Kein uneingeschränkter Zugang zu historischen BND-Akten

Historische Geheimdienstakten werden auch Jahrzehnte nach den zugrunde liegenden Ereignissen nicht zwangsläufig offen zugänglich. So hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht einer Journalistin einen vollständigen Einblick in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes unter anderem zur Festnahme Adolf Eichmanns versagt. Ausschlaggebend waren weiterhin bestehende Geheimhaltungsinteressen und internationale Vertraulichkeitszusagen.

Kein uneingeschränkter Zugang zu historischen BND-Akten

Streit um historische Geheimdienstunterlagen

Die Klägerin hatte beim BND Einsicht in verschiedene Aktenbestände beantragt. Der Nachrichtendienst gewährte jedoch lediglich einen eingeschränkten Zugang und schwärzte Teile der Unterlagen. Im anschließenden Gerichtsverfahren verweigerte das Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde des BND die Vorlage bestimmter Dokumente unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen und gab eine sogenannte Sperrerklärung nach § 99 VwGO ab.

Über die Rechtmäßigkeit dieser Sperrerklärung hatte bereits zuvor der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts im sogenannten In-camera-Verfahren entschieden. Dabei erhalten ausschließlich die Richter Einblick in die geheim gehaltenen Unterlagen, um zu prüfen, ob die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe tatsächlich vorliegen. Der Fachsenat bestätigte die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bereits im Februar 2025.

Geheimschutz überwiegt Informationsinteresse

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dieser Bewertung an. Nach den Feststellungen des Gerichts enthalten die streitgegenständlichen Unterlagen Informationen, die auch heute noch Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden des Nachrichtendienstes zulassen. Darüber hinaus umfassen die Akten personenbezogene Daten von Informanten, die weiterhin schutzwürdig seien.

Besondere Bedeutung maß das Gericht zudem der sogenannten Third-Party-Rule bei. Danach dürfen Informationen, die ausländische Nachrichtendienste unter der Zusage vertraulicher Behandlung übermittelt haben, grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Informationsgebers an Dritte weitergegeben werden. Ein Teil der begehrten Unterlagen unterfällt nach Auffassung des Gerichts diesem Geheimhaltungsregime.

Bundesarchivgesetz führt zu keinem weitergehenden Anspruch

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die im Verfahren nach § 99 VwGO maßgeblichen Geheimhaltungsgründe inhaltlich weitgehend den Regelungen des Bundesarchivgesetzes entsprechen. Wenn bereits im In-camera-Verfahren festgestellt werde, dass Geheimschutzinteressen überwiegen, könne regelmäßig auch ein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht nach archivrechtlichen Vorschriften nicht durchgesetzt werden.

Grenzen archivrechtlicher Recherche

Erfolglos blieb die Klage auch insoweit, als die Klägerin Zugang zu weiteren, bislang nicht konkret identifizierten Aktenbeständen verlangte. Der BND habe einen solchen Antrag wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ablehnen dürfen. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde umfangreiche Recherchen nach möglicherweise einschlägigen Dokumenten ohne hinreichende Konkretisierung des Aktenbestands durchführt.

Bedeutung für Wissenschaft und Medien

Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grenzen des Zugangs zu historischen Geheimdienstunterlagen. Auch Jahrzehnte nach den betreffenden Ereignissen können Geheimschutzinteressen einer vollständigen Offenlegung entgegenstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Unterlagen Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Arbeitsweisen ermöglichen, internationale Geheimdienstkooperationen berühren oder personenbezogene Daten von Informanten enthalten.

Fazit

Das Bundesverwaltungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung den Schutz nachrichtendienstlicher Informationen gegenüber Auskunfts- und Einsichtsinteressen von Forschung und Presse. Historische Bedeutung allein genügt nicht, um Geheimhaltungsinteressen zu verdrängen. Selbst bei mehr als 60 Jahre alten Vorgängen kann der Zugang zu Akten eingeschränkt bleiben, wenn sicherheitsrelevante Methoden, internationale Vertrauensbeziehungen oder schutzwürdige personenbezogene Daten betroffen sind.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juni 2026 – 10 A 2.25

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