Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Aufgrund des Verweises auf die Vorgaben der EMRK kann sich ein Abschiebungsverbot u. a. aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ergeben, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf.
Der sachliche Regelungsbereich des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, ohne dass das unionsrechtliche Abschiebungsverbot den nationalen Abschiebungsschutz als lex specialis verdrängt2. Unter das in Art. 3 EMRK ausgesprochene Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung fallen jedenfalls sämtliche Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird3. Der Kläger stützt sein Schutzgesuch im gerichtlichen Verfahren u. a. darauf, dass er sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban verweigert habe und deshalb bei einer Rückführung nach Afghanistan mit einer Bestrafung durch die Taliban rechnen müsse. Nach den Erkenntnismitteln, die dem Oberverwaltungsgericht vorliegen, betrachten es die Taliban aufgrund der religiösen Legitimierung ihres Herrschaftsanspruchs als einen Abfall vom Islam und somit als besonders schweres, todeswürdiges und nicht verjährendes Verbrechen, sich durch Flucht einer Rekrutierung zu entziehen. Ein Rückkehrer muss daher auch nach jahrelanger Abwesenheit damit rechnen, deswegen zur Verantwortung gezogen und wahrscheinlich getötet oder jedenfalls schwerwiegenden Körperstrafen wie etwa dem Brechen von Beinen und Händen und der Verätzung von Augen und Gesichtshaut mit Säure unterzogen zu werden4. Dass in derartigen Bestrafungsmethoden eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK liegt, steht außer Zweifel.
Die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK scheidet auch nicht deshalb aus, weil die vom Kläger geltend gemachte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Bestrafung nicht von Vertretern des afghanischen Staates, sondern von den Taliban ausgeht. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter Art. 3 EMRK zwar grundsätzlich nur Misshandlungen durch staatliche Organe5. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht aber zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 13.06.20136 ausdrücklich aufgegeben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht folgt der neuen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, zumal sie der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht, wonach Art. 3 EMRK auch dann anwendbar ist, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind7.
Abschiebungsschutz kann einem Ausländer in Bezug auf Gefahren, die auf seinem Verfolgungsschicksal vor seiner Ausreise aus dem Abschiebungszielstaat beruhen, nur dann zugesprochen werden, wenn das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des von ihm geschilderten individuellen Schicksals erlangt hat8. Das Oberverwaltungsgericht sieht es als erwiesen an, dass der Kläger aus seiner Heimatregion in der Provinz Nangarhar fliehen musste, weil er sich zuvor einer Rekrutierung durch die Taliban verweigert hatte. Auf der Grundlage der informatorischen Befragung des Klägers durch das Oberverwaltungsgericht, der Protokolle der Befragung durch das Verwaltungsgericht und der Anhörung im Asylverfahren, der Vernehmung der Zeugin E. sowie der dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnismittel verbleiben keine vernünftigen Zweifel in Bezug auf die Wahrheit des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals.
Im Rahmen der drei im Asylverfahren sowie im Verwaltungsprozess durchgeführten Befragungen hat der Kläger geschildert, dass er in seinem Heimatdorf bedrängt worden sei, sich den Taliban anzuschließen, und er deshalb zunächst nach Pakistan geflohen sei. Bei einer kurzzeitigen Rückkehr in seine Heimatregion habe er feststellen müssen, dass seine Familie – abgesehen von seinem Onkel – aus seinem Heimatdorf verschwunden gewesen und das Obergeschoss des Hauses der Familie zerstört worden sei; ferner habe er in Erfahrung bringen können, dass die Taliban seinen jüngeren Bruder verschleppt hätten. Während seines Aufenthaltes in Deutschland habe er erfahren, dass die Taliban zwischenzeitlich seinen jüngeren Bruder und seinen Vater getötet hätten, weil sie seiner eigenen Person nicht hätten habhaft werden können. Diese Aussagen des Klägers sind in sich schlüssig und frei von auffälligen Widersprüchen. Dem Oberverwaltungsgericht drängen sich auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks, den er von dem Kläger in den beiden durchgeführten Verhandlungsterminen gewonnen hat, auch keine Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit auf.
Der Kläger muss mit einer Wahrscheinlichkeit, die dem auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzuwendenden Prognosemaßstab genügt, damit rechnen, am zur Zeit einzig in Frage kommenden Abschiebungszielort Kabul von den Taliban entdeckt und infolge dessen den oben geschilderten menschenrechtswidrigen Bestrafungsmethoden unterzogen zu werden.
