Ein Kieswerk darf im Außenbereich keinen standortfremden Kies lagern und aufzuarbeiten, der andernorts im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms abgebaut und ihr von dort zur Verarbeitung angeliefert wird.
In dem vorliegend vom Verwaltungsgericht Freiburg entschiednenen Fall hatte ein Kieswerk aus Weil am Rhein nach weitgehender Erschöpfung ihrer eigenen Kiesgrube eine anderweitige Nut-zungsmöglichkeit für ihre dort angesiedelte Aufbereitungsanlage gesucht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen das Landratsamt Lörrach auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer solchen Kiesverarbeitung ab:
Jede Bodenschatzgewinnung – wie hier der Kiesabbau an der Stelle des Kiesvorkommens – sei, so das Verwaltungsgericht, eine naturgemäß ortsgebundene und daher im Außenbereich baurechtlich privilegiert zulässige Tätigkeit. Diene eine Aufbereitungsanlage aufgrund ihrer betrieblichen Zuordnung einem solchen eigenen Kiesabbaubetrieb, so werde sie von dessen Privilegierung mitgezogen und sei ebenfalls im Außenbereich privilegiert zulässig. Diese Privilegierung entfalle aber mit dem Wegfall des eigenen Kiesabbaus. Die bloße Lagerung und Verarbeitung von andernorts abgebautem und nur zur Verarbeitung angeliefertem Kies („Fremdkies“) sei im Außenbereich nicht zulässig, sondern müsse im Innenbereich in einem Industrie- oder Gewerbegebiet durchgeführt werden.
Dementsprechend sei der Firma seinerzeit die Genehmigung für den Abbau und die Verarbeitung des Kieses aus der eigenen Kiesgrube auch nur unter der Auflage erteilt worden, dass sie nach Abschluss des Abbaus das Areal rekultivieren, d.h. die Kiesgrube zuschütten und die Verarbeitungsanlage abbauen müsse.
Die nun von der Firma angestrebte nicht privilegierte Fremdkiesverarbeitung sei damit unvereinbar und widerspreche auch den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, der nur eine Eigenkiesgewinnung und -verarbeitung an dieser Stelle zulasse.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 7. November 2013 – 4 K 223/13










