Der unbelehrbare Beschwerdeführer – und die Mißbrauchsgebühr

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss1.

Der unbelehrbare Beschwerdeführer – und die Mißbrauchsgebühr

Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann2.

Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz in Anspruch nehmen will, ohne sich auch nur ansatzweise mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen3.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin bereits in einem früheren Verfahren4 mit dem Versuch gescheitert, durch Erhebung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die Fortsetzung eines Prozesses zu erwirken, den sie gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens geführt hat. Wenn sie nunmehr noch einmal mit einem im Kern unveränderten einfachrechtlichen Vortrag ohne hinreichende verfassungsrechtliche Substanz versucht, ein gegen denselben Mieter geführtes, rechtskräftig zu dessen Gunsten abgeschlossenes Klageverfahren durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fortzusetzen, so ist darin ein Missbrauch des Beschwerderechts zu sehen.

Da die Beschwerdeführerin als größeres Wirtschaftsunternehmen über hinreichenden eigenen rechtlichen Sachverstand verfügt, konnte sie selbst die offensichtliche Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde erkennen und daher selbst mit der Missbrauchsgebühr belastet werden. Die Höhe der Missbrauchsgebühr (hier: 2.000 €) im oberen Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens trägt der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der Offensichtlichkeit der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts Rechnung.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 BvR 470/15

  1. vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94, 97; 14, 468, 470; stRspr[↩]
  2. vgl. BVerfGK 3, 219, 222; 6, 219 f.; 10, 94, 97[↩]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12 1999 – 1 BvR 1559/99 2; Beschluss vom 12.09.2000 – 2 BvR 1466/00, EuGRZ 2000, S. 493, S. 494[↩]
  4. BVerfG – 2 BvR 308/12[↩]