Im Hinblick auf die anzustellende Gefahrenprognose besteht Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK dann, wenn begründete Tatsachen dafür sprechen, dass der Betroffene nach seiner Rückführung in den Abschiebungszielstaat dem tatsächlichen Risiko (real risk) von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen ist9. Dies entspricht im Ansatz dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei das Verfolgungsrisiko allerdings dadurch gekennzeichnet sein muss, dass gerade dem jeweiligen Kläger individuell die konkrete Gefahr einer geplant und vorsätzlich gegen seine Person gerichteten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen muss10. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz in dem vorliegenden Fall dann ausscheiden würde, wenn sich in Afghanistan derzeit eine Vielzahl von Männern im wehrfähigen Alter in der vom Kläger geltend gemachten Gefahrensituation einer drohenden Bestrafung durch die Taliban befinden sollten. Eine dem § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechende Einschränkung des Abschiebungsschutzes für Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, enthält § 60 Abs. 5 AufenthG gerade nicht11. Geht es – wie hier bei der drohenden Bestrafung durch die Taliban – um eine Gefahr, die nicht von Vertretern des Abschiebungszielstaates ausgeht, muss im Rahmen der Gefahrenprognose auch festgestellt werden, dass die Behörden des Bestimmungslandes nicht in der Lage sind, die Gefahr durch angemessenen Schutz zu beseitigen12.
Im Rahmen der Beweiserhebung, die vom Oberverwaltungsgericht zur Einschätzung der dem Kläger bei einer Rückführung nach Kabul drohenden Verfolgungsgefahr durchgeführt worden ist, haben das Auswärtige Amt und Amnesty International jeweils mitgeteilt, dass sie zur Bewertung des Risikos, dass eine Person wie der Kläger in Kabul von den Taliban aufgespürt wird, nicht über hinreichende Informationen verfügen würden. Allerdings hat das Auswärtige Amt in seiner amtlichen Auskunft vom 03.09.2013 zumindest bestätigt, dass in der Stadt Kabul Netzwerke der Taliban bestehen und die Taliban auch über die Möglichkeit verfügten, Nachforschungen zum Verbleib von Personen anzustellen, die sich in ihrer Heimatregion einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten; dies sei auch in Einzelfällen bereits vorgekommen. Es lägen jedoch keine Erkenntnisse vor, dass diese Nachforschungen gezielt und flächendeckend angestellt würden. Amnesty International hat sich zumindest dahingehend geäußert, es könne sicher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person, die sich einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban verweigert habe, nach der Abschiebung Opfer einer Racheaktion der Taliban werde, da die Taliban teils sehr gut vernetzt seien; hinzu komme, dass der Kläger nicht weit von Kabul gelebt habe.
Ausführlich geäußert zu den Beweisfragen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Sachverständige Dr. Danesch. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30.04.2013 heißt es, dass es für die Taliban ein Leichtes sei, aus den umliegenden Provinzen unkontrolliert in die Hauptstadt Kabul einzusickern. Täglich seien Tausende von Paschtunen in traditioneller Tracht in die Hauptstadt unterwegs, und weder die afghanische Polizei noch die Armeekräfte ausländischer Truppen seien in der Lage, diese massenhaften Bewegungen zu kontrollieren, um etwa Taliban festzusetzen. Er sei aufgrund von Recherchen, die er selbst vor Ort angestellt sowie durch Informanten habe durchführen lassen, zu der Überzeugung gelangt, dass die Taliban sogar in Kabul selbst konzentrierte militärische Basen und auch Informationszentren aufgebaut hätten, um ihre militärischen Aktionen in der Hauptstadt zu koordinieren. Ihm seien mehrere Fälle von Asylbewerbern sowie von Binnenflüchtlingen bekannt, die von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollten. Sie seien nach ihrer Abschiebung bzw. Flucht nach Kabul dort von den Taliban erneut bedroht worden und seien deshalb wieder landesintern oder nach Europa geflüchtet. Seine Informanten in Afghanistan würden berichten, dass es häufig zu Fällen komme, in denen junge Männer getötet würden oder einfach verschwänden und Gerüchte wissen wollten, dass es sich um Racheakte der Taliban handele. Auch die Kabuler Kriminalpolizei habe seinen Informanten bestätigt, dass Racheaktionen der Taliban nicht selten seien. Konkret könne er die Frage nach der Häufigkeit solcher Racheaktionen aber nicht beantworten. Er könne auch die Frage nicht beantworten, ob die Taliban ihre Netzwerke in Kabul gezielt dazu nutzen würden, um nach Personen zu suchen, die sich einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten. Er müsse jedoch aufgrund der ihm bekannt gewordenen Fälle davon ausgehen, dass die Taliban mindestens in der Lage seien, viele der Personen, die eine Zwangsrekrutierung abgelehnt hätten, zu finden. Eine Person, die – wie der Kläger – aus einer Region im näheren Umkreis von Kabul stamme und einem paschtunischen Stamm angehöre, sei in Kabul für die Taliban leichter zu identifizieren als jemand, der aus einem nicht-paschtunischen Volk stamme. Für einen Mann aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar bestehe eine größere Gefahr, in Kabul entdeckt zu werden, da aus dieser Region viele Menschen nach Kabul ziehen und den Taliban auch Informationen liefern würden. Nach seiner Überzeugung würden sich hunderte Taliban-Krieger gerade aus der Provinz Nangarhar in Kabul aufhalten, die durch Zufall oder auch gezielt Personen wie den Kläger aufspüren und identifizieren könnten. Aufgrund der starken Präsenz von Taliban aus seiner Heimatregion sei die Gefahr also groß, dass eine Person wie der Kläger erkannt und identifiziert werden könne, ohne dass man dies exakt in Prozenten beziffern könnte.
