Ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht – als Voraussetzung für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch – hinreichend qualifiziert ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere an Hand der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien festzustellen.
Mit der Inkraftsetzung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen zum 1. Januar 2003 ist der Bundesrepublik Deutschland kein qualifizierter Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 und gegen Art. 28 EG unterlaufen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2009 – III ZR 233/07











