Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.

Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Beziehungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen. Ein solches Wohnsitzerfordernis kannte auch bereits die Richtlinie 91/439/EWG („2. EU-Führerscheinrichtlinie“).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss [1]; davon geht auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus.
Dabei ist zu beachten, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG für die Bejahung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht nur einen Aufenthalt von 185 Tagen, sondern einen Aufenthalt von 185 Tagen im Kalenderjahr verlangt.
Hinzu kommt, dass nach der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG getroffenen Regelung mit Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein [2]. Auch aus diesem Grund muss die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis klar und eindeutig abgrenzbar sein. Das wäre bei der Einbeziehung eines zeitlich deutlich abgetrennten früheren Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat in die 185-Tage-Frist des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht hinreichend gewährleistet.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 3 B 21.2014