Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Beweismitteln bedarf gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VereinsG der richterlichen Anordnung durch das Verwaltungsgericht, das auf Antrag der Verbotsbehörde oder der ersuchten Behörde durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 2 S. 2 VereinsG) entscheidet.

Durchsuchungsanorndung
Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG).
Dabei erfordert der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht1. Eine vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung genügt den Anforderungen regelmäßig durch Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, da mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden ist.
Beschlagnahmeanordnung
Ordnet das Gericht – wie hier gleichzeitig mit einer Durchsuchungsanordnung – die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese in staatlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss es die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; dabei ist nur eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit – etwa Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verein – unschädlich. Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam, soweit Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden.2.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung für eine Beschlagnahmeanordnung – wie schon für die Durchsuchungsanordnung – ein Anfangsverdacht für das Vorliegen von Verbotsgründen gegenüber dem betroffenen Verein sowie darauf, dass es sich bei dem Betroffenen um ein Mitglied oder einen „Hintermann“ des Vereins handelt und dass schließlich die betroffenen Gegenstände im Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können3.
Die Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich in ihrer sachlichen Ausrichtung zudem auf Gegenstände, die hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedeutsamkeit als Beweismittel in einem Verbotsverfahren haben. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG verweist insoweit auf die entsprechende Geltung der allgemeinen strafprozessualen Bestimmungen über die Beschlagnahme u. a. nach § 94 StPO. Eine solche (strafprozessuale) Beschlagnahme muss zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der Tat sowie zur Stärke des Verdachts stehen4. Diese zur strafprozessualen Beschlagnahme entwickelten Grundsätze mögen nicht ohne Weiteres auf die hier maßgebliche Beschlagnahme nach dem Vereinsgesetz übertragbar sein. Da es insoweit an dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens mangelt und Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand regelmäßig nur aus einem Gesamtbild ergeben können, bei dem insbesondere den Äußerungen und Verhaltensweisen der Funktionsträger der Vereinigung maßgebende Bedeutung zukommt. Die Ziele einer Vereinigung lassen sich nämlich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen5.
Dabei dürfen jedoch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der jeweilige Umfang der Ermittlungen und der bereits vorliegende Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörde nicht unberücksichtigt bleiben, d.h. es bedarf jedenfalls bei einem fortgeschrittenen Ermittlungsstand des Verbotsverfahrens sowie bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen gegenüber zahlreichen Vereinsmitgliedern zur gerichtlichen Bestätigung der Beschlagnahme von Material, das sich nur auf Teile der allgemeinen Binnenorganisation des Vereins bezieht, der näheren Begründung, warum solche Unterlagen in diesem Verfahrensstadium unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnislage für ein Verbotsverfahren überhaupt noch von Bedeutung sein können und sich nicht lediglich auf unerhebliche oder zwar erhebliche, aber unbestrittene oder schon anderweitig hinreichend belegte Tatsachen beziehen3.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November 2010 – 11 OB 425/10
- BVerfG, Beschlüsse vom 03.09.1991 – 2 BvR 279/90, NJW 1992, 551; u. Beschlüsse vom 29.01.2002 – 2 BvR 1245/01; Nds. OVG, Beschluss vom 09.02.2009 – 11 OB 393/08, NVwZ-RR 2009, 475[↩]
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.02.2009 – 11 OB 398/08, NVwZ-RR 2009, 473 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2009 – OVG 1 L 100.08; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 – 5 E 1492/08, unter Aufgabe der früheren Rspr. im Beschluss vom 04.09.2002 – 5 E 112/02, a.a.O.; BayVGH, Beschl. vom 11.12.2002 – 4 C 02.2478, a.a.O.; siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 – 2 BvR 1245/01, a.a.O.[↩]
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2010 – 11 OB 424/10[↩][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2008 – 2 BvR 2016/06, NJW 2009, 281[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 – 6 VR 2.09, NVwZ-RR 2009, 803; und Urteil vom 01.09.2010 – 6 A 4.09). Das setzt entsprechend umfangreiche tatsächliche Feststellungen und etwaige vorhergehende Ermittlungen voraus und bedeutet für den hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab, dass eine potentielle Eignung der ggf. vielfältigen Beweismittel für das Verbotsverfahren grundsätzlich eine Beschlagnahme rechtfertigen kann ((vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2002 – 5 E 112/02, a.a.O. für eine Durchsuchung und Beschlagnahme in Vereinsräumen, sowie dazu hinsichtlich der Bestimmtheit der richterlichen Beschlagnahmeanordnung einschränkend: Nds. OVG, Beschluss vom 19.02.2009 – 11 OB 398/08, a.a.O.[↩]