Auf der Grundlage dieser Beweiserhebung vermag das Oberverwaltungsgericht es zwar nicht als gesichert anzusehen, dass die Taliban mit ihren in Kabul vorhandenen Netzwerken gezielt nach dem Verbleib von Personen – wie dem Kläger – forschen, die sich einer Zwangsrekrutierung verweigert haben. Aufgrund der Einschätzung des Gutachters Dr. Danesch, dass sich in Kabul hunderte Taliban aus der Heimatregion des Klägers aufhalten, geht das Oberverwaltungsgericht aber davon aus, dass für den Kläger zumindest das tatsächliche Risiko besteht, durch Zufall in Kabul von den Taliban entdeckt und identifiziert zu werden. Zu einer anderen Bewertung der Gefahrenprognose sieht das Oberverwaltungsgericht sich auch nicht dadurch veranlasst, dass die Stadt Kabul nach Schätzungen ca. 3, 5 bis 4 Millionen Einwohner hat und der Kläger somit möglicherweise in der Anonymität dieser Großstadt „untertauchen“ und sich vor den Taliban versteckt halten könnte. Zum einen ist der Kläger mittellos und damit nicht frei in seiner Entscheidung, wo er sich in Kabul aufhalten und insbesondere wohnen wird, zumal in den afghanischen Städten wie Kabul die Versorgung mit Wohnraum zu einem angemessenen Preis schwierig ist13. Das Oberverwaltungsgericht muss daher davon ausgehen, dass der Kläger bei einem Verbleib in Kabul voraussichtlich zunächst keine Alternative dazu haben wird, in einem der Flüchtlingslager, die rund um Kabul entstanden sind, unterzukommen. Diese sind von überschaubarer Größe als die Gesamtstadt Kabul, auch wenn die offizielle Angabe, dass dort etwa 35.000 Menschen leben, angezweifelt wird14. Hinzu kommt, dass der Kläger darauf angewiesen sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitskraft zu bestreiten. In Afghanistan liegt die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden; insbesondere ist die Fürsprache eines Familien, Stammes- oder Clanzugehörigen häufig eine wichtige Voraussetzung für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes15. Das bedeutet, dass der Kläger, der nach seinen Angaben über keine besondere berufliche Qualifikation verfügt und in Afghanistan vor seiner Ausreise als Bauarbeiter tätig war, voraussichtlich darauf angewiesen sein wird, Kontakt mit Stammesangehörigen aus seiner Heimatregion zu suchen, um eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Hierdurch steigt jedoch für ihn auch das Risiko, dass sich seine Rückkehr nach Kabul zu den Taliban, die aus seiner Heimatregion stammen, „herumspricht“ und er dadurch entdeckt wird. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht bei der Bewertung der Gefahrenprognose auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger bei einer Entdeckung durch die Taliban der Tod droht. Der bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nicht schematisch zu prüfen, sondern muss in Abhängigkeit von der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung variiert werden: Je schwerwiegender diese ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen16. Im hier gegebenen Fall einer drohenden Tötung bedarf es daher eines geringeren Schadensrisikos als bei weniger schwerwiegenden Misshandlungen, damit der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK durchgreift.
