Die Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen darf durch eine lineare Übertragung der europäischen Notenwerte auf die deutsche Gesamtpunkteskala und anschließende Ermittlung der deutschen Durchschnittsnote umgerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung ist geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die europäische Abiturnote strukturell eine wesentlich bessere Studieneignung ausdrückt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die nordrhein-westfälischen Vorgaben zur Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen bestätigt. Es wies die Revisionen mehrerer Absolventen zurück, die sich durch die seit dem Abitur 2021 geltende Berechnung benachteiligt sahen. Ihre Normenkontrollanträge waren bereits vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erfolglos geblieben1.
Die angegriffene Regelung in Absatz 14 Satz 4 der Anlage 2 zur Vergabeverordnung NRW verweist auf die Richtlinien der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018. Danach werden die europäischen Notenwerte von 50,00 bis 100,00, die den Bereich vom Bestehen bis zur Höchstbewertung abdecken, zunächst auf die deutsche Gesamtpunkteskala von 300 bis 900 Punkten übertragen. Anschließend wird aus der Gesamtpunktzahl nach denselben Maßstäben wie bei deutschen Abiturienten die Durchschnittsnote ermittelt.
Mit dieser Berechnung erreichen Absolventen Europäischer Schulen die deutsche Abiturnote 1,0 erst ab einem europäischen Notenwert von 93,58. Die zuvor geltende Umrechnung war für sie günstiger. Anlass der Änderung war die schrittweise Einführung eines neuen Benotungssystems an den Europäischen Schulen bis zum Schuljahr 2020/2021.
Das Bundesverwaltungsgericht sah zunächst eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung. Auch die Bezugnahme auf die Richtlinien der Kultusministerkonferenz war rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Normgeber darf auf inhaltlich feststehende außerrechtliche Regelwerte verweisen und ihnen dadurch normative Geltung verleihen. Dass die Berechnungsvorgaben nicht vollständig in der Verordnung selbst stehen, macht sie daher nicht rechtswidrig.
Inhaltlich stellte das Bundesverwaltungsgericht auf die Gleichwertigkeit der Schulabschlüsse ab. Aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Europäischen Schulen folgt ein Anspruch darauf, dass das Europäische Abitur ohne weitere Prüfung ebenso wie ein deutsches Abitur den Hochschulzugang eröffnet. Die Umrechnung muss diese Gleichwertigkeit abbilden.
Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die gewählte Methode. Die lineare Übertragung der europäischen Notenwerte auf die entsprechende deutsche Gesamtpunktzahl und deren anschließende Umwandlung in eine Durchschnittsnote ermöglichen eine gleichheitsgerechte Bewertung. Einen schulfachlichen Grund, einzelne Noten besonders zu gewichten, sah das Gericht nicht. Zudem profitieren Absolventen Europäischer Schulen ebenso wie deutsche Abiturienten davon, dass bereits ab 823 Gesamtpunkten die Note 1,0 vergeben wird.
Eine über die mathematische Umrechnung hinausgehende Berücksichtigung wäre erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine strukturell wesentlich bessere Studieneignung bestünden, die in der europäischen Abiturnote zum Ausdruck kommt. Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden waren, entspricht das Benotungssystem der Europäischen Schulen im Wesentlichen dem deutschen Notengefüge.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die geltende Umrechnungsmethode für Hochschulbewerbungen in Nordrhein-Westfalen. Absolventen Europäischer Schulen können aus der früheren, günstigeren Berechnung allein keine Ungleichbehandlung durch die Neuregelung ableiten. Wer eine besondere Berücksichtigung seines Abschlusses verlangt, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass die Note aufgrund struktureller Besonderheiten des Schulsystems eine wesentlich bessere Studieneignung ausdrückt. Für entsprechende Verfahren kommt deshalb der tatsächlichen Aufklärung und dem schulfachlichen Vergleich der Benotungssysteme besondere Bedeutung zu.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2026 – 6 CN 2.24
- OVG NRW, Urteil vom 23.04.2024 – 13 D 272/20.NE[↩]
Bildnachweis:
- Europäische Schule Frankfurt a.M.: Peng | GFDL GNU Free Documentation License 1.2











