Unverpacktes Frischfleisch, das zur Stabilisierung der roten Fleischfarbe einer Sauerstoffhochdruckbehandlung unterzogen wurde, darf im Lebensmitteleinzelhandel in der Frischfleischtheke nicht ohne einen Hinweis auf diese Behandlung angeboten werden.
Verbrauchern ist bei Frischfleisch, das in Fertigpackungen angeboten wird, der auf der Verpackung angebrachte Hinweis „unter Schutzatmosphäre verpackt“ bekannt. Die verwendeten Gasgemische der Schutzatmosphäre weisen nicht unerhebliche Unterschiede auf. In der öffentlichen Diskussion war vor kurzem die Verwendung von Sauerstoff, der nicht zu einer Verlängerung der Haltbarkeit führt, sondern einem „Vergrauen“ des Fleischs entgegenwirkt; eine kräftige rote Fleischfarbe bleibt so länger erhalten.
In dem jetzt zunächst vom Verwaltungsgericht Braunschweig1 und dann vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall geht es um die Übertragung des Farbstabilisierungsverfahrens auf unverpacktes Fleisch, das in einem Supermarkt in der Frischfleischtheke angeboten wird. Bei dem Verfahren wird Sauerstoff unter hohem Druck mehrere Stunden lang in einen Behälter mit Fleisch eingeleitet. Der klagende Lebensmitteleinzelhändler hat auf die Sauerstoffhochdruckbehandlung nicht hingewiesen. Die amtliche Lebensmittelkontrolle hat dies als irreführend beanstandet. Zu Recht, wie das Lüneburger Oberverwaltungsgericht nunmehr entschieden hat. Fehlt eine Kenntlichmachung, liegt eine Irreführung vor, weil die Verbrauchererwartung durch die bloße „Frischeoptik“ enttäuscht werden kann.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. September 2010 – 13 LA 28/09
- VG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2008 – 5 A 185/07[↩]










