Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Die Annahmevoraussetzungenfür eine Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht.

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Diese legen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerdefrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt1.

Dem entsprach die Begründung der vorliegenden, am 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen dem Beschwerdeführer jeweils bekannt geworden sind. Da diese sämtlich bereits im Jahr 2016 ergingen, ergibt sich die Einhaltung der Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gerade nicht aus den vorgelegten Unterlagen.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, lässt die Beschwerdebegründung auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht erkennen. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, gegen die genannte Entscheidung die statthafte Berufung eingelegt zu haben. Die ebenfalls angegriffenen Beschlüsse vom Amts- und Landgericht über die Streitwertfestsetzung legen sogar die Annahme nahe, dass keine Berufung eingelegt wurde.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. September 2019 – 1 BvR 1700/19

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2018 – 2 BvR 1548/14, Rn. 15 m.w.N.[]
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