Das nationale Gentechnikrecht ermöglicht es, die Beseitigung von Maispflanzen zu verlangen, die aus konventionellem Saatgut mit geringfügigen Verunreinigungen mit gentechnisch verändertem Saatgut hervorgegangen sind.

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eine von der Regierung Oberbayerns ergangene Beseitungsanordnung für Maispflanzen als rechtmäßig angesehen und die Berufung gegen ein gleichlautendes erstinstanzliches Urteil zurückgewiesen. Bei einer von mehreren Untersuchungen der betreffenden Saatgutpartie waren in geringem Umfang gentechnisch veränderte Organismen entdeckt worden. Diese entstammten einer gentechnisch veränderten Maislinie, die für den Anbau bzw. die Aussaat in der Europäischen Union nicht zugelassen ist. Daraufhin hatte die Regierung bei allen Landwirten, die die betreffende Saatgutpartie ausgesät hatten, die Beseitigung der daraus entstandenen Maispflanzen veranlasst. Das Verwaltungsgericht wies die Klage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung ab. Dagegen wurde Berufung eingelegt.
In seiner Urteilsbegründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem klagenden Betrieb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung bescheinigt, weil die hinreichend wahrscheinliche Gefahr besteht, dass ihm gegenüber künftig eine gleichartige Anordnung erlassen werden wird.
Die Verunreinigung von konventionellem Maissaatgut mit geringen Mengen von gentechnisch verändertem Maissaatgut sei weiterhin möglich, weil gentechnisch verändertes Maissaatgut weiterhin hergestellt werde, außerhalb Europas weit verbreitet sei und Unachtsamkeiten beim Umgang hiermit nicht auszuschließen seien. Das nationale Gentechnikrecht ermögliche es, die Beseitigung von Maispflanzen zu verlangen, die aus konventionellem Saatgut mit geringfügigen Verunreinigungen mit gentechnisch verändertem Saatgut hervorgegangen seien.
Es bestünden bei der hier getesteten Saatgutpartie keine vernünftigen Zweifel an einer, wenn auch geringfügigen, Verunreinigung des konventionellen Maissaatguts mit gentechnisch verändertem Maissaatgut. Die lediglich entfernte theoretische Möglichkeit, dass die vorliegenden Analysenergebnisse unzutreffend sein könnten, reiche hierfür nicht aus. Insbesondere seien die Probenahme und die Probeanalyse nicht in einer Weise fehlerhaft gewesen, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Vernünftige Zweifel an einer Verunreinigung ergäben sich auch nicht daraus, dass weitere Beprobungen des betreffenden Saatguts keine derartigen Verunreinigungen gezeigt hätten.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. November 2013 – 22 BV 11.1307