In Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist gegen Verfügungen des Vorsitzenden einer Kammer des Truppendienstgerichts die Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 146 Abs. 1 VwGO nicht statthaft.
Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht statthaft ist; die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht eröffnet. Auf Folgefragen der Zulässigkeit, die sich nur im Falle der Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs stellen würden (insbesondere aus § 146 Abs. 2, § 147 und § 152 VwGO), kommt es deshalb nicht an.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Truppendienstgerichts sind in der Wehrbeschwerdeordnung abschließend aufgeführt. Sie können nur durch den Gesetzgeber eingeführt und erweitert werden, wie dies insbesondere durch Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008)1 in die Wehrbeschwerdeordnung geschehen ist. Rechtsmittel sind danach nur in Form der Rechtsbeschwerde gegen Hauptsacheentscheidungen des Truppendienstgerichts durch Beschluss (§ 22a WBO) und – im Falle der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht – in Form der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 22b WBO) gegeben. Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die – wie vorliegend die Verfügung des Vorsitzenden der Kammer – keine Entscheidung in der Hauptsache sind, können nur im Rahmen der Rechtsbeschwerde oder der Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber isoliert angefochten werden. Ein der Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO entsprechender oder vergleichbarer Rechtsbehelf ist in der Wehrbeschwerdeordnung nicht vorgesehen.
Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 146 Abs. 1 VwGO wird auch nicht durch § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO eröffnet.
Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO sind in den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b WBO – ergänzend zu den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung – (unter anderem) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren noch innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat oder das truppendienstliche Antragsverfahren (…) bereits beendet war. Jedenfalls kommt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO – insbesondere der ausdrücklichen Nennung der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde – ergibt, die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung nur ergänzend im Rahmen von Antrags- und Rechtsmittelverfahren in Betracht, die ihrer Art nach in der Wehrbeschwerdeordnung bereits vorgesehen sind. Aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO lassen sich jedoch keine neuen, gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsbehelfe begründen.
Der Rechtsbehelf der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 146 Abs. 1 VwGO wird vorliegend auch nicht durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten folgenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch2 eröffnet.
Ob der allgemeine Justizgewährungsanspruch in bestimmten Fallkonstellationen gebietet, dass die Wehrbeschwerdeordnung, entsprechend zu § 146 Abs. 1 VwGO, einen Rechtsbehelf auch gegen Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die nicht Beschlüsse in der Hauptsache sind, eröffnen muss, bedarf vorliegend keiner Klärung. Eine solche Situation ist jedenfalls in Fällen wie dem des Antragstellers, dem es lediglich um Kostenfragen im Zusammenhang mit einer Verfügung des Kammervorsitzenden geht, nicht gegeben. Dies ist auch daran ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 158 Abs. 1 VwGO), ebenso wie andere Prozessordnungen (§ 99 Abs. 1 ZPO, § 145 FGO), in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise die isolierte Anfechtung der Entscheidung über die Kosten generell ausschließt und diese nur zulässt, wenn zugleich gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 1 WB 38.16











