Hamburger Unterbringungsgewahrsam gegen Demonstranten

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn die Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern.

Hamburger Unterbringungsgewahrsam gegen Demonstranten

Begehung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat[↑]

Die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage mit einer derartigen Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung bevorsteht.

Die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat durch den Betroffenen steht unmittelbar bevor, wenn im konkreten Fall nachvollziehbare Tatsachen indizieren, dass sofort oder in allernächster Zeit ein straftatbedingter Schaden eintreten wird1. Ausreichend ist die tatsachengestützte Überzeugung von der hohen Wahrscheinlichkeit einer künftigen Tatbegehung.

Soweit im Schrifttum darüber hinaus eine „Gewissheit“ verlangt wird2, ist dem nicht zu folgen; diese Forderung überschätzt die Möglichkeiten der prognostischen Beurteilung.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall:

Eine Gefahr in diesem Sinne hat das Landgericht Hamburg namentlich aufgrund des festgestellten Sachverhalts bejaht, der zur Ingewahrsamnahme des Betroffenen führte. Es hat aus der Feststellung, dass er aus einer Demonstrationsgruppe heraus mehrere Glasflaschen auf Einsatzkräfte der Polizei und einen Wasserwerfer geworfen hatte, geschlossen, dass weitere Straftaten in Betracht kommen Körperverletzungen zum Nachteil von Polizeibeamten, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch oder Bildung bewaffneter Gruppen zu erwarten waren. Diese Beurteilung hat es auf folgender Grundlage vorgenommen: Der Betroffene, der eigens wegen des Protests gegen den G20Gipfel nach Hamburg gereist war, hatte durch sein Verhalten vor der Ingewahrsamnahme seine Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt und Begehung von Straftaten im Rahmen von Demonstrationen gegen den Gipfel gezeigt. Am Tag der Entscheidung des Amtsgerichts fand der Gipfel statt. Bereits zum Zeitpunkt der Anordnung waren Demonstrationen durchgeführt worden, die mit schweren Ausschreitungen einhergingen; hiermit war auch weiterhin zu rechnen.

Die Gefahrprognose des Landgerichts, ein erneutes Mitwirken des Betroffenen an derartigen Demonstrationen sei aufgrund der konkreten Umstände hochwahrscheinlich, ist hiernach nicht zu beanstanden. Daher kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen es für eine solche Prognoseentscheidung ausreichend sein kann, dass ein Betroffener Teil einer gewalttätigen und weiterhin gewaltbereiten, nach außen homogen erscheinenden Gruppe war, ohne dass ihm persönlich eine konkrete eigene Gewalthandlung nachgewiesen werden kann3.

Anordnung der Fortdauer des Gewahrsams[↑]

Ebenfalls ohne Rechtsfehler, so der Bundesgerichshof, hat das Landgericht angenommen, dass die Anordnung der Fortdauer des Gewahrsams unerlässlich war.

Als unerlässlich erweist sich die Freiheitsentziehung, wenn sie das äußerste bzw. letzte Mittel zur Verhinderung von Schäden ist4. Die Unerlässlichkeit verlangt, dass die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar ist5.

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts als erfüllt angesehen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist das Landgericht hinsichtlich des für die Beurteilung maßgebenden Kenntnisstandes vom zutreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Zwar hat es zunächst auf die Situation unmittelbar vor dem polizeilichen Zugriff abgestellt. Jedoch legt der angefochtene Beschluss anschließend dar, es sei nicht ersichtlich, dass sich an diesen Umständen bis zum maßgebenden Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung etwas geändert habe. Dabei hat das Landgericht insbesondere das Verhalten des Betroffenen im Anhörungstermin in den Blick genommen. Berufliche und private Verpflichtungen des Betroffenen als Mitarbeiter einer Kindertagesstätte bedurften in Anbetracht seines vorausgegangenen Verhaltens nicht der ausdrücklichen Erörterung in den Beschlussgründen.

Ohne dass dagegen rechtlich etwas zu erinnern wäre, ist das Landgericht zu der Einschätzung gelangt, dass die Unterbindung weiterer Straftaten nicht anders als durch die Anordnung des Gewahrsams zu erreichen war. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen, welche die Verhinderung derartiger Straftaten mit gleicher Wirksamkeit hätten gewährleisten können, waren für das Landgericht unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Insbesondere lag es fern, dass eine Platzverweisung (§ 12a HmbSOG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 12b Abs. 2 HmbSOG) ebenso wirksam hätte sicherstellen können, die erneute aktive Teilnahme des Betroffenen an gewalttätigen Protestaktionen gegen den G20Gipfel zu unterbinden. Für beide Maßnahmen mangelt es an gleichermaßen effektiven Sanktionsmöglichkeiten. Daher ist es unschädlich, dass sich der angefochtene Beschluss hierzu nicht verhält. Der in Ansehung des betroffenen Grundrechts gebotenen besonders kritischen Abwägung hat das Amtsgericht dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung des Gewahrsams gegen geeignete Auflagen außer Vollzug gesetzt hat.

Zeitraum des Gewahrsams[↑]

Der im hier entschiedenen Fall vom Amtsgericht bestimmte Zeitraum des Gewahrsams nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken des Bundesgerichtshofs.

