§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte ein deutscher Staatsangehöriger geklagt, der seit 1992 seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein1 in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in Karlsruhe hat. In Deutschland wurde er 1987, 1990, 1995 und 2000 strafgerichtlich wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; 1990 wurde ihm deshalb erneut seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Am 21.10.1992 wurde dem Autofahrer in Spanien ein Führerschein ausgestellt, der unter anderem die Klassen A und B umfasste. Dessen Gültigkeitsdauer wurde dort mehrfach verlängert.
Am 12.12.2008 führte der Autofahrer während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2, 12 Promille. Deshalb wurde er mit Strafbefehl vom 20.01.2009, rechtskräftig seit dem 24.01.2009, wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt, mit dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten bestimmt; sie endete mit Ablauf des 19.03.2010. Sein am 22.10.2007 in Spanien ausgestellter Führerschein der Klassen A, A1 und B wurde eingezogen und den zuständigen spanischen Stellen übersandt. Sie ließen das Dokument dem Autofahrer noch während der Sperrfrist wieder zukommen.
Dem Autofahrer wurde in Spanien am 23.11.2009 – und damit ebenfalls noch während der Sperrfrist – ein neuer Führerschein der Klassen A1, A2, A und B ausgestellt, der wie sein vorheriger Führerschein bis zum 22.10.2012 gültig war. Am 15.10.2012 erhielt er in Spanien einen Führerschein der Klassen A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22.10.2014, am 18.09.2014 einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22.10.2016 und am 6.09.2016 seinen derzeitigen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22.10.2021. In den Führerscheinen ist bei den genannten Fahrzeugklassen als Beginn der Gültigkeit jeweils der 21.10.1992 eingetragen.
Den Antrag des Autofahrers vom 20.01.2014, „seine spanische Fahrerlaubnis … vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014“ für das Bundesgebiet anzuerkennen, lehnte die zuständige Straßenverkehrsbehörde ab. Dem Autofahrer sei durch den Strafbefehl vom 20.01.2009 seine spanische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach dem Ablauf der Sperre habe er in Spanien keine neue in Deutschland anzu Fahrerlaubnis erworben, ihm seien nur Ersatzdokumente ausgestellt worden. Da der Autofahrer das zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe, könne auf seine Nichteignung geschlossen werden. Den Widerspruch des Autofahrers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe aus den gleichen Gründen zurück.
Seine Klage mit dem Antrag, die Straßenverkehrsbehörde unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen2, seine Berufung der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen3. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst eine Vorabentschiedung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt4 und sodann auch auch die Revision des Autofahrers als unbegründet zurückgewiesen:
Der Autofahrer hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seinem spanischen Führerschein der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Einer solchen Berechtigung steht nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht der Umstand entgegen, dass ihm wegen der Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2, 12 Promille rechtskräftig das Recht aberkannt wurde, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV). Die entsprechende Eintragung ist weder im Fahreignungsregister getilgt (§ 29 Abs. 3 Satz 3 FeV) noch hat der Autofahrer der Fahrererlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz und dem Umstand, dass der Führerschein des Autofahrers in Spanien nach Ablauf der Sperrfrist mehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erneuert wurde. Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verwehren es, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 29.04.2021 – C-47/20 [ECLI:?EU:?C:?2021:?332] – entschieden hat, den Behörden eines Mitgliedstaates nicht, in einer solchen Situation die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat erneuert wurde. Die in § 3 Abs. 6 StVG i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vorgesehenen Bedingungen, die ein Führerscheininhaber, dem wegen einer während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland begangenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr das Recht aberkannt wurde, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, zur Wiedererlangung dieses Rechts erfüllen muss, überschreiten bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht die Grenzen dessen, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels – der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr – erforderlich ist.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des vom Autofahrer geltend gemachten Feststellungsbegehrens sind die rechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Danach kommen das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.20035 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 07.05.20216 geänderten Fassung, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13.12.20107 in der zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 12.07.20218 geänderten Fassung sowie die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein1 in der zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 04.05.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein9 geänderten Fassung zur Anwendung.
