Der Verfall des Mehrurlaubs tritt nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV) unabhängig davon ein, ob der Beamte von seinem Dienstherrn über diesen Umstand belehrt worden ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Belehrungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Verfall des Urlaubsanspruchs betrifft ausschließlich den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub, nicht hingegen einen darüber hinausgehenden Mehrurlaub.
Die Regelung über den Verfall des Urlaubs in § 7 Abs. 2 EUrlV ist von der Verordnungsermächtigung des § 89 Satz 2 BBG gedeckt.
Die Regelung über den Verfall des Urlaubs in § 7 Abs. 2 EUrlV ist von der Verordnungsermächtigung des § 89 Satz 2 BBG gedeckt. Entgegen der Annahme des Beamten ist unschädlich, dass § 89 Satz 2 BBG ausdrücklich nur Bewilligung, Dauer und Abgeltung, nicht aber den Verfall des Erholungsurlaubs nennt.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung stehen in engem Zusammenhang mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den parlamentarischen Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen. Je erheblicher diese in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden1. Mit der Ermächtigung soll der parlamentarische Gesetzgeber die Gesetzgebungsmacht der Exekutive so genau umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll2. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG untersagt damit der Legislative eine „maß“-lose Delegation ihrer Rechtsetzungsgewalt; die durch die Verordnungsermächtigung vorgegebene Regelungsdichte muss eine willkürliche Handhabung durch die Exekutive ausschließen3.
§ 89 Satz 2 BBG lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) erkennen und erfasst auch den Verfall des Urlaubs. Regelungen zum Verfall des Urlaubs sind von der Befugnis zur Regelung der Bewilligung des Urlaubs erfasst. Wegen der geringen Grundrechtsrelevanz von Urlaubsverfallsregelungen ist eine ausdrückliche Benennung oder eine detailliertere Vorgabe im Parlamentsgesetz nicht erforderlich.
Der Verfall des Mehrurlaubs tritt nach § 7 Abs. 2 EUrlV unabhängig davon ein, ob der Beamte von seinem Dienstherrn über diesen Umstand belehrt worden ist.
Zwölf Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt, § 7 Abs. 2 EUrlV. Bei wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommenem Urlaub verlängert sich die Verfallsfrist um drei Monate auf 15 Monate, § 7 Abs. 3 EUrlV. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, § 1 Satz 1 EUrlV.
Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 EUrlV unterscheidet nicht zwischen Mindest- und Mehrurlaub und erfasst daher beide Urlaubsarten. Dass die Erholungsurlaubsverordnung an mehreren anderen Stellen zwischen Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet (§ 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 EUrlV), führt nicht zu einem anderen Ergebnis; im Gegenteil spricht dieser systematische Aspekt eher für den Umkehrschluss, dass § 7 Abs. 2 EUrlV jedweden (Erholungs-)Urlaub – also auch den Mehrurlaub – erfasst. Auch nach Sinn und Zweck der Verfallsregelung – Gewährleistung des Erholungszwecks und demnach auch des Gesundheitsschutzes sowie des Freizeitzwecks durch zeitnahe Urlaubsgewährung – ist eine Beschränkung der Verfallsregelung auf den Mindesturlaub nicht veranlasst.
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 EUrlV ist somit der Anspruch des Beamten auf Mehrurlaub für das Jahr 2021 zum Jahresende 2022, spätestens aber zum 31.03.2023 verfallen.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Unionsrecht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Belehrungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Verfall des Urlaubsanspruchs betrifft ausschließlich den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub, nicht hingegen einen darüber hinausgehenden Mehrurlaub.
Im Nachgang zu seinen Entscheidungen vom 06.11.20184, in denen er seine Rechtsprechung zu unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des drohenden Verfalls des unionsrechtlichen Mindesturlaubs entwickelt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.11.20195 ausdrücklich bekräftigt, dass die RL 2003/88/EG lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung entfällt und das Recht der Mitgliedstaaten, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden, unberührt bleibt. In solchen Fällen sind über das in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vorgesehene Mindestmaß hinausgehende Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht durch die Richtlinie geregelt, sondern durch das nationale Recht, außerhalb der Regelung der Richtlinie. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie den Arbeitnehmern einen über die in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierte Mindestdauer von vier Wochen hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zuerkennen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Gewährung und das Erlöschen solcher zusätzlicher Urlaubstage festzulegen, ohne dass sie insoweit an die Schutzregeln gebunden sind, die der Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs herausgearbeitet hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Union beansprucht die Geltung seiner Rechtsprechung zu Art. 7 RL 2003/88/EG folglich nur für den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub. Der darüberhinausgehende Mehrurlaub ist rein nationalrechtlich zu beurteilen. Das entspricht auch der Einordnung in der Rechtsprechung6.
Das Bundesarbeitsgericht vertritt keine hierzu abweichende Rechtsprechung, sondern kommt lediglich aufgrund anderer normativer Regelungen im Bundesurlaubsgesetz und in Tarifverträgen teilweise zu dem Ergebnis, dass sich Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers auch auf tarifvertragliche Urlaubsregelungen erstrecken7.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2024 – 2 A 6.23
- BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.2014 – 2 BvF 1, 3/12, BVerfGE 136, 69 Rn. 102; und vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u. a., BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. <55> m. w. N.[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 27.01.1976 – 1 BvR 2325/73, BVerfGE 41, 251 <266> und vom 25.11.1980 – 2 BvL 7/76 u. a., BVerfGE 55, 207 <226>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 22.01.2015 – 10 C 12.14, BVerwGE 151, 200 Rn. 24 f.; und vom 15.12.2016 – 2 C 31.15, BVerwGE 157, 54 Rn. 21[↩]
- EuGH, Urteile vom 06.11.2018 – C-619/16 – Kreuzinger, NJW 2019, 36; und C-684/16 – Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, NJW 2019, 495[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.11.2019 – C-609/17 u. a. – TSN, AKT, NJW 2020, 35 Rn. 33 ff.[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.05.2014 – 2 BvR 324/14, NVwZ 2014, 1160 Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 – 2 C 10.12, Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 18; und vom 19.11.2015 – 2 C 3.15, Buchholz 232.01 § 44 BeamtStG Nr. 1 Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2013 – 5 LA 119/22, NVwZ-RR 2023, 1004 Rn. 22 ff.[↩]
- BAG, Urteile vom 19.02.2019 – 9 AZR 423/16 – BAGE 165, 376 Rn. 12 ff.; vom 07.09.2021 – 9 AZR 3/21 (A) – NZA 2022, 107 Rn. 22 ff.; und vom 28.03.2023 – 9 AZR 488/21 – NZA 2023, 826 Rn. 28[↩]
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