Der Kläger kann vor der Gefahr, in Kabul von den Taliban entdeckt und getötet zu werden, auch nicht in angemessener Weise durch die afghanischen Sicherheitsbehörden geschützt werden. Dem Oberverwaltungsgericht ist aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln bekannt, dass die Taliban aufgrund ihrer Netzwerke in Kabul kontinuierlich dazu in der Lage sind, in dieser Stadt öffentlichkeitswirksame Anschläge mit Todesopfern und Verletzten zu verüben17. So ist der Dokumentation „Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul“ von ACCORD vom 23.05.2014 zu entnehmen, dass die Taliban im Zeitraum zwischen Januar 2013 bis Mai 2014 in jedem Monat einen oder mehrere Anschläge in Kabul verübt haben, von denen die meisten Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Im Hinblick darauf, dass die afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte in Kabul nicht in der Lage sind, derartige Anschläge zu unterbinden, vermag das Oberverwaltungsgericht nicht davon auszugehen, dass sie einen gewöhnlichen einzelnen Mann wie den Kläger, der nicht damit rechnen kann, besonderen Personenschutz zu erhalten, vor einem Mordanschlag durch die Taliban schützen können. Zudem sprechen gegen die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden, Personen aus der Zivilbevölkerung in angemessener Weise vor Anschlägen der Taliban zu schützen, auch Berichte, wonach die Angehörigen der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP) schlecht ausgebildet und ausgerüstet sind, häufiger desertieren als Angehörige der afghanischen Armee, häufig in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt sind, als korrupt gelten und bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen verfügen18.
Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dem für ihn am Abschiebungszielort Kabul bestehenden Verfolgungsrisiko dadurch auszuweichen, dass er in einem anderen Landesteil Afghanistans internen Schutz sucht.
Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht19. Ebenso wie beim Asylgrundrecht besteht für den betroffenen Ausländer auch im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK dann eine inländische Fluchtalternative, wenn – erstens – der landesinterne Schutzort für ihn vom Abschiebungszielort aus tatsächlich erreichbar ist, – zweitens – die ihm am Abschiebungszielort drohende Verfolgungsgefahr am internen Fluchtort nicht besteht und er – drittens – am Fluchtort nicht sonstigen existenziellen Gefährdungen ausgesetzt ist; insbesondere muss er sein wirtschaftliches Existenzminimum am Fluchtort sichern können20. Jedenfalls an der zweiten und dritten Voraussetzung fehlt es hier.
Der Kläger ist auch in anderen Landesteilen Afghanistans von einer Entdeckung und Tötung durch die Taliban bedroht. In Betracht kommt für den Kläger, der seine wirtschaftliche Existenz in Afghanistan durch eigene Arbeit wird sichern müssen, ohnehin nur die Flucht in eine größere Stadt, in der zumindest ein gewisses Reservoire an Arbeitsplätzen vorhanden ist, etwa nach Herat im Westen oder Mazar-e-Sharif im Norden des Landes. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch in diesen und anderen Städten Afghanistans Netzwerke der Taliban bestehen, auch wenn die Orte nicht im Hauptgebiet der bewaffneten Anschläge und Angriffe der Taliban, das sich über den Süden, Südosten und Osten des Landes erstreckt, gelegen sind. So berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe, dass die Taliban auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss ausüben und dass auch im Norden und Westen des Landes die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zugenommen haben21. Auch ACCORD22 berichtet, dass sich der Einfluss der Taliban auf die bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen Afghanistans vergrößert hat. Das Oberverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass der Kläger bei einer Ankunft etwa in den Städten Herat oder Mazar-e-Sharif den dort agierenden Angehörigen der Taliban-Bewegung als ortsfremder, aus Südostafghanistan stammender Paschtune und aufgrund seines nach über fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland verwestlichten Äußeren schnell auffallen würde. Wie die Zeugin E. dem Oberverwaltungsgericht in ihrer Aussage bestätigt hat, sind Internet und Handy in Afghanistan überall verfügbar, und viele Menschen haben ein Smartphone. Das bedeutet, dass die lokalen Netzwerke der Taliban, sobald der Kläger an einem internen Fluchtort in ihr Blickfeld gerät, ohne größere Schwierigkeiten mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsmedien Kontakt mit Taliban aus seiner Heimatregion aufnehmen und sich auf diesem Wege Informationen darüber beschaffen können, dass der Kläger sich in seiner Heimat einer Zwangsrekrutierung entzogen hat.
Unabhängig davon ist der Kläger auch deshalb nicht auf internen Schutz in einem anderen Landesteil Afghanistans zu verweisen, weil er außerhalb Kabuls voraussichtlich sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht sichern kann.
Ein landesinterner Schutzort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“23.
