Werden Apartments an pflegebedürftige Personen, wie Demenzkranke vermietet, die praktisch keinen anderen als den mit der Vermieterin seit Jahren kooperierenden Dienst mit der Pflege beauftragen können, ohne ihr Apartment aufgeben zu müssen, liegt eine heimartige Unterbringung vor.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Hauseigentümerin abgewiesen, die gegen die Feststellung geklagt hatte, eine stationäre Einrichtung im Sinne des Berliner Heimrechts zu betreiben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in Berlin-Charlottenburg. In zwei Etagen dieses Hauses sind jeweils elf Apartments an pflegebedürftige, an Demenz erkrankte Personen vermietet. Nach Ansicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales betreibt die Vermieterin eine stationäre Einrichtung, weil die Kosten für Serviceleistungen, die die Bewohner von ihr beziehen müssen, die Bruttomiete um mehr als 20 % überstiegen; im Übrigen seien die Mieter auch faktisch gezwungen, sich von einem bestimmten, mit der Vermieterin kooperierenden Pflegedienst versorgen zu lassen. Gegen diese Feststellung wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie geltend machte: Die zugrunde gelegte 20 %-Grenze sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie selbst sei jedenfalls nur geringfügig zu Betreuungsleistungen verpflichtet; die wesentliche Betreuung rund um die Uhr werde vom Pflegedienst erbracht. Die freie Wahl des Pflegedienstes sei gewährleistet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin seien die beiden Etagen stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohnteilhabegesetzes (WTG) – mit der Konsequenz, dass sie der „Heimaufsicht“ des Landesamtes für Gesundheit und Soziales unterliegen und strengere Vorgaben für die dortige Pflege und die Räumlichkeiten gelten.
Eine heimartige Unterbringung liege vor, obwohl die Apartment-Vermietung und die Pflege Gegenstand verschiedener Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern seien; denn beide Vereinbarungen seien tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig. Die pflegebedürftigen und damit auf das Betreuungspersonal angewiesenen Bewohner könnten praktisch keinen anderen als den mit der Klägerin seit Jahren kooperierenden Dienst mit der Pflege beauftragen, ohne ihr Apartment aufgeben zu müssen. Damit entspreche ihre Situation derjenigen „klassischer“ Heimbewohner, die in doppelter Hinsicht – bezüglich ihres Aufenthaltes und ihrer Pflege – abhängig und deshalb besonders schutzbedürftig seien. Auf die 20%-Grenze komme es nicht an.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. August 2013 – 14 K 80.12