Kampfhunde mit Wesenstest

Anordnungen zur Haltung von Hunden können nicht allein mit der Begründung erlassen werden, dass die Hunde in der Kampfhundeverordnung aufgeführt sind, wenn die Hunde den sog. Wesenstest bestanden haben. Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Halter eines Rottweilers stattgegeben, der von der örtlichen Ordnungsbehörde verpflichtet worden war, ihren Hund an der Leine zu führen, obwohl er den sogenannten Wesenstest bestanden hatte.

Kampfhunde mit Wesenstest

Die allein auf die Zugehörigkeit zu dieser Hunderasse gestützten behördlichen Anordnungen zur Hundehaltung wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Zugleich hat der Verwaltungsgerichtshofs aber betont, dass in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht, wenn – unabhängig von ihrer Rasse – große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, durch eine hierzu nicht befähigte Person geführt werden oder nicht ausbruchsicher untergebracht werden. Angesichts der gravierenden Folgen, die aus einem Fehlverhalten von Mensch oder Tier entstehen könnten, reiche bereits die geringe Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leben oder Gesundheit aus, um eine konkrete Gefahr anzunehmen und damit Anordnungen zu rechtfertigen.

Gleichwohl hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anordnung aufgehoben, weil die beklagte Verwaltungsgemeinschaft in der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensabwägung der Verpflichtung, alle großen und kräftigen Hunde gleich zu behandeln, nicht ausreichend nachgekommen ist. Unabhängig von besonderen Vorkommnissen hat die Sicherheitsbehörde in ständiger Verwaltungspraxis Hundehalter mit einem Leinenzwang belegt, deren Hunde einer in der Kampfhundeverordnung gelisteten Rasse angehörten, während andere große Hunde, wie beispielsweise Schäferhund oder Dobermann, frei umherlaufen durften, außer sie waren bereits in einen Beißvorfall verwickelt oder sonst auffällig geworden. Diese Praxis verstößt nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Weiterlesen:
Untersagung des Handels mit Balkan-Hunden

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. November 2010 – 10 BV 06.3053