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist in dem hier zu entscheidenden Einzelfall das wirtschaftliche Existenzminimum des Klägers bei einer Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative außerhalb Kabuls nicht gesichert. Das Oberverwaltungsgericht stützt sich dabei auf die folgenden Erkenntnismittel, die die wirtschaftliche und soziale Lage in Afghanistan sowie die Situation auf dem dortigen Arbeitsmarkt wiedergeben:
Das Auswärtige Amt24 berichtet, dass Afghanistan trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen laut dem Human Development Index von UNDP im Jahr 2011 unter 187 ausgewerteten Ländern nur den 172. Rang belegt habe. Der Entwicklungsbedarf sei weiterhin beträchtlich: Rund 36 % der Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehle es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, gerieten dadurch zusätzlich unter Druck. Die afghanische Wirtschaft sei zwar in den vergangenen Jahren aufgrund der internationalen Präsenz ständig gewachsen, unterliege aber derzeit besonderen Herausforderungen, insbesondere weil in letzter Zeit die Währungen der Nachbarstaaten drastisch abgewertet worden seien. Die dort somit niedrigeren Arbeitskosten sowie die qualitativ besseren Produktionsstätten bedeuteten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der afghanischen Wirtschaft. Die Situation am Arbeitsmarkt stelle Afghanistan vor besondere wirtschaftliche und soziale Herausforderungen. Künftig würden pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, wobei Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan noch nicht eingerechnet seien. Es fehle an einer politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die z. B. auch das Phänomen berücksichtige, dass zunehmend Arbeiter aus Bangladesch, Iran und Pakistan nach Afghanistan kämen, da hier höhere Gehälter gezahlt würden. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Dies gelte für Rückkehrer naturgemäß in besonderem Maße. Eine hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Das gelte auch für den Norden, der eigentlich die „Kornkammer“ des Landes sei.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe25 berichtet, dass Afghanistan weiterhin eines der ärmsten Länder weltweit sei. Die über drei Jahrzehnte andauernden gewaltsamen Konflikte hätten eine äußerst verletzliche Bevölkerung zurückgelassen, die sich aufgrund der anhaltenden Gewalt weiterhin mit Zerstörung, Flucht, fehlender Lebensmittelsicherheit, der Verbreitung einst ausgerotteter Krankheiten, Menschenrechtsverletzungen sowie einer zunehmenden Kriminalitätsrate konfrontiert sehe. Den zahlreichen Naturkatastrophen, wie Erdbeben, Fluten oder Lawinen, stehe die geschwächte Bevölkerung relativ hilflos gegenüber, da sie kaum oder auf keine Hilfe seitens der Regierung zurückgreifen könne. Gemäß dem Human Development Index 2013 seien im Jahr 2012 80, 3 % der Männer berufstätig gewesen. Die Zahl der Unterbeschäftigten sei jedoch hoch. Die Landwirtschaft bleibe für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle. 34 % der Bevölkerung leide an Lebensmittelunsicherheit und 43 % hätten keinen gesicherten Zugang zu Trinkwasser. Im Winter 2012/13 seien über 2 Millionen Menschen durch Unterernährung, Krankheit und Kälte gefährdet gewesen.
Bezogen auf die Erwerbsmöglichkeiten und die soziale Lage von arbeitsfähigen männlichen Rückkehrern ohne Ausbildung und Fremdsprachenkenntnisse, die in Kabul nicht mit der Hilfe von Verwandten oder Bekannten bei der Wiedereingliederung rechnen können, hat das Auswärtige Amt die Auskunft gegeben26, dass traditionell die Familienstruktur die Basis sei, auf die sich Rückkehrer verlassen könnten. Sei diese nicht vorhanden, existierten kaum weitere soziale Auffangmechanismen. Es bestehe die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs, z. B. in der Baubranche, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Unkenntnis der Lebensumstände in Afghanistan erschwere diese Erwerbsmöglichkeit erheblich. Außerdem sei aufgrund der sehr hohen Arbeitslosigkeit nicht gewährleistet, dass solche Gelegenheitsjobs regelmäßig und dauerhaft angeboten würden. Es sei zumindest nicht auszuschließen, dass sich die genannte Personengruppe ausschließlich von Tee und Brot ernähren müsse; es bestehe auch die Möglichkeit, dass das eventuell Erwirtschaftete nicht einmal für Tee und Brot ausreiche. Junge Männer, die sich in solch einer hilflosen Situation befänden, liefen zudem Gefahr, von kriminellen Kreisen ausgenutzt zu werden, z. B., indem sie verstümmelt und als Bettler eingesetzt würden.
Auch der UNHCR27 berichtet, dass in der afghanischen Gesellschaft weiterhin der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis das soziale Sicherheitsnetz des Einzelnen darstelle. Von diesen Strukturen und Verbindungen hänge nicht nur die persönliche Sicherheit, sondern auch das wirtschaftliche Überleben des Einzelnen einschließlich des Zugangs zu einer Unterkunft und zu einem angemessenen Lebensunterhalt ab. Nicht zuletzt bei der Jobsuche und -vermittlung spielten die Beziehungen des Verwandten- und Bekanntenkreises eine ausschlaggebende Rolle. Folglich könne für einen Rückkehrer die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts an einem Ort, an dem keine familiären sozialen Bindungen bestehen, unmöglich sein. Auch sei Arbeitslosigkeit in Afghanistan weit verbreitet. Dies führe dazu, dass für einen großen Teil der Bevölkerung der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet sei. Personen aus ländlichen Gegenden ohne besondere berufliche Qualifikationen hätten oftmals große Schwierigkeiten, an einem anderen Ort eine Existenz aufzubauen, u. a. wegen fehlendem Vermögen, einem nicht vorhandenen sozialen Netzwerk und gegebenenfalls sogar Kommunikationsschwierigkeiten aufgrund mangelnder sprachlicher Fähigkeiten oder eines bestimmten Dialekts.
