Rundfunkgebührenpflicht in der Behindertenwerkstatt

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg besteht keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Fahrzeuge einer Werkstatt für behinderte Menschen, da die Beförderung nicht dem Zweck der Werkstätten für behinderte Menschen zuzuordnen ist (§ 136 Abs. 1 SGB IX).

Rundfunkgebührenpflicht in der Behindertenwerkstatt

Nach § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 RGebStV1 wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Werkstätten für behinderte Menschen, betrieben werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beförderung der behinderten Menschen nicht dem Zweck der Werkstätten für behinderte Menschen zuzuordnen ist, wie er sich aus § 136 Abs. 1 SGB IX ergibt, sondern einen bloßen Fahrdienst für die behinderten Mitarbeiter darstellt. Aus diesem Grund lässt das Gericht offen, ob die Regelung des § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV nur dann zu einer Befreiung von der Rundfunkgebühr führen kann, wenn die Geräte einen räumlichen Bezug an ein Gebäude aufweisen2.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Fahrzeuge der der Behindertenwerkstatt zum Transport der behinderten Mitarbeiter, in denen die Rundfunkgeräte bereitgehalten werden, „Einrichtungen“ im Sinne des § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 RGebStV sind. Wie dieser Begriff genau zu verstehen ist, geht aus seinem Wortlaut nicht hervor. Auch die Erläuterung des Begriffs „Einrichtung“, wie sie sich dem Duden und dem Brockhaus entnehmen lässt, führt insoweit nicht weiter. Danach ist eine Einrichtung eine der Allgemeinheit dienende Institution bzw. eine Organisation mit öffentlichen Aufgaben. Was im Einzelnen davon erfasst wird, wird daraus nicht deutlich.

Auch aus der Struktur der Regelung lassen sich keine näheren Einzelheiten gewinnen, um zu erkennen, was unter einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. In § 5 Abs. 7 S. 1 Nrn. 1 bis 4 RGebStV sind unterschiedliche Organisationseinheiten aufgeführt. Darunter finden sich solche, mit einem üblicherweise stationären oder teilstationären Aufenthalt der betreuten Personen, wie Krankenhäuser oder Heime, aber auch solche, die sich auf eine ambulante Betreuung beziehen, wie Ausbildungsstätten und Werkstätten für behinderte Menschen3. Gemeinsame Merkmale, um zu bestimmen, was als Einrichtung anzusehen ist, lassen sich daraus nicht gewinnen.

Im Rahmen der Vorschriften über eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV liegt es allerdings nahe, aufgrund der damit verfolgten sozialen Zweckrichtung4 auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff zurückzugreifen5, wie er früher beispielsweise in §§ 93 und 103 BSHG geregelt war und sich nunmehr u.a. in § 136 SGB IX findet. Danach ist unter einer Einrichtung eine Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zu verstehen, die auf eine gewisse Dauer angelegt und organisatorisch strukturiert sind6. Demzufolge kann auch ein Fahrzeug als Bestandteil einer Einrichtung in Betracht kommen. Allerdings soll eine Einrichtung weiten Teilen der Rechtsprechung zufolge voraussetzen, dass die persönlichen und sächlichen Mittel einem bestimmten sozialhilferechtlichen Zweck dienen müssen7. Danach würde ein rein zu Transportzwecken verwendetes Fahrzeug als Bestandteil einer Einrichtung ausscheiden.

Ob der Begriff der Einrichtung auch eine sozialhilferechtliche Zweckbindung umfasst, kann das Gericht offen lassen. Wenn nämlich als Einrichtung in einem engen Sinne allein der Bestand an sächlichen und personellen Mitteln verstanden wird, ist gleichwohl zusätzlich zu berücksichtigen, welchem Zweck die Fahrzeuge dienen8. § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV fordert nämlich außerdem, dass die Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen „für den jeweils betreuten Personenkreis“ bereitgehalten werden, also bei § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV für behinderte Menschen. Dadurch soll zum einen sichergestellt werden, dass die Rundfunkgeräte ausschließlich zur Nutzung durch den betreuten Personenkreis bestimmt sind. Zum anderen soll dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass sie einen Bezug zum Zweck der Einrichtung aufweisen müssen9. Denn durch eine Gebührenbefreiung dieser Geräte sollen mittelbar die vom Träger der Einrichtung verfolgten gemeinnützigen Zwecke und dadurch letztlich der begünstigte Personenkreis gefördert werden10. Das bedeutet, dass sie regelmäßig ausschließlich für Betreuungs- und Förderungszwecke zur Verfügung stehen müssen11.

