Lieber tot als abgeschoben – der Suizidversuch als Haftgrund

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ist gegen einen Ausländer Haft zur Sicherung seiner Abschiebung anzuordnen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen, und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).

Lieber tot als abgeschoben – der Suizidversuch als Haftgrund

Zu den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten konkreten Anhaltspunkten für die Fluchtgefahr gehört nach Nummer 5 dieser Vorschrift die ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle.

Eine solche Erklärung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde1.

So liegt es für den Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall: In seiner Einlassung bei der persönlichen Anhörung durch das Beschwerdegericht hat der Betroffene erklärt, er sei lieber tot, als nach Afghanistan – den Zielstaat, in den er abgeschoben werden soll – abgeschoben zu werden. Er habe sich deshalb seinerzeit die Selbstverletzungen beigebracht und könne auch für die jetzt anstehende Abschiebung nicht ausschließen, dass er sich etwas antue. Diese Einlassung ergibt klar und deutlich, dass sich der Betroffene mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Abschiebung nach Afghanistan wehren will.

Die Prüfung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um der Gefahr eines Suizids des Betroffenen bei Durchführung der Abschiebung entgegenzuwirken, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Rahmen des Abschiebungshaftverfahrens vorzunehmen, sondern im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten2. Im Abschiebungshaftverfahren ist nur zu prüfen, ob sich aus den von den beteiligten Behörden und den Verwaltungsgerichten in Erwägung gezogenen Maßnahmen ergibt, dass es tatsächlich nicht zu der beabsichtigten Abschiebung kommen wird. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 13/16

  1. BGH, Beschluss vom 12.05.2016 – V ZB 27/16 5[]
  2. BGH, Beschluss vom 14.04.2016 – V ZB 112/15 16[]