Eine öffentlich angekündigte Kundgebung mit christlich-religiösen Inhalten unterfällt dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, wenn sie auf öffentliche Meinungsbildung gerichtet ist. Der religiöse Bezug schließt den Versammlungscharakter nicht aus.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Eilverfahren entschieden, dass eine für den 25. Juli 2026 in Wuppertal-Elberfeld geplante Standkundgebung des christlichen Bündnisses „Im Namen des Herrn“ als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG anzusehen ist. Das Polizeipräsidium Wuppertal wurde verpflichtet, die Veranstaltung unverzüglich entsprechend seiner üblichen Verwaltungspraxis als Versammlung zu behandeln.
Anlass des Verfahrens war die Weigerung der Polizei, die unter dem Motto „Die Präambel des Grundgesetzes – In unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen – Für Freiheit und Menschenwürde“ angemeldete Veranstaltung als Versammlung zu bestätigen. Nach Auffassung der