Danesch28 geht davon aus, dass die Lebensverhältnisse in Afghanistan zwischenzeitlich so dramatisch seien, dass ein alleinstehender Rückkehrer keinerlei Aussicht habe, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu verschaffen. Am ehesten fänden noch junge, kräftige Männer – häufig als Tagelöhner – einfache Jobs, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt sei. In diesen Sektor – meist im Baugewerbe – ströme massiv die große Zahl junger Analphabeten. Ein etwa 40jähriger Mann gelte nach afghanischen Maßstäben bereits als alter Mann und habe daher keine Chance auf einen dieser wenigen Arbeitsplätze. Soweit er vor seiner Abschiebung über einen Zeitraum von acht Jahren im Westen gelebt habe, werde dies zusätzlich auch durch sein verwestlichtes Äußeres bedingt sein.
Lutze29 berichtet, dass es in Afghanistan für jegliche Art von qualifiziertem Personal ein umfangreiches Stellenangebot gebe, das durch das vorhandene Potential der Arbeitslosen und Unterbeschäftigten aber nicht gedeckt werden könne, da diese nicht über die nachgefragten Qualifikationen verfügten und eine Nachqualifizierung aufgrund des zu niedrigen Grundbildungsstandards kaum möglich sei. Derzeit erwirtschafteten rund 80 % aller erwerbsfähigen Afghanen ihr Einkommen in der Landwirtschaft, nur 6 % im industriellen sowie 14 % im Dienstleistungsbereich. Langfristige, dauerhafte Anstellungsverhältnisse kämen kaum vor, reguläre Arbeitsverträge mit Kündigungsfristen in der Privatwirtschaft seien kaum üblich; bei Aushilfsjobs würden in der Regel Vertragsbedingungen per Handschlag vereinbart. Es sei demzufolge davon auszugehen, dass für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer geringe Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen bestünden. Bei Aushilfsjobs sei mit einer großen Konkurrenz an Bewerbern zu rechnen. Ein Verbleib in Kabul werde von Rückkehrern häufig bevorzugt, da dort die wirtschaftliche Entwicklung augenscheinlicher sei und mehr Bewegungsmöglichkeiten für die Jobsuche geboten seien. In Kabul seien weiterhin die wesentlichen Bauaktivitäten zu verzeichnen, und zugleich sei es der Hauptsitz für internationale Organisationen und staatliche Institutionen. Dies schaffe ein wesentlich breiteres Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten, aber die Konkurrenzsituation gerade zwischen Hilfskräften sei auch groß. Für einfache sog. Tagelöhnerjobs sei die körperliche Konstitution (z. B. bei Bauarbeiten), bei anderen handwerklichen Tätigkeiten sei das Vorhandensein von eigenem Werkzeug in der Regel ausschlaggebend für den Arbeitgeber. Bei längerfristig angelegten, auch einfachen Tätigkeiten sei eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen häufig eine wichtige Voraussetzung. Von rund 3.000 Rückkehrerfällen in den vergangenen fast 10 Jahren seien ihr keine Fälle bekannt geworden, in denen Menschen aufgrund von Hunger oder Unterernährung verstorben seien. Die Überlebens- und Versorgungschancen bei chronischen Krankheiten seien weiterhin schlecht. Szenarien, die besagten, dass Deutschland-Rückkehrer mehrere Monate ausschließlich von Brot und Tee lebten, seien von keinem lokalen Mitarbeiter bestätigt worden. Migranten, denen es gelungen sei, schwierige Wege und Situationen bis nach Europa zu meistern, gehörten zum mobileren Teil der afghanischen Bevölkerung und würden es erfahrungsgemäß schaffen, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Überleben sichern könnten. Im afghanischen Kontext zählten soziale Kompetenzen wie Kommunikations- und Durchsetzungsfähigkeit weit mehr, um die Überlebensfähigkeit zu sichern, als eine formale Ausbildung.
