Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind.
Dabei sind sie nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass relevantes Vorbringen übergangen worden ist, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.
Die Anhörungsrüge lässt sich auch nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar1.
Dabei ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich, was der jeweilige Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO darlegt, nicht dagegen das Vorbringen in dem, dem angegriffenen Urteil vorausgehenden vorinstanzlichen Verfahren.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2024 – 11 B 2.24
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13, NVwZ 2015, 656 Rn. 42 und Beschluss vom 28.12.2022 – 5 B 2.22 5 ff. m. w. N.[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch










