Restitution nach dem VZOG – und die Wahrung der Antragsfrist

Nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 VZOG sind Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, auf einen entsprechenden fristgemäßen Antrag hin an diese Körperschaft unentgeltlich zurückzuübertragen, soweit keine Ausschlussgründe bestehen.

Restitution nach dem VZOG – und die Wahrung der Antragsfrist

Die begehrte Restitution kann nach § 1 Abs. 6 VZOG nur auf Antrag erfolgen. § 1 Abs. 6 Halbs. 2 VZOG ist nicht einschlägig, weil keine Zuordnung nach § 1 Abs. 1 VZOG begehrt wird. Die Antragsfrist endete gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 VZOG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes (Antragsfristverordnung – AnFrV vom 14.06.1994)1 mit Ablauf des 31.12.1995.

Der Antrag muss vor Ablauf dieser Frist bei einer der für die Entscheidung über Ansprüche auf öffentliche Restitution nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 VZOG zuständigen Behörden (z.B. der Treuhandanstalt) eingegangen sein. Ob diese Behörde bei Antragstellung nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 bis 3 VZOG auch gerade für die Entscheidung über die vom Antrag umfasste verfahrensgegenständliche Fläche zuständig war, ist für die Fristwahrung unerheblich.

Zahlreiche Besonderheiten des vermögenszuordnungsrechtlichen Verfahrens sprechen dafür, dass die fristwahrende Antragstellung – abweichend von dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht2 – keinen rechtzeitigen Antragseingang gerade bei der zuständigen Behörde voraussetzt, sondern die rechtzeitige Antragstellung bei einer der nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 bis 3 VZOG zuständigen Behörden ausreicht. Anders als § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG verlangen §§ 1 und 7 Abs. 3 VZOG nicht ausdrücklich, dass der Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss. Ein solches Erfordernis widerspräche auch dem Anliegen des Gesetzgebers, zügig Klarheit über die noch abzuarbeitenden öffentlichen Restitutionsansprüche zu schaffen3. Die nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 bis 3 VZOG einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften sind weit verzweigt, wurden mehrfach geändert und teils an entlegener Stelle normiert. Um den daraus folgenden Problemen Rechnung zu tragen, lässt § 1 Abs. 5 Satz 2 VZOG Zuständigkeitsvereinbarungen zu, die den Betroffenen nicht zwangsläufig rechtzeitig bekannt geworden sein müssen. In Zweifelsfällen ermächtigt § 1 Abs. 5 Satz 1 VZOG den Bundesminister der Finanzen, eine Zuständigkeitsbestimmung vorzunehmen, die stets erst nach Antragseingang und in Fällen, in denen der Antrag – wie hier – zahlreiche Vermögenswerte umfasste, wegen der langen Bearbeitungszeiten häufig erst nach Fristablauf möglich war. Der sorgsame, auf die Minimierung von Verfahrensrisiken bedachte Antragsteller hätte diesen Unsicherheiten nur durch vorsorgliche Stellung seines Restitutionsantrags bei allen in Betracht kommenden Behörden begegnen können. Der dadurch entstehende erhebliche zusätzliche Verwaltungsaufwand widerspräche dem Optimierungsziel des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes.

Jedenfalls ergibt sich die Unerheblichkeit einer eventuellen sachlichen Unzuständigkeit der Präsidentin der Treuhandanstalt aus § 1 Abs. 7 VZOG, der anordnet, dass Entscheidungen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden können. Dass der von einem öffentlichen Restitutionsanspruch Betroffene sich gegenüber der Behörde und dem Anspruchsteller nicht auf eine Zuständigkeitsverletzung berufen können soll, während die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, sich gegenüber dem Restitutionsanspruchsteller auf einen Zuständigkeitsmangel berufen können soll, leuchtet nicht ein. Ebenso wenig ist begründbar, dass ein nach § 1 Abs. 7 VZOG unbeachtlicher Zuständigkeitsmangel zur Unwirksamkeit eines vor Fristablauf gestellten Antrags und damit entgegen dem Regelungszweck doch zur Aufhebung des Bescheides führen soll.

Die gemeinsame Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.06.1990, wonach Entscheidungen im Rahmen der Bodenreform unantastbar bleiben sollten, steht einem Restitutionsanspruch nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht entgegen4. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist im Vermögenszuordnungsrecht nicht anwendbar. In § 11 VZOG findet sich keine entsprechende Regelung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2023 – 8 C 4.22

  1. BGBl. I S. 1265[]
  2. dazu vgl. Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 31 VwVfG Rn. 71 m. w. N.[]
  3. vgl. BR-Drs. 227/92 S. 1 ff.[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 3 C 2.98, Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 32 S. 3 f.[]