Wolfsabschuss – nur nach sorgfältiger Prüfung des Herdenschutzes

Die Ausnahmegenehmigung zum Abschuss eines geschützten Wolfs setzt eine umfassende und einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Ohne belastbare Erkenntnisse zu bestehenden Herdenschutzmaßnahmen ist eine Abschussgenehmigung ermessensfehlerhaft.

Wolfsabschuss – nur nach sorgfältiger Prüfung des Herdenschutzes

So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Kreises Olpe gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg1 zurückgewiesen und damit den Abschuss des Wolfs GW1896m („Milan“) vorerst gestoppt. Die bis zum 31. Juli 2026 befristete Jagdgenehmigung bleibt damit außer Vollzug.

Der Kreis Olpe hatte im Juni 2026 für vier Jagdreviere Abschussgenehmigungen erteilt und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte die Behörde an, der Wolf habe gelernt, wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen zu überwinden und verursache weiterhin erhebliche Schäden durch das Reißen von Nutztieren. Eine Naturschutzvereinigung wandte sich im Eilverfahren gegen eine der Genehmigungen und hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung:

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Münster leidet der Genehmigungsbescheid an Ermessensfehlern, weil der Kreis die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung nicht ausreichend ermittelt habe.

Insbesondere lasse sich die Annahme, der Wolf habe wirksame Herdenschutzmaßnahmen überwunden, nicht auf die vom Kreis herangezogenen Zahlen stützen. Zwar sei der Wolf in neun von insgesamt 56 dokumentierten Rissereignissen in Nordrhein-Westfalen auf Weidetiere getroffen, bei denen ein Grundschutz bestanden habe. Tatsächlich sei jedoch lediglich in einem einzigen Fall ein mangelfreier Grundschutz nachgewiesen gewesen. Aus diesen Daten könne daher nicht geschlossen werden, dass der Wolf wirksame Schutzmaßnahmen überwinde.

Hinzu komme, dass der Kreis vor Erlass der Abschussgenehmigung keine kurzfristigen Informationen über die konkreten Einzäunungen oder sonstigen Herdenschutzmaßnahmen in den betroffenen Jagdrevieren eingeholt habe. Gerade diese Erkenntnisse seien jedoch für eine sachgerechte Ermessensausübung und die Verhältnismäßigkeitsprüfung unerlässlich.

Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass bei der Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung unterschiedliche Belange gegeneinander abzuwägen seien. Dazu gehörten einerseits die berechtigten Interessen der Nutztierhalter am Schutz ihrer Tiere, andererseits der strenge unions- und naturschutzrechtliche Schutzstatus des Wolfs. Darüber hinaus seien die technische Umsetzbarkeit und die Kosten von Herdenschutzmaßnahmen, das bisherige Schadensgeschehen, die Frage, ob tatsächlich funktionierende Schutzmaßnahmen überwunden wurden, sowie die Zahl der potenziell gefährdeten Nutztiere im betroffenen Gebiet zu berücksichtigen.

Da diese Gesichtspunkte im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend aufgeklärt und gewürdigt worden seien, könne die Abschussgenehmigung derzeit keinen Bestand haben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung konkretisiert die hohen rechtlichen Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss streng geschützter Wölfe. Behörden dürfen sich nicht auf allgemeine Annahmen oder statistische Werte stützen, sondern müssen die örtlichen Herdenschutzmaßnahmen und deren tatsächliche Wirksamkeit sorgfältig ermitteln und in eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung einbeziehen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Abschussgenehmigungen künftig nur Bestand haben werden, wenn die behördliche Ermessensentscheidung auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruht und nachvollziehbar dokumentiert, warum mildere Mittel – insbesondere ein ausreichender Herdenschutz – im konkreten Einzelfall nicht ausreichen. Die Entscheidung dürfte daher Maßstäbe für künftige Verfahren im Spannungsfeld zwischen Wolfsschutz und Nutztierhaltung setzen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2026 – 16 B 674/26

  1. VG Arnsberg – 8 L 726/26[]

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  • Wolf: Andrea Bohl