Schulische Ordnungsmaßnahme bei Ankündigung einer Amoktat im Internet

Es ist im Rahmen des der Schule einzuräumenden pädagogischen Ermessens nicht zu beanstanden, wenn sie einen Schüler an eine andere Schule derselben Schulform überweist, der für die – von ihm nur scherzhaft gemeint – Einstellung einer Amoklauf-Ankündigung im Chatbereich StudieVZ/Buschfunk mit verantwortlich ist; denn es ist anderen Schülern deutlich vor Augen zu führen, dass selbst eine nur scherzhaft gemeinte Ankündigung eines Amoklaufes nicht ohne gravierende ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben wird, da eine Ankündigung eines Amoklaufs selbst als Scherz nicht hinnehmbar ist.

Schulische Ordnungsmaßnahme bei Ankündigung einer Amoktat im Internet

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 ME 444/09