Der Autofahrer, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in Deutschland, sondern in Spanien hat, kann sein Feststellungsbegehren nicht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV stützen; nach dieser Bestimmung dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Der vom Autofahrer beanspruchten Berechtigung steht § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV entgegen, der bestimmt, dass die Berechtigung nach Absatz 1 u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Das ist beim Autofahrer der Fall; ihm wurde wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom 12.12.2008 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2, 12 Promille und dem daraus vom Strafgericht geschlossenen Fehlen der Fahreignung seine spanische Fahrerlaubnis rechtskräftig durch Strafbefehl mit der Wirkung entzogen, dass ihm das Recht aberkannt wurde, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69b Abs. 1 Satz 1 StGB); mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Die entsprechende Eintragung im Fahreignungsregister ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung noch nicht getilgt. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nummer 3 und 4 auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Tilgungsreif wird die hier maßgebliche Eintragung gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG zum 24.01.2024; nach dieser Regelung beginnt die hier zehnjährige Tilgungsfrist (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG) bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Rechtskräftig geworden ist der gegen den Autofahrer ergangene Strafbefehl am 24.01.2009.Dem Autofahrer wurde das Recht, mit seinem spanischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, auch nicht wiedererteilt; ein Anspruch auf Wiedereinräumung dieses Rechts steht ihm ebenfalls nicht zu. Gemäß § 29 Abs. 4 FeV wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Dazu bestimmt § 3 Abs. 6 StVG, dass für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland die Vorschriften über die Neuerteilung entsprechend gelten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV muss der Autofahrer nach der Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2, 12 Promille ein – positives – medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen; nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr geführt wurde. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Autofahrer hat der Straßenverkehrsbehörde entgegen der an ihn ergangenen Aufforderung ein medizinisch-psychologisches Gutachten bislang nicht vorgelegt.
Der Autofahrer kann eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B in Deutschland auch nicht daraus herleiten, dass sein spanischer Führerschein (auch) nach Ablauf der Sperrfrist10 in Spanien mehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erneuert wurde, zuletzt am 6.09.2016 bis zum 22.10.2021. Die vom Autofahrer beanspruchte Berechtigung ergibt sich insoweit nicht aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dem nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zu entnehmenden Grundsatz, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig ohne jede Formalität anzuerkennen sind11.
Der Unionsgerichtshof hat dazu in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung4 ausgeführt:
„…
Da die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 nicht verpflichtet sind, bei der Erneuerung eines Führerscheins der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Fahrtauglichkeit nach Maßgabe von Anhang III dieser Richtlinie zu prüfen, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Inhaber eines lediglich erneuerten Führerscheins dieser Klassen fahren möchte, nachdem ihm infolge eines in diesem Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsordnungsdelikts das Recht aberkannt wurde, in diesem Gebiet zu fahren, im Rahmen der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Ausnahme und damit abweichend von dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung es ablehnen, die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, wenn nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Rechts, in diesem Gebiet zu fahren, nicht erfüllt sind.Unter solchen Umständen kann nämlich die von der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Pflicht der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Gültigkeit von von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nicht von Amts wegen auch für die Erneuerung dieser Führerscheine gelten, da die Voraussetzungen für die Erneuerung zwischen den Mitgliedstaaten variieren können.
Zwar kann eine solche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nicht davon abhängen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins vorübergehend aufhält, die Voraussetzungen prüft, unter denen dieser Führerschein erneuert wurde. Es muss dem Inhaber des Führerscheins, der nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist erneut über das Recht verfügen möchte, im erstgenannten Mitgliedstaat zu fahren, jedoch freistehen, den Behörden dieses Mitgliedstaats den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im zweitgenannten Mitgliedstaat geprüft wurde und dass somit gemäß der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die vom ersten Mitgliedstaat festgestellte Fahruntauglichkeit durch die Wirkung dieser Erneuerung aufgehoben wurde. Das gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften dieses ersten Mitgliedstaats angeordnet wird.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 den Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehren, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B, der gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126 in einem anderen Mitgliedstaat einfach erneuert wurde, abzulehnen; dieser erstgenannte Mitgliedstaat ist somit dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber des Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in dessen Hoheitsgebiet zu fahren.
