In Rheinland-Pfalz erhalten Beamte und Richter, die in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist”). Dies hält das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig und hat daher ein bei im anhängiges Verfahren, in dem der vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) beförderte Kläger gegen die weitere Besoldung lediglich aus seiner bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3 während der zweijährigen Wartefrist klagt, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die (vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verneinte) Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist” mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 10 A 10507/09.OVG