Die Bezeichnung „Federweißer“

Die Begriffe „teilweise gegorener Traubenmost“ bzw. „Federweißer“ dürfen nicht für Erzeugnisse aus Tafeltrauben/Zierreben verwendet werden, sondern nur für Erzeugnisse aus klassifizierten Keltertrauben.

Die Bezeichnung „Federweißer“

So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Geklagt hatte eine in Rheinhessen ansässigen Firma, die zur Begründung ihrer Klage die Auffassung vertreten hat, dass die Gewinnung und Vermarktung von teilweise gegorenem Traubenmost aus Tafeltrauben/Zierreben zulässig sei, weil die weinrechtlichen Vorschriften auf ein derartiges Erzeugnis nicht anwendbar seien, da gerade keine Keltertrauben verwendet würden.

Nach Auffassung ders Verwaltungsgerichts Trier sind aus Tafeltrauben/Zierreben gewonnene gegorene Erzeugnisse dem Weinsektor zuzuordnen und müssen sich deshalb an den diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Vorschriften messen lassen. Nach diesen Vorschriften sind die Begriffe „teilweiser gegorener Traubenmost“ bzw. „Federweißer“ jedoch nur für aus Keltertrauben gewonnene Erzeugnisse vorgesehen.

Ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage, ob es zulässig ist, teilweise gegorenen Most aus Tafeltrauben/Zierreben unter anderen, nicht dem Weinrecht sondern dem allgemeinen Lebensmittelrecht unterfallenden Bezeichnungen herzustellen und zu vermarkten, da diese Frage zwischen diesen Beteiligten nicht streitgegenständlich sein kann und eine entsprechende Klage gegen die für das Lebensmittelrecht zuständigen Behörden geführt werden muss.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 29. Februar 2012 – 5 K 1333/11.TR