MPU – und die Anforderungen an die Untersuchungsanordnung

Zu den an eine Untersuchungsanordnung nach § 11 FeV zu stellenden formellen Anforderungen und Fehlerfolgen hatte sich jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu befassen. Konkret ging es hierbei um die fehlende Fristsetzung für die Vorlage des Gutachtens, Mängel in der Darlegung der Eignungszweifel und die fehlende Prüfung der Verwertbarkeit von Straftaten:

MPU – und die Anforderungen an die Untersuchungsanordnung

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Behörde darf aus einer entsprechenden Verweigerung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig ist1.

§ 11 Abs. 1 FeV bestimmt, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen (Satz 1). Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen etwa – wie hier – über die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 u.a. angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nr. 4), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Nr. 5), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6), oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (Nr. 7).

Eine Untersuchungsanordnung nach § 11 FeV muss gewisse Anforderungen zunächst in formeller Hinsicht erfüllen. Gemäß § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (Satz 3). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen (Satz 4). Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen (Satz 5). Mit den in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV geregelten Unterrichtungs- und Informationspflichten (in Verbindung mit der der Behörde in Satz 1 der Vorschrift auferlegten Verpflichtung, die Fragestellung für die Begutachtung konkret festzulegen) soll der betroffene Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt werden, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die an ihn gerichtete Gutachtensanordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. In letzterem Fall hätte dies die Folge, dass er sich der Gutachtensanordnung verweigern kann, ohne die negativen Folgen des § 11 Abs. 8 FeV befürchten zu müssen. Zugleich soll er sich für den Fall der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung auch darüber schlüssig werden können, ob er die mit einer Begutachtung regelmäßig verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht und/oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen oder sich – mit der Gefahr, eine Fahrerlaubnis etwa nicht zu erhalten – einer entsprechenden Begutachtung verweigern will. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann2, sind strenge Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung zu stellen3. Diese sind in dem hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts noch gewahrt.

Zwar fehlt es in der Untersuchungsanordnung vom 04.06.2012 an einer Fristsetzung für die Vorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Der Landkreis hat lediglich eine Frist für die Rücksendung der Einverständniserklärung gesetzt. Damit ist den Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht Genüge getan. Eine Fristsetzung für die Vorlage des Gutachtens ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit geboten. Fehlt sie, kann die Aufforderung zu unbestimmt sein4. Das ist hier indessen nicht der Fall. Die vorliegende Untersuchungsanordnung ließ für den Kläger hinreichend klar erkennen, was genau von ihm gefordert wurde, nämlich sich bis zu einem bestimmten Stichtag mit einer Untersuchung und einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung einverstanden zu erklären. Eine solche Einverständniserklärung hat der Kläger der Sache nach durch seinen „Widerspruch“ u.a. gegen „die Anordnung zur M.P.U.“ verweigert. In diesem Schreiben widersprach er allem, „was in ihrem Schreiben angeordnet oder verlangt“ wurde mit der Begründung, die Verurteilungen lägen ganz überwiegend lange Zeit zurück, sie könnten ihm nicht (mehr) entgegengehalten werden. Darin liegt eine Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, die es gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 FeV rechtfertigt, auf seine Nichteignung zu schließen. Dass die Untersuchungsanordnung des Straßenverkehrsamtes nicht zusätzlich eine Frist für die Vorlage des Gutachtens enthielt, hat weder das Verhalten des Klägers noch die Entscheidung in der Sache beeinflusst (vgl. § 46 VwVfG). Die fehlende Fristsetzung ist vorliegend durch die Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, überholt5.

Der Schluss von der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, auf seine Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 FeV ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung aus anderen Gründen formell (oder materiell) rechtswidrig wäre. Der Landkreis hat dem Kläger in noch genügender Weise die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung dargelegt (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Eine Fahrerlaubnisbehörde genügt ihrer Mitteilungs- und Darlegungspflicht durch eine substantiierte Darlegung ihrer Eignungszweifel unter Angabe der Tatsachen, auf denen diese Zweifel beruhen6. Soweit sich der Landkreis für seine Untersuchungsanordnung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 FeV gestützt hat, wird den insoweit zu stellenden Anforderungen jedenfalls im Ergebnis noch hinreichend Genüge getan.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2014 – 12 LC 224/13

  1. s. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.05.2012 – 3 B 65.11, NJW 2012, 3115; Urteil vom 28.04.2010 – 3 C 2.10, BVerwGE 137, 10; Urteil vom 9.06.2005 – 3 C 21.04, NJW 2005, 3440; Urteil vom 9.06.2005 – 3 C 25.04, NJW 2005, 3081, m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom09.04.2014 – 12 LB 64/13[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1994 – 11 B 157.93, DAR 1994, 372[]
  3. vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596, m.w.N.; VG Osnabrück, Beschluss vom 7.03.2011 – 6 B 19/11, NJW 2011, 2986[]
  4. vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.1998 – Bs VI 114/97, NZV 1998, 430; Beschluss vom 30.03.2000 – 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348; OVG Saarl., Urteil vom 2.12.2009 – 1 A 472/08, DAR 2010, 416; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 45[]
  5. vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.1998 – Bs VI 114/97, NZV 1998, 430; Beschluss vom 30.03.2000 – 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348[]
  6. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 43 m.w.N.[]