Auf der Grundlage dieser Erkenntnismittel vermag das Oberverwaltungsgericht nicht davon auszugehen, dass der Kläger außerhalb Kabuls durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Er kann nach seinen Angaben zwar in seiner Heimatsprache Paschtu lesen und schreiben, verfügt aber nicht über eine darüber hinaus gehende Berufsausbildung und hat vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort auf dem Bau gearbeitet. Er wird daher darauf angewiesen sein, seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr nach Afghanistan wieder als Bauarbeiter oder mit einer anderen körperlichen Arbeit als Tagelöhner zu bestreiten. Gemäß seinen Auskünften hat er keine Angehörigen mehr, die noch in Afghanistan leben, abgesehen von seinem zwischenzeitlich in der Stadt Jalalabad lebenden betagten Onkel und dessen zwei Söhnen. Zu diesem Onkel sowie zu anderen Angehörigen seines Stammes kann der Kläger zur Aktivierung eines sozialen Netzwerks, das ihm Obdach bietet, bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts unterstützt und bei der Suche nach einer Beschäftigung hilft, keinen Kontakt aufnehmen, weil er sich dadurch der Gefahr aussetzen würde, dass seine Rückkehr nach Afghanistan den Taliban aus seiner Heimatregion, die wissen, dass er sich einer Zwangsrekrutierung entzogen hat, bekannt wird. Das gilt umso mehr, als der Kläger dem Oberverwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass sich einer der Söhne seines Onkels zwischenzeitlich den Taliban angeschlossen habe. Verfolgungsbedingt müsste der Kläger den Arbeitsmarkt in Kabul, wo die wesentlichen Bauaktivitäten zu verzeichnen sind und sich das breiteste Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten in Afghanistan bietet, meiden. Er wäre somit darauf angewiesen, sich anderenorts in Afghanistan – etwa in den Großstädten Herat oder Masar-e-Scharif – um eine Beschäftigung als Tagelöhner sowie um Nahrung und Unterkunft zu bemühen, ohne dabei auf die Unterstützung seiner Familie oder seines Stammes zurückgreifen zu können. Der etwa 30jährige Kläger gehört zwar zweifellos zum physisch robusteren und mobileren Teil der afghanischen Bevölkerung, zumal er im Asylverfahren angegeben hat, dass er die zehn Monate lange Reise von Afghanistan nach Deutschland unter sehr widrigen Bedingungen zurückgelegt hat. Er wird aber unter den Bedingungen des harten Wettbewerbs, der auf dem afghanischen Arbeitsmarkt um die durch körperliche Arbeit geprägten Tagelöhnerjobs, z. B. in der Baubranche, stattfindet, unter dem starken Konkurrenzdruck einer Vielzahl von jüngeren Mitbewerbern stehen, die aufgrund der Bevölkerungsstruktur in Afghanistan derzeit in sehr großer Zahl (ca. 400.000 Personen jährlich) auf den Arbeitsmarkt drängen. Das Oberverwaltungsgericht geht nach alledem davon aus, dass der Kläger bei einer Rückführung nach Afghanistan und einem Aufenthalt außerhalb Kabuls auch längerfristig von einer sich extrem schwierig gestaltenden Arbeitssuche, Mangelernährung und prekären Wohnverhältnissen betroffen sein wird. Die Sicherung seines Lebensunterhalts wird sich für ihn insbesondere deshalb schwierig gestalten, weil er keinerlei familiäre Hilfe erwarten und zudem seine Herkunft nicht offenbaren kann, ohne in die Gefahr einer Entdeckung durch die Taliban zu geraten. Er muss bei einer Rückführung nach Afghanistan somit damit rechnen, am Rande des Existenzminimums „dahinzuvegetieren“.
