Sperrverfügungen gegen einen Internetzugangsanbieter zur Durchsetzung deutscher Jugendschutzvorgaben gegenüber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Online-Plattform sind voraussichtlich unionsrechtswidrig, wenn sie das Herkunftslandprinzip sowie die Regelungs- und Zuständigkeitsordnung des Digital Services Act missachten.
So darf die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen nach einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einem großen Internetanbieter vorläufig nicht aufgeben, den Zugang zu „Pornhub“ und „YouPorn“ in Deutschland zu sperren. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, inwieweit deutsche Aufsichtsbehörden gegenüber Online-Plattformen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nationale Jugendschutzvorgaben durchsetzen dürfen.
Auf den beiden Plattformen bietet ein in Zypern ansässiges Unternehmen pornografische Videos an, ohne Kinder und Jugendliche durch ein wirksames Altersverifikationssystem vom Zugang auszuschließen. Bereits 2020 hatte die Landesanstalt für Medien der Betreiberin unter Berufung auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag untersagt, die Angebote in dieser Form fortzuführen. Die Betreiberin kam dem Verbot jedoch nicht nach. Behördliche Zwangsmaßnahmen scheiterten wegen ihres Firmensitzes in Zypern. Daraufhin erließ die Medienanstalt im April 2024 Sperrverfügungen gegen einen Internetzugangsanbieter, einen sogenannten Access-Provider. Dieser sollte die beiden Internetseiten für den Abruf in Deutschland blockieren. Gegen diese Verfügungen wandte sich die Plattformbetreiberin mit Eilanträgen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass der Zugangsanbieter die Seiten bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren nicht sperren muss. Diese Entscheidungen haben nach der Zurückweisung der Beschwerden weiterhin Bestand.
Nach der vorläufigen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts dürften die Sperrverfügungen gegen Unionsrecht verstoßen. Zwar entsprechen die Angebote ohne Altersverifikation nicht den Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Der in Zypern ansässigen Betreiberin könne ein Verstoß gegen diese deutschen Vorgaben jedoch nicht vorgeworfen werden. Dem stehe das europäische Herkunftslandprinzip entgegen: Zur Sicherung des freien Dienstleistungsverkehrs müssen sich Online-Anbieter grundsätzlich nur an die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Regulierung ihrer Dienste halten.
Daneben stützt das Oberverwaltungsgericht seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sperrverfügungen auf den Digital Services Act (DSA). Nach seiner Einschätzung betrifft der Jugendmedienschutz eine Regelungsmaterie, die seit Februar 2024 unionsweit einheitlich durch den DSA geregelt wird. Für eine danebenstehende nationale Regulierung bleibe insoweit kein Raum. Soweit der DSA selbst eine Rechtsgrundlage für Sperrverfügungen bietet, sei die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen für solche Maßnahmen nicht zuständig.
Das Oberverwaltungsgericht stellt zugleich klar, dass daraus keine Befugnis für Plattformen aus dem EU-Ausland folgt, Minderjährigen in Deutschland pornografische Inhalte zugänglich zu machen. Auch der DSA verfolgt den Schutz Minderjähriger vor entwicklungsschädlichen Inhalten und enthält Grundlagen für behördliche Maßnahmen gegen Pflichtverstöße von Online-Plattformen. Die Durchsetzung richtet sich jedoch nach der europäischen Zuständigkeitsordnung.
Für die Aufsicht ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Plattformbetreiber seinen Hauptsitz hat. Bei „YouPorn“ ist dies Zypern. Für die hier betroffenen Maßnahmen gegen „Pornhub“, das wegen seiner besonders hohen Nutzerzahl als sehr große Online-Plattform eingestuft wurde, ist dagegen die Europäische Kommission zuständig. Diese hat bereits ein Verfahren eingeleitet und prüft einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen des DSA.
Die Eilbeschlüsse betreffen die vorläufige Durchsetzbarkeit der angegriffenen Sperrverfügungen. Eine abschließende Entscheidung in den Hauptsacheverfahren ist damit nicht verbunden. Quelle: Pressemitteilung der Justiz NRW vom 9. Oktober 2026.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidungen unterstreichen, dass Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger bei grenzüberschreitenden Online-Angeboten sowohl eine tragfähige Rechtsgrundlage als auch die Zuständigkeit der handelnden Behörde voraussetzen. Dass ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber bislang erfolglos geblieben ist, eröffnet deutschen Aufsichtsbehörden nicht ohne Weiteres den Weg zu einer Sperrverfügung gegen den Zugangsanbieter. Für die Aufsichtspraxis gewinnt damit die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat und der Europäischen Kommission an Bedeutung. Plattformbetreiber und Zugangsanbieter sollten bei behördlichen Anordnungen insbesondere prüfen, wie sich die herangezogenen nationalen Vorschriften zur europäischen Regelungs- und Zuständigkeitsordnung verhalten.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen – Beschlüsse vom 9. Oktober 2026 – 13 B 1351/25 und 13 B 1359/25
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