Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht aus seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann vorliegen, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert.
Im Übrigen ist das Ergebnis der gerichtlichen Tatsachenwürdigung vom Revisionsgericht diesbezüglich grundsätzlich nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält1.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass im Entschädigungsprozess zum Schutz des Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden darf, soweit es sich nicht um eklatante Rechtsanwendungsfehler handelt, die als solche schon bei einer ex-ante-Betrachtung erkennbar sind2. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des Prozessrechts bei der Verfahrensleitung durch das Ausgangsgericht3, sondern auch für seine materiellrechtlichen Überlegungen4. Insoweit bezieht sich die Überprüfungsbegrenzung nicht nur darauf, ob das Ausgangsgericht den Fall überhaupt rechtlich zutreffend entschieden und infolgedessen möglicherweise zugleich eine Verfahrensverlängerung herbeigeführt hat. Erst recht gilt sie für Fallgestaltungen, bei denen das Ausgangsgericht womöglich die Sache materiellrechtlich nicht vollständig erfasst hat und gegebenenfalls auf einem schnelleren Weg zum selben Ergebnis hätte kommen können. Auch insoweit darf die Grenze zwischen der Angemessenheit der Verfahrensdauer und der Richtigkeit der Rechtsanwendung nicht verwischt werden5.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 2025 – 5 B 50.24
- stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.2020 – 5 BN 2.19 31; vom 15.12.2020 – 3 B 34.19, NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 21; und vom 30.05.2023 – 5 B 13.22, NVwZ 2023, 1508 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2017 – III ZR 277/16 – NJW 2017, 2478 Rn. 16; vom 15.12.2022 – III ZR 192/21 – BGHZ 236, 10 Rn. 28; und vom 09.03.2023 – III ZR 80/22 – BGHZ 236, 246 Rn. 21[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13 – NJW 2014, 1816 Rn. 34[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2023 – III ZR 80/22 – BGHZ 236, 246 Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2022 – III ZR 192/21 – BGHZ 236, 10 Rn. 28[↩]
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