Die Bemessung der Dauer der richterlichen Freiheitsentziehung bestimmt sich nach § 13c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HmbSOG. Danach darf die Zeitspanne im Fall des Unterbindungsgewahrsams nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG zehn Tage nicht überschreiten. Innerhalb dieses Rahmens gilt der in § 13c Abs. 1 Nr. 1 HmbSOG verankerte Grundsatz, dass die festgehaltene Person zu entlassen ist, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist. Das bedeutet, dass der Zeitraum der Freiheitsentziehung an dem materiellen Grund der Ingewahrsamnahme auszurichten ist. Die Dauer des Unterbindungsgewahrsams hängt somit vom Fortbestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung ab. In diesem Sinne muss die Freiheitsentziehung zum einen zur Gefahrenabwehr geeignet sein; zum anderen muss angesichts des hohen Ranges der Freiheit der Person der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dabei ist neben der Wahrscheinlichkeit der Rechtsgüterverletzung auch das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter in die Gesamtbewertung einzustellen. Bei der Abwägung muss sodann ein Zugewinn an Rechtsgüterschutz durch die Freiheitsentziehung zu prognostizieren sein, dessen Maß den tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht rechtfertigt6.

Nach diesen Grundsätzen erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht die vom Amtsgericht angeordnete Fortdauer des Gewahrsams (für maximal 50 Stunden 35 Minuten) bis längstens zum 9.07.2017, dem Tag nach dem G20Gipfel, um 20 Uhr für rechtmäßig erklärt hat. Dabei versteht es sich von selbst, dass den Rechtsgütern, die durch weitere Straftaten des Betroffenen bedroht waren, in Anbetracht der vorausgegangenen Ereignisse ein hoher Rang zukam.

Richterliche Entscheidung und das Unverzüglichkeitsgebot[↑]

Ferner führt die vom Landgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des behördlichen Gewahrsams nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Amtsgericht angeordneten Fortdauer des Gewahrsams und damit zur Rechtsfehlerhaftigkeit des die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit bestätigenden Beschlusses des Landgerichts.

Zwar hat der Verstoß gegen das in § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG verankerte Unverzüglichkeitsgebot grundsätzlich zur Folge, dass die behördliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war und dies auf Antrag des Betroffenen nach Maßgabe des § 428 Abs. 2 FamFG festzustellen ist. Jedoch schlägt der Mangel nicht auf die von dem Gericht angeordnete Freiheitsentziehung durch; diese ergeht aufgrund eines Antrags der beteiligten Behörde in einem eigenen Verfahren unter selbständigen Voraussetzungen7. Ihre Rechtmäßigkeit hängt allein davon ab, dass das für sie vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird und die für sie bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, der Richter selbst also fehlerfrei vorgeht und entscheidet8.

Ohne Erfolg beruft sich der Rechtsbeschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung auf Ausführungen im Schrifttum, wonach der Betroffene sofort freizulassen ist, wenn nicht „unverzüglich“ eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung ergeht9. Denn diese Ausführungen betreffen nicht den richterlichen Gewahrsam, sondern allein den vorgelagerten Zeitraum des behördlichen Gewahrsams. Sie besagen, dass in diesem Stadium die Freilassung des Betroffenen sofort zu veranlassen ist, wenn etwa absehbar ist, dass eine richterliche Entscheidung aus welchen Gründen auch immer nicht mehr rechtzeitig bis zum Ablauf der Höchstfrist oder nur bei sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen wird herbeigeführt werden können10. Einen Schluss auf eine Rechtswidrigkeit der richterlichen Entscheidung lassen die zitierten Fundstellen nicht zu.

Unterbringungsgewahrsam und die Europäische Menschenrechtskonvention[↑]

Schließlich scheidet aus den genannten Gründen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 MRK aus. Aus diesen Garantien ergeben sich keine Anforderungen an die richterliche Anordnung des Unterbindungsgewahrsams, die über das hier näher dargelegte einfache Recht hinausgehen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist auch den in der Begründungsschrift zitierten zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MRK ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zu entnehmen, dass der Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG auf den vom Amtsgericht angeordneten Gewahrsam durchschlüge.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – StB 36/18

  1. s. Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, Hamburger Sicherheitsund Ordnungsrecht, 2. Aufl., § 13 SOG Rn. 18[]
  2. so Merten/Merten, Hamburgisches Polizeiund Ordnungsrecht, § 13 SOG Rn. 7[]
  3. s. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 21.08.2007 3 W 102/0719; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Kapitel E Rn. 488[]
  4. s. Pewestorf/Söllner/Tölle, Praxishandbuch Polizeiund Ordnungsrecht, Kapitel 3 Rn. 105[]
  5. s. BVerfG, Beschluss vom 30.10.1990 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 33 f.; BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 – I C 31.72, BVerwGE 45, 51, 56; ferner Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Kapitel E Rn. 487[]
  6. s. zum Ganzen Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, Hamburger Sicherheitsund Ordnungsrecht, 2. Aufl., § 13c SOG Rn. 7[]
  7. s. BGH, Beschluss vom 12.07.2013 – V ZB 224/12 13; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 428 Rn. 9; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 428 Rn. 10[]
  8. s. BGH, Beschluss vom 12.07.2013 – V ZB 224/12, aaO[]
  9. so beispielsweise Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 104 Rn. 37; Merten/Merten, Hamburgisches Polizeiund Ordnungsrecht, § 13a SOG Rn. 6; BeckOK GG/Epping/Hillgruber, Art. 104 Rn. 25 f.; SchulzeFielitz in Dreier, GG, Bd. III, 3. Aufl., Art. 104 Rn. 55[]
  10. s. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 27[]

Bildnachweis:

  • Demonstration, Hamburg,G20,: Pixabay