Davon kann nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Hamburg für die Fahrzeuge, die die Behindertenwerkstatt für die Beförderung behinderter Menschen einsetzt, nicht ausgegangen werden. Der Zweck, dem die Betreuung und Förderung behinderter Menschen durch die Werkstatt dient, wird in § 136 SGB IX beschrieben. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift dient eine Werkstatt für behinderte Menschen dazu, behinderte Menschen am Arbeitsleben teilhaben zu lassen und einzugliedern, sowie ihnen eine berufliche Bildung anzubieten. Für behinderte Menschen, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, wird so die Möglichkeit geschaffen, je nach dem Grad ihrer Behinderung Arbeitsleistungen zu erbringen. Außerdem können sie ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit wiedergewinnen, erhalten oder entwickeln. Ist eine solche Beschäftigung nicht möglich, werden behinderte Menschen im Rahmen der Werkstätten betreut und gefördert. Die so beschriebenen Aufgaben zeigen, dass die Werkstätten für Behinderte den Zweck verfolgen, behinderte Menschen in Arbeitsabläufe zu integrieren, die speziell auf ihre Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit zugeschnitten sind. Keinem dieser Zwecke lässt sich die Beförderung behinderter Mitarbeiter durch die Behindertenwerkstatt zuordnen. Die behinderten Mitarbeiter werden vom Fahrdienst der Behindertenwerkstatt auf festgelegten Routen jeweils morgens von Zuhause abgeholt, zu den jeweiligen Betriebsstätten gefahren und nachmittags von dort wieder nach Hause zurückgebracht. Eine derartige Beförderung hat keinen Bezug zur Betreuung und Förderung behinderter Menschen, wie sie in § 136 SGB IX näher umschrieben wird. Sie gehört nämlich nicht zum Arbeitsleben, das nach den in der Vorschrift genannten Aufgaben auf die jeweilige Betriebsstätte begrenzt ist und dem entsprechend erst dort beginnt. Auch sonst lässt sich die Beförderung nicht den Zwecken der Einrichtung – Teilhabe am Arbeitsleben und Eingliederung in das Arbeitsleben – zurechnen. Sie ist ihnen vielmehr zeitlich und inhaltlich vor- bzw. nachgeordnet.

Abgesehen davon lässt sich nicht feststellen, dass die Fahrten im Rahmen des Betreuungskonzepts der Behindertenwerkstatt erfolgen12. Sie finden weit überwiegend zwischen den Wohnungen der behinderten Mitarbeiter und den Betriebsstätten statt. Wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, werden die Fahrzeuge weit überwiegend für derartige Fahrten eingesetzt. Nur ein Mal pro Jahr gibt es pro Gruppe einen Freizeittag, bei dem die Fahrzeuge zum Teil auch für Ausfahrten eingesetzt werden. Selbst wenn es sich hierbei um eine Fahrt handelt, die der Betreuung der behinderten Menschen dient, ist sie gegenüber den sonstigen Beförderungsfahrten völlig untergeordnet.

Die täglichen Beförderungsfahrten lassen sich dem Betreuungskonzept der Behindertenwerkstatt auch nicht deshalb zurechnen, weil 11 der 15 Fahrer zugleich Gruppenleiter für die behinderten Mitarbeiter mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung sind. Allein durch eine solche personelle Ausgestaltung ändert sich der Charakter der Fahrten nicht. Denn wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, ist der Umstand, dass Gruppenleiter auch Fahrer sind, auf finanzielle Erwägungen der Klägerin zurückzuführen, nicht aber darauf, dass den behinderten Mitarbeitern eine besondere Betreuung zuteil werden soll. Für die Behindertenwerkstatt ist es nämlich wirtschaftlich günstiger, so das Verwaltungsgericht i seinen Urteilsgründen weiter, neben den drei fest angestellten Fahrern Gruppenleiter als Fahrer einzusetzen. Für die Überstundenpauschale, die an die Gruppenleiter wegen dieser Fahrten zu zahlen ist, muss sie weniger aufwenden als etwa für einen Zivildienstleistenden, der diese Fahrten übernimmt.

Auch der Sinn und Zweck der Befreiungsregelung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Außer der bereits genannten Begünstigung der gemeinnützigen Unternehmen soll er darin liegen, dem betreuten Personenkreis durch die so eröffnete Gelegenheit zur Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mehr mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu schaffen und so dazu beizutragen, die Betroffenen vor einer „kulturellen Verödung“ zu bewahren13. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der betreute Personenkreis in den in § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV genannten Einrichtungen regelmäßig über einen längeren Zeitraum untergebracht und dadurch weitgehend davon ausgeschlossen ist, am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Das ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn selbst wenn die behinderten Mitarbeiter keine Möglichkeit mehr haben, während der Fahrten zu den Betriebsstätten und zurück Rundfunksendungen zu hören, werden sie dadurch nicht von der Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, daran in der verbleibenden Zeit teilzuhaben. So können sie sowohl morgens Rundfunk hören, bevor sie zur Arbeit abgeholt werden, als auch nach ihrer Rückkehr von der Arbeit. Nach Angaben des Zeugen gibt es auch in den Arbeitsräumen der Klägerin Rundfunkgeräte; zum Teil ist es dort allerdings sehr laut, um dort ungestört Radio hören zu können. Die Situation der behinderten Mitarbeiter unterscheidet sich insoweit aber nicht von der, die andere Arbeitnehmer vielfach antreffen. Auch sie haben vielfach keine oder nur eine eingeschränkte Möglichkeit, während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg Radio zu hören, sondern sind darauf beschränkt, dies in der verbleibenden Zeit zu tun.

Auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ist eine andere Auslegung der Vorschrift nicht geboten. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Hierdurch werden alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken14. Das bedeutet auch, dass hierdurch die Förderung behinderter Menschen verlangt wird15. Allerdings kommt dem Staat bei der Umsetzung dieses Förderauftrags ein erheblicher Spielraum zu16. Leistungspflichten sollen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG bereits nicht folgen17, jedenfalls wird der Spielraum des Gesetzgebers hierbei als besonders weit angesehen. Leistungspflichten bestehen danach nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen18. Danach ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber den ihm eröffneten weiten Spielraum für die finanzielle Förderung behinderter Menschen, als die sich die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht letztlich darstellt, verletzt hat. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird16. Die durch den Gesetzgeber im Rahmen des § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 RGebStV getroffene Entscheidung ist allerdings nicht zu beanstanden, den dort genannten Organisationseinheiten nur im Rahmen ihres Förderzwecks unter weiteren Voraussetzungen eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren, die letztlich auch den behinderten Menschen zugute kommt. Sie ergänzt die Regelung des § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV über die Gebührenbefreiung natürlicher Personen. Diese schafft für Menschen mit besonderen, dort näher umschriebenen Behinderungen die Möglichkeit, von der Gebührenpflicht befreit zu werden, um ihnen die ansonsten nicht oder nur schwer mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen19. Halten sich behinderte Menschen in den in § 5 Abs. 7 S. 1 N. 2 RGebStV genannten Organisationseinheiten auf, soll zusätzlich dort die Möglichkeit der Teilhabe bestehen, unabhängig von besonderen Anforderungen an die Art der Behinderung, wie sie § 6 Abs. 1 RGebStV fordert. Dass ein aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG abgeleiteter Anspruch bestehen könnte, behinderte Menschen in diesen Organisationseinheiten darüber hinausgehend mittelbar zu fördern, ist nicht erkennbar.

Schließlich lässt sich auch aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kein Anspruch der Behindertenwerkstatt auf Befreiung von der Rundfunkgebührenspflicht herleiten, und zwar unabhängig von der Frage, ob sie sich überhaupt darauf berufen könnte oder nur ihre behinderten Mitarbeiter. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG enthält nämlich keine Garantie kostenloser Information, sodass staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung das Grundrecht nur dann verletzen könnten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von einer Nutzung abzuhalten20. Das ist nicht ersichtlich.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2008 – 5 K 2329/05

  1. in der Fassung von Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004, HmbGVBl. 2005 S. 40[]
  2. vgl. zum Streitstand: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rdnr. 65 m.w.N.[]
  3. zur Abgrenzung: BVerwG, Urteil vom 22.05.1975, BVerwGE 48, 228[]
  4. vgl. hierzu: Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rdnr. 64 m.w.N.[]
  5. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2005 – 4 Bf 468/04[]
  6. vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 93 Rdnr. 66; OVG RLP, Urteil vom 28.03.2002, NVwZ-RR 2003, 280; BayVGH, Urteil vom 18.04.2002 – 7 B 01.2383; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2004 – 19 A 2349/02[]
  7. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 – 5 C 13/91 und 5 C 42/91; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2005 – 4 Bf 468/04; OVG Berlin, Urteil vom 02.03.2004 – 8 B 24.02 m.w.N.; OVG B-W., Urteil vom 30.06.2005 – 2 S 395/04; Nieders. OVG, Urteil vom 21.09.1999 – 10 L 2704/99[]
  8. OVG RLP, Urteil vom 28.03.2002, a.a.O.; OVG NRW, Urtei vom 18.08.2004, a.a.O., jew. zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO[]
  9. Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rdnr. 66 m.w.N.[]
  10. VGH B-W., Urteil vom 15.11.1991 – 14 S 1921/89[]
  11. OVG RLP, Urteil vom 28.03.2002, a.a.O.[]
  12. vgl. zu derartigen Konstellationen: OVG NRW, Urteil vom 18.8.2004; Nds. OVG, Urteil vom 21.09.1999, jew. a.a.O.[]
  13. Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 Rdnr. 64 m.w.N.[]
  14. Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 142[]
  15. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 147; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 3 Rdnr. 59[]
  16. Jarass/Pieroth, a.a.O.[][]
  17. Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 305 m.w.N.[]
  18. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, BVerfGE 96, 288; BVerwG, Urteil vom 05.04.2006, NVwZ 2006, 817[]
  19. Hahn/Vesting, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnr. 24[]
  20. BVerfG, Beschluss vom 06.09.1999, NJW 2000, 649[]