Die Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses – durch den geplanten Bau eines Mehrfamilienwohnhauses

Eine mögliche Minderung der Besonnung des Nachbargrundstücks in den Wintermonaten muss innerhalb einer verdichteten innerstädtischen Wohnbebauung hingenommen werden und stellt noch keine rücksichtslose Auswirkung dar. Die mit einer zulässigen Bebauung verbundenen Unannehmlichkeiten aufgrund des An- und Abfahrtsverkehr sind bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte hinzunehmen.

Die Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses – durch den geplanten Bau eines Mehrfamilienwohnhauses

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag einer Grundstücksnachbarin (Antragstellerin) gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage in der Herderstraße 54/56 in Osnabrück abgelehnt.

Die Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) hatte bereits mit Bauvorbescheid aus September 2017 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für das Vorhaben, das als Eckgebäude konzipiert ist, bejaht. Den dagegen von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch hatte sie im Mai 2018 zurückgewiesen, weshalb diese im Juni 2018 Klage1 erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist. Im Juli 2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auch die Baugenehmigung für das genannte Vorhaben. Sodann begann die Beigeladene mit Räumungsarbeiten auf dem Grundstück – inzwischen sind die ursprünglichen Gebäude abgerissen worden. Und die Antragstellerin begehrt nunmehr mit ihrem Antrag aus März 2020 einstweiligen Rechtsschutz, zunächst gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bauvorbescheid. Sie ist der Auffassung, das massive Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verletze das Rücksichtnahmegebot, zumal ihr mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück von einem erheblichen Schattenwurf belastet und es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Tiefgarage kommen werde.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück ausdrücklich betont, dass der Bauvorbescheid nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Der Gebietserhaltungsanspruch werde durch das ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben nicht verletzt.

Auch das Rücksichtnahmegebot sei gewahrt; das Vorhaben halte die notwendigen Grenzabstandsvorschriften ein und entfalte keine erdrückende Wirkung. Der an den Jahnplatz angrenzende Baukörper gliedere sich in drei unterschiedliche Klinkerfassaden mit eigenem Giebel, weshalb das Vorhaben weniger massig wirke. Eine mögliche Minderung der Besonnung des Nachbargrundstücks in den Wintermonaten stelle noch keine rücksichtslose Auswirkung dar, sondern gehöre zu den Belastungen, die innerhalb einer verdichteten innerstädtischen Wohnbebauung hingenommen werden müssten. Die mit einer zulässigen Bebauung verbundenen Unannehmlichkeiten aufgrund des An- und Abfahrtsverkehr seien jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte hinzunehmen. Anhaltspunkte für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage lägen derzeit nicht vor.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 7. April 2020 – 2 B 6/20

  1. Az. 2 A 74/18[]