In einer solchen Situation den Behörden eines Mitgliedstaats zu erlauben, wegen eines in dessen Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsdelikts die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, ist geeignet, das Risiko von Verkehrsunfällen zu senken, und entspricht somit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit, das die Richtlinie 2006/126 verfolgt, wie es in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt.
Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er sich vorübergehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist12. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sie es diesem Inhaber verwehrten, den Nachweis erbringen zu können, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats angeordnet wird.
…“
Die danach gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Wiedererlangung des Rechts, nach einer Zuwiderhandlung in Deutschland von einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein wieder Gebrauch zu machen, ergibt, dass diese Bestimmungen bei der mit Blick auf das Urteil vom 29.04.2021 gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels – der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs – angemessen und erforderlich ist.
Nach den Regelungen in § 3 Abs. 6 StVG sowie § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV, die – wie eingangs gezeigt – nach der aufgrund der Trunkenheitsfahrt des Autofahrers mit einer Blutalkoholkonzentration von 2, 12 Promille erfolgten rechtskräftigen Aberkennung seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland zur Anwendung kommen, entfällt der Ausschluss der Fahrberechtigung in Deutschland zum einen dann, wenn die entsprechende Eintragung im Fahrerlaubnisregister getilgt ist. Tilgungsreif wird die Eintragung hier – wie gezeigt – 15 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Tilgungsfrist für sich genommen angemessen und erforderlich wäre13. Dieser Zeitraum ist in einer Zusammenschau mit den weiteren rechtlichen Möglichkeiten zu bewerten, die dem Betroffenen eröffnet sind, um die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit seinem in Spanien ausgestellten Führerschein wiederzuerlangen. Auch der Gerichtshof hat im Urteil vom 23.04.2015 für die dem Mitgliedstaat übertragene Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit mit in den Blick genommen, dass der Betroffene über die Möglichkeit verfüge, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit der im anderen Mitgliedstaat – damals Österreich – erteilten Fahrerlaubnis neu zu beantragen14.Gemäß § 29 Abs. 4 FeV hat der Betroffene – unabhängig von und bereits vor der Tilgung der Eintragung über die Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis in Deutschland – die Möglichkeit einen Antrag auf die (Wieder-)Erteilung des Rechts zu stellen, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen im Inland wieder Gebrauch zu machen. Die Fahrberechtigung wird nach dieser Bestimmung (wieder-)erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung – hier Alkoholmissbrauch im Sinne der fehlenden Trennung eines die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr (vgl. dazu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) – nicht mehr bestehen.Nach der Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille und mehr setzen § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraus, dass der Betroffene, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in Deutschland wieder Gebrauch machen will, der Fahrerlaubnisbehörde ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) beibringt.Von Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs ausgegangen werden; sie kann nach dieser Bestimmung angenommen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Damit ist Gegenstand einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach den Vorgaben des hierfür maßgeblichen deutschen Fahrerlaubnisrechts15 auch und gerade die sachverständige Überprüfung, ob beim Betroffenen eine hinreichend gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt.Zur Abwehr der Gefahren, die sich für die Sicherheit des Straßenverkehrs daraus ergeben, dass wegen Alkoholkonsums nicht fahrtüchtige Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, ist es nach Auffassung des erkennendas Bundesverwaltungsgerichts gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Überprüfung des Betroffenen erfolgt, bevor er wieder das Recht erhält, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Gerade der Umstand, dass der Autofahrer in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug mit einer den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Blutalkoholwert von 1, 6 Promille deutlich überschreitenden Blutalkoholkonzentration geführt hat, belegt, dass er – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – zur (Risiko-)Gruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehörte, was zugleich die erhöhte Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung und damit im Interesse der Verkehrssicherheit einen entsprechenden Klärungs- und Prüfungsbedarf begründet16. Nicht zuletzt bestimmt auch Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG (Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs), der die Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE in Bezug auf Alkohol enthält, dass Bewerbern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch ihre Fahrerlaubnis erneuert wird.
