Der geplante Autobahnneubau – und die Klagebefugnis eines Fährunternehmens

Die Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile durch den Bau einer Autobahn begründet nicht ohne Weiteres eine Klagebefugnis gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss. Ein Unternehmen kann die gerichtliche Überprüfung einer Straßenplanung nur verlangen, wenn eine Verletzung eigener Rechte zumindest möglich erscheint. Das bloße wirtschaftliche Interesse daran, die Verwirklichung eines anderen, konkurrierenden Verkehrsprojekts zu verhindern, reicht hierfür nicht aus.

Der geplante Autobahnneubau – und die Klagebefugnis eines Fährunternehmens

So hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage eines Fährunternehmens gegen einen Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt der geplanten Bundesautobahn A 20 in Schleswig-Holstein als unzulässig abgewiesen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es der Fährunternehmerin an der erforderlichen Klagebefugnis, weil der angegriffene Autobahnabschnitt offensichtlich nicht in ihre eigenen Rechte eingreift.

Die Fährunternehmerin betreibt eine Fährverbindung zwischen Glückstadt in Schleswig-Holstein und Wischhafen in Niedersachsen. Die Fähren überqueren im Verlauf der Bundesstraße B 495 die Elbe und stellen damit eine Verkehrsverbindung zwischen beiden Bundesländern her. Durch den geplanten Weiterbau der A 20 und insbesondere die vorgesehene Elbquerung bei Drochtersen sieht das Unternehmen seine wirtschaftliche Existenz bedroht. Es befürchtet, dass ein erheblicher Teil des bisherigen Verkehrs künftig die neue Autobahnverbindung nutzen und dadurch die Nachfrage nach den Fährdienstleistungen deutlich zurückgehen könnte. Gegenstand der Klage war allerdings nicht die geplante Elbquerung selbst, sondern ein anderer Abschnitt der A 20 auf schleswig-holsteinischem Gebiet. Dieser verläuft nördlich von Elmshorn und soll die Bundesstraße B 431 mit der Autobahn A 23 verbinden. Anders als die geplante Elbquerung führt dieser Abschnitt ausschließlich über Land.

Der angegriffene Autobahnabschnitt schließt jedoch an den bereits planfestgestellten schleswig-holsteinischen Teil des geplanten Elbtunnels an. Zwischen beiden Vorhaben besteht damit ein planerischer und rechtlicher Zusammenhang. Von besonderer Bedeutung war dabei, dass der Elbtunnel erst errichtet werden darf, wenn unter anderem die Genehmigung für den anschließenden Autobahnabschnitt vollziehbar ist. Das Fährunternehmen wollte deshalb durch die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den nördlich anschließenden Abschnitt mittelbar verhindern, dass die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Elbtunnels eintreten.

Mit dieser Argumentation konnte sich die Fährunternehmerin vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht durchsetzen, das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Klage bereits als unzulässig; der Fährunternehmerin fehle die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Danach ist eine Anfechtungsklage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Möglichkeit bestehe nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall offensichtlich nicht:

Zunächst stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht in das Eigentum des Fährunternehmens eingreift. Weder werden Grundstücke oder sonstige Eigentumspositionen der Fährunternehmerin für das Vorhaben in Anspruch genommen noch ergeben sich aus dem ausschließlich über Land verlaufenden Autobahnabschnitt unmittelbare Beeinträchtigungen ihrer geschützten Rechtspositionen.

Auch aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot konnte die Fährunternehmerin keine Klagebefugnis herleiten.

Bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen sind die von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG. Dabei können grundsätzlich auch wirtschaftliche Interessen privater Unternehmen zu berücksichtigen sein, soweit sie durch das konkrete Vorhaben in rechtlich erheblicher Weise betroffen werden.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts waren die wirtschaftlichen Interessen des Fährunternehmens im vorliegenden Planfeststellungsverfahren jedoch nicht abwägungserheblich. Entscheidend war, dass die von der Fährunternehmerin betriebene Fährverbindung nicht mit dem angegriffenen Autobahnabschnitt konkurriert. Dieser stellt lediglich eine Landverbindung zwischen der B 431 und der A 23 her. Die befürchtete Konkurrenz für den Fährbetrieb entsteht dagegen durch die geplante Elbquerung, die nicht Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses war.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte damit auf die konkrete Reichweite des jeweiligen Planfeststellungsverfahrens ab. Nicht jede mittelbare wirtschaftliche Auswirkung eines größeren Infrastrukturprojekts begründet zugleich eine rechtlich relevante Betroffenheit durch sämtliche zu diesem Projekt gehörenden Teilabschnitte.

Eine andere Beurteilung ergab sich auch nicht daraus, dass die Errichtung des Elbtunnels von der Vollziehbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses abhängig gemacht worden war. Zwar hätte eine erfolgreiche Klage gegen den anschließenden Autobahnabschnitt möglicherweise Auswirkungen auf die Verwirklichung des Elbtunnels haben können. Dieser rechtliche Zusammenhang begründet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch kein eigenes subjektives Recht des Fährunternehmens.

Das wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens daran, den Eintritt einer für ein anderes Vorhaben vorgesehenen Bedingung zu verhindern, genügt für die Annahme einer Klagebefugnis nicht.

Damit unterschied das Bundesverwaltungsgericht zwischen der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung einer gerichtlichen Entscheidung für ein Unternehmen und der rechtlich geschützten Betroffenheit durch den konkret angegriffenen Verwaltungsakt. Die bloße Möglichkeit, durch die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses mittelbar ein konkurrierendes Infrastrukturvorhaben zu verzögern oder zu verhindern, eröffnet danach keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz, wenn es an einer möglichen Verletzung eigener Rechte fehlt.

Da die Klage bereits unzulässig war, musste das Bundesverwaltungsgericht nicht darüber entscheiden, ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluss im Übrigen rechtmäßig ist.

Die gerichtliche Auseinandersetzung um den betreffenden Abschnitt der A 20 ist damit allerdings noch nicht abgeschlossen. Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine weitere Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen denselben Planfeststellungsbeschluss anhängig1. Über dieses Verfahren soll voraussichtlich im Laufe des Jahres 2027 entschieden werden.

Anders als bei der Klage des Fährunternehmens können anerkannte Umweltvereinigungen unter den Voraussetzungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auch die Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften gerichtlich überprüfen lassen, ohne eine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend machen zu müssen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen großräumige Infrastrukturvorhaben, die in mehreren selbstständigen Planfeststellungsabschnitten verwirklicht werden. Unternehmen, die durch ein solches Vorhaben wirtschaftliche Nachteile befürchten, können nicht allein deshalb sämtliche Teilabschnitte gerichtlich angreifen, weil diese für die spätere Realisierung des Gesamtprojekts erforderlich sind. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob der konkret angegriffene Planfeststellungsbeschluss möglicherweise eigene Rechte des Unternehmens verletzt oder rechtlich geschützte, abwägungserhebliche Belange berührt. Auch eine rechtliche Verknüpfung mehrerer Planfeststellungsbeschlüsse durch Vollziehbarkeits- oder Baubeginnbedingungen vermittelt betroffenen Wettbewerbern nicht automatisch eine eigene Klagebefugnis. Für die anwaltliche Praxis folgt daraus, dass bei der Anfechtung abschnittsweise geplanter Infrastrukturvorhaben sorgfältig zwischen unmittelbaren Beeinträchtigungen durch den jeweiligen Planungsabschnitt und lediglich mittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesamtvorhabens unterschieden werden muss. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass wirtschaftliche Konkurrenzinteressen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verhinderung neuer Verkehrsverbindungen begründen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen bleiben hiervon unberührt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 2026 – 9 A 28.26

  1. BVerwG – 9 A 29.26[↩]