Wahlkampfplakattafeln dürfen nicht für anderweitige Zwecke genutzt werden. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, in dem das Verwaltungsgericht es in einem Eilverfahren abgelehnt hatte, das Land Berlin zu verpflichten, die Nachnutzung der derzeit aufgestellten großflächigen Wahlkampfplakatständer (sog. Wesselmanntafeln) ab 18. September 2011 mit Werbeplakaten zum Besuch Papst Benedikt XVI zu erlauben.

Das Konzept des betroffenen Bezirks Mitte, die derzeit für den Wahlkampf genutzten Werbetafeln ausschließlich für Wahlkampfzwecke zuzulassen und ihre Nutzung zu jedem anderen Zweck auszuschließen, entspreche dem Berliner Straßenrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Es trage der besonderen Bedeutung der Wahlen bei der demokratischen Willensbildung des Volkes Rechnung.
Weitere Ausnahmen von diesem Konzept seien vom Bezirk auch unter Berücksichtigung des konkreten Werbebegehrens nicht zuzulassen, da sich ansonsten weitere an religiöser, politischer und weltanschaulicher Werbung interessierte Kreise hierauf berufen könnten und dadurch letztendlich das Konzept zur Gestaltung des Stadtbildes und zum Schutz von Denkmalen zum Scheitern verurteilt sei.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2011 – OVG 1 S 153.11