Das deutsche Fahrerlaubnisrecht verwehrt bei unionsrechtskonformer Auslegung dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins nicht, den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den deutschen Vorschriften angeordnet wird17.
Mit Blick auf diese Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 29.04.2021 sind § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV allerdings unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber des erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen von solchen Kraftfahrzeugen bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich. Hat sich der Betroffene bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einer entsprechenden sachverständigen Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen, drängt sich für ihn auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde auf, dass er dies gegenüber der Fahrererlaubnisbehörde geltend machen und nachweisen muss. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss einen solchen Hinweis nicht enthalten.
Auch eine solche unionsrechtskonforme Auslegung der maßgeblichen Vorschriften kann dem Feststellungsbegehren des Autofahrers jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Er hat nicht einmal vorgetragen, dass die Gesundheitsprüfung, die er im Königreich Spanien vor Erneuerung des Führerscheins absolviert hat, wie in einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auch die Frage umfasste, ob eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt und wieder davon ausgegangen werden kann, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Das gilt nicht nur für seinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, sondern auch für seine Stellungnahme zum Urteil des Gerichtshofs im Revisionsverfahren. Vielmehr geht auch der Prozessbevollmächtigte des Autofahrers von einem unterschiedlichen Überprüfungsgegenstand und -maßstab der in Spanien vorgesehenen Gesundheitsprüfung aus; in seinem Schriftsatz vom 23.08.2019 räumt er ein, „dass es ein Auswahlverfahren in Gestalt der ‚MPU‘ in Spanien ohnehin nicht gibt“. Im Übrigen hat bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Autofahrer einen wie auch immer gearteten medizinisch-psychologischen Nachweis, der geeignet wäre, die Wiedererlangung der Fahreignung in sonstiger Weise, also anders als durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle, nachvollziehbar zu dokumentieren, nicht vorgelegt hat.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 2021 – 3 C 3.21
- ABl. L 403 S. 18[↩][↩]
- VG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2015 – VG 3 K 2337/14[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 – VGH 10 S 1716/15[↩]
- EuGH, Urteil vom 29.04.2021 – C-47/20[↩][↩]
- BGBl. I S. 310, ber. S. 919[↩]
- BGBl. S. 850[↩]
- BGBl. I S.1980[↩]
- BGBl. I S. 3091[↩]
- ABl. L 141 S. 9[↩]
- vgl. zur Befugnis zur Nichtanerkennung eines noch während des Laufes der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten neuen Führerscheins: EuGH, Urteil vom 19.02.2009 – C-321/07 [ECLI:?EU:?C:?2009:?104], Schwarz, Rn. 83 m.w.N., dort zur Richtlinie 91/439/EWG, die durch die Richtlinie 2006/126/EG ersetzt wurde[↩]
- vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 23.04.2015 – C-260/13 [ECLI:?EU:?C:?2015:?257], Aykul, Rn. 45; und vom 28.10.2020 – C-112/19 [ECLI:?EU:?C:?2020:?864], Kreis Heinsberg, Rn. 25, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23.04.2015, Aykul, – C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 78[↩]
- bejahend EuGH, Urteil vom 23.04.2015 – C-260/13, Aykul, Rn. 81 für die im damaligen Verfahren maßgebliche Tilgungsfrist von fünf Jahren[↩]
- EuGH, Urteil vom 23.04.2015 a.a.O. Rn. 80[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2021 – C-47/20, Rn. 32 und 45[↩]
- vgl. zum Zusammenhang eines hohen Blutalkoholwertes bei einer Trunkenheitsfahrt und dem Bestehen von Wiederholungsgefahr BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 – Blutalkohol 58, 276 Rn. 18 ff.[↩]
- vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 29.04.2021 – C-47/20, Rn. 47[↩]











