrecherche zu Cashmanagementsystemen heutzutage herrschenden Standard von Sicherungssystemen bei der automatisierten Entgegennahme von Bargeld bzw. Wertbehältnissen. Die Ausgabe einer Quittung sowie ggf. eine zusätzliche elektronische Protokollierung einer Einwurftransaktion ist bei Cashcollect-Systemen üblich und wird mit dem zutreffenden Hinweis darauf, dass aufgrund der Ausgabe der Quittung und der Protokollierung „Sicherheit für beide Seiten geboten werde“, beworben.

Des Weiteren existiert, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, jedenfalls in dem konkreten Fall des abhanden gekommenen Safebags des Klägers und wohl auch darüber hinaus keine Dokumentation darüber, welche Personen ab der Leerung eines Einwurftresors über die Einlagerung in das Transportfahrzeug und die Übergabe an das Cashcenter in B-Stadt sowie die dortige Öffnung des Wertkoffers und des Safebags im videoüberwachten Raum bis hin zum buchungsmäßigen Abgleich die Safebags mit der Behandlung des Geldes befasst sind. Dass insoweit ein 4-Augen-Prinzip angewandt werden soll, ergibt sich lediglich aus den entsprechenden Richtlinien der DB; ob dies im Einzelfall eingehalten worden ist, kann nicht nachvollzogen werden, wie auch eine namentliche Verantwortlichkeit der in der Werttransport- und -behandlungskette eingeschalteten Mitarbeiter durch keinerlei Dokumentation ermöglicht wird. Eine derartige, eine namentliche Verantwortlichkeit ausweisende Dokumentationskette wäre jedoch eine notwendige Grundlage dafür, um beim Abhandensein eines Safebags am Ende der Transport- und Auswertungskette den ganz am Anfang mit dem Safebag befassten Mitarbeiter zur Haftungsverantwortung zu ziehen, da auch bei tatsächlicher Anwendung eines 4-Augen-Prinzips ein kollusives Zusammenwirken der beiden Mitarbeiter theoretisch nicht ganz auszuschließen sein wird und hier zumindest eine entsprechende Dokumentation die Aufklärbarkeit des Verbleibs eines Wertbehältnisses gewährleisten muss.

Des Weiteren wird die Geschlossenheit des Wertbehandlungssystems der DB Vertrieb GmbH durch den Vortrag des Beklagten in Zweifel gezogen, dass im Zeitraum vom 15. Januar bis 22. Februar 2008, nachdem die Ausbuchung des Safebags über das Buchungssystem nicht mit einem tatsächlich abgelieferten Safebag in Deckung habe gebracht werden können, zunächst einmal im Cashcenter in B-Stadt, in dem täglich ca. 1.000 Safebags behandelt würden, nach diesem Safebag gesucht worden sei. Wenn Raum für eine derartige Suche bleibt und es möglich sein soll, dass einzelne Safebags hinter einen Stuhl oder an einen anderen Ort fallen, besteht offenbar keine zweifelsfreie ununterbrochene Kontrolle über die aus einem Wertkoffer entnommenen, geöffneten und mit den Buchungen abgeglichenen Safebags. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass ein Safebag bei der Suche im Cashcenter nicht aufgefunden wird, obwohl er zunächst doch dorthin gelangt ist.

Auch die Tatsache, dass in einem sehr kurzen Zeitraum, innerhalb dessen noch erfolgreich eine Nachschau am Anfangspunkt der Werttransportkette im Reisezentrum nach einem vermissten Safebag vorgenommen werden könnte, kein Abgleich der Safebagnummern zwischen Nachweisliste, tatsächlich vorhandenen Safebags und Buchungssystem stattfindet, trägt zur unzureichenden Aufklärbarkeit von Fehlbeträgen bei. Der Kläger hat nämlich, ohne dass der Vertreter des Beklagten dem in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wäre, nachvollziehbar geschildert, dass ein Hängenbleiben eines einzelnen Safebags im Einwurftresor bzw. in den aufgrund der speziellen Konstruktion des zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzten Einwurftresors verwendeten Geldbomben nicht ausgeschlossen sei. Ein solcher Safebag kann mit hinreichender Erfolgschance aber lediglich zeitnah zu dem letzten Leerungstermin des Einwurfstresors aufgefunden werden. Wenn wie hier 6 Wochen oder mehr verstreichen, bevor ein Verlust vom Cashcenter gemeldet wird, ist die Wahrscheinlichkeit, den entsprechenden Safebag im Einwurftresor oder dem umliegenden Bereich aufzufinden, denkbar gering.

Schließlich hat der Beklagte bzw. die DB Vertriebs GmbH andere mögliche Szenarien nicht hinreichend abgeklärt, indem sie dem Umstand, der das späte Entdecken des Safebags wesentlich mit begünstigt hat, nicht ausreichend nachgegangen ist. Das Fehlen eines eingetragenen Safebags wird nach den Richtlinien und der Praxis der DB AG nämlich dann nicht unmittelbar bei Leerung und danach auch erst mit erheblicher Verzögerung bemerkt, wenn gleichzeitig ein nicht auf den Nachweis eingetragener Safebag eingeworfen worden ist und die Anzahl der Safebags somit mit derjenigen des Nachweises übereinstimmt. So war es auch in der Konstellation, die Grundlage des vom Beklagten eingereichten Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg3 war. Es kann sich hierbei um ein zufälliges Zusammentreffen zweier Umstände, theoretisch aber auch um entweder ein kollusives Zusammenwirken zweier Mitarbeiter oder um eine gezielte Manipulation eines der betreffenden Mitarbeiter handeln. Bei der Aufklärung des Hergangs wäre eine namentliche Zuordnung des nicht auf dem Nachweis eingetragenen Safebags sowie die Höhe von dessen Inhalt von einiger Aussagekraft, um im Zuge weiterer Ermittlungen zu klären, ob sich ein anderer Mitarbeiter durch Einwurf eines nicht eingetragenen Safebags einen Vorteil verschaffen wollte. Hierfür liegen im konkreten Fall des Klägers zwar keine positiven Anhaltspunkte vor, es gibt aber auch keinerlei entsprechende Dokumentation des Beklagten, die über solche denkbaren Zusammenhänge Aufschluss geben könnte.

Nach alledem fehlt im Sicherungssystem der DB Vertrieb GmbH die Grundlage dafür, um im vorliegenden Fall die Verantwortung für das Nichtvorliegen eines Safebags am Ende der Werttransport- und Auswertungskette dem Kläger mit der Folge einer beamtenrechtlichen Inregressnahme zuzuordnen.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juli 2010 – 12 A 79/10

  1. vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 75 Rdnr. 7; Franke in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht GKÖD, § 78 BBG Rdnr. 39[]
  2. vgl. ebenda[]
  3. VG Lüneburg, Urteil vom 09.09.2009 – 1 A 207/07[]