Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und die Kostenentscheidugn

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und die Kostenentscheidugn

Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen1 dar2.

Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat3.

Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt4.

Nach diesen Maßstäben entsprach es im hier entschiedenen Fall der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen:

Zwar hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Doch zum einen erfolgte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung allein aufgrund der Vorlage eines neuen ärztlichen Attests, das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer Veränderung der Prozesslage geführt hatte, ohne dass es die im Beschluss vom 05.11.2020 gegebene Begründung in Frage gestellt hat. Zum anderen war die Verfassungsbeschwerde bis zur Zustellung des Beschlusses vom 08.04.2021 wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs unzulässig5.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 2 BvR 1030/21

  1. vgl. BVerfGE 49, 70 <89>[]
  2. vgl. BVerfGE 66, 152 <154>[]
  3. vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.> 87, 394 <397 f.>[]
  4. vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.05.2018 – 2 BvR 2767/17, Rn. 13[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2011 – 1 BvR 689/11, Rn. 4; Beschluss vom 09.10.2014 – 2 BvR 550/14, Rn. 3; Beschluss vom 09.12.2019 – 2 BvR 1890/19, Rn. 3; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 34a Rn. 39[]

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