Da der Anspruch auf nationalen Abschiebungsschutz hier bereits aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK folgt, kann offen bleiben, ob auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Oberverwaltungsgericht weist allerdings darauf hin, dass die tragende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der gesunde und arbeitsfähige Kläger habe Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung, weil er bei einer Abschiebung nach Kabul als ungelernte Arbeitskraft ohne verwandtschaftliche oder geschäftliche Kontakte in dieser Stadt keine Chance auf Arbeit, Brot und Obdach habe, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes und anderer Oberverwaltungsgerichte zur aktuellen Situation in Afghanistan steht. Danach begründet derzeit die schlechte soziale Lage in diesem Staat für volljährige gesunde arbeitsfähige Männer, auch wenn sie weder über eine Ausbildung noch über familiären Rückhalt am Abschiebungszielort Kabul verfügen, nicht einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung30. Diese Rechtsprechung sieht das Oberverwaltungsgericht durch seine Auffassung, dass der Kläger unter anderem deshalb nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann, weil er außerhalb des Abschiebungszielortes Kabul voraussichtlich sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht wird sichern können, auch nicht in Frage gestellt. Das gilt zum einen deshalb, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung anhand eines strengeren Maßstabs zu prüfen ist als die Frage, ob am Ort einer inländischen Fluchtalternative das wirtschaftliche Existenzminimum des betroffenen Ausländers gesichert ist. Während ein von Verfolgung bedrohter Ausländer bereits dann nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn er am internen Schutzort nichts anderes zu erwarten hat als ein längerfristiges „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“, ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Ausländer mit der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren (Hunger-)Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren muss31. Zum anderen bezieht sich die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes und anderer Oberverwaltungsgerichte zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf die wirtschaftliche Lage eines Rückkehrers in Kabul. Dem Kläger ist es aber nicht möglich, sich in Kabul aufzuhalten und dort Arbeit zu suchen, da er sich damit der Gefahr einer Entdeckung und Tötung durch die Taliban aussetzen würde.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13
- BGBl.1952 II S. 685[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, Rdnr. 36[↩]
- vgl. Bergmann, in: Renner u. a., Ausländerrecht, 10. Aufl.2013, § 60 AufenthG Rdnr. 35 m. w. Nachw.[↩]
- vgl. Dr. Danesch an den Hess. VGH vom 07.10.2010 zu 8 A 101659/10.A, S. 5 ff.; Amnesty International an den Hess. VGH vom 21.12.2010, S. 2 f.; siehe dazu auch das im vorliegenden Verfahren erstellte Sachverständigengutachten von Dr. Danesch, S. 1 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 15.95, BVerwGE 99, 331[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 13.12, NVwZ 2013, 1489, Rdnr. 25[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.1997 – 11/1996/630/813, NVwZ 1998, 163; Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07, NVwZ 2012, 681, Ziff. 213[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.87, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41, Rdnr. 15 f. in juris[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 07.07.1989 – 1/1989/161/217 – NJW 1990, 2183, Ziff. 91; Urteil vom 30.10.1991 – 45/1990/236/302-306, NVwZ 1992, 869[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 – 9 C 134.95, NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, 89, Rdnr. 6 f. in juris[↩]
- vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung zu § 60 Abs. 5 AufenthG in § 53 Abs. 4 AuslG 1990: BVerwG, a. a. O.[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07, NVwZ 2012, 681, Ziff. 213[↩]
- vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 27[↩]
- vgl. Dr. Danesch an den Hess. VGH vom 03.09.2013, S. 6[↩]
- UNHCR an das OVG Reinl.-Pfalz vom 11.11.2011, S. 11; Dr. Lutze an das OVG Rheinl.-Pfalz vom 08.06.2011 zu 6 A 11048/10.OVG, S. 11[↩]
- vgl. Zimmermann, in: EMRK/GG – Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2006, Kapitel 27 Rdnr. 52 m. w. Nachw.[↩]
- vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.06.2013, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013, S. 11; Dr. Danesch an den Hess. VGH vom 03.09.2013, S. 4 f.[↩]
- vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 8 m. Nachw. zu weiteren Erkenntnismitteln[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, Rdnr. 26, 38[↩]
- vgl. dazu: Bergmann, in: Renner u. a., 10. Aufl.2013, Art. 16a GG Rdnr. 66 ff. m. w. Nachw.[↩]
- Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013, S. 6 f., 10 f.[↩]
- Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 23.05.2014[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2002 – 1 B 128.02, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326; Beschluss vom 21.05.2003 – 1 B 298.02, 1 PKH 72.02, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270[↩]
- Lagebericht vom 04.06.2013, S. 17 f.[↩]
- Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013, S.20[↩]
- an das OVG Rheinland-Pfalz vom 01.11.2011, S. 2 f. – Bl. 134 ff. GA[↩]
- an das OVG Reinl.-Pfalz vom 11.11.2011, S. 11; an den BayVGH vom 30.11.2009, S. 4, 6 f.[↩]
- an den Hess. VGH vom 07.10.2010, S. 8 f.[↩]
- an das OVG Rheinl.-Pfalz vom 08.06.2011 zu 6 A 11048/10.OVG und 6 A 11050/10.OVG[↩]
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 03.07.2013 – 9 LA 128/13; BayVGH, Urteile vom 31.05.2011 – 13a B 11.30083; vom 15.03.2012 – 13a B 11.30439; und vom 30.01.2014 – 13a B 13.30279; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.03.2012 – A 11 S 3177/11; und vom 27.04.2012 – A 11 S 3079/11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 – 8 A 11050/10; Sächs. OVG, Urteil vom 10.10.2013 – A 1 A 474/09; Hess. VGH, Urteil vom 30.01.2014 – 8 A 119/12.A – sämtlich veröffentlicht in juris[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10.09, BVerwGE 137, 226, Rdnr. 12 ff.; Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 – a. a. O., Rdnr.20 ff.; Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24.10, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41 = NVwZ 2012, 451[↩]











