Hat ein Musikzug Einnahmen selbst erwirtschaftet und getrennt von der Kasse des gesamten Vereins verwaltet, stehen ihm auch dann die Einnahmen zu, wenn er aus dem Verein austritt. So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Karnevalsvereins entschieden, der die Kasse und die Instrumente eines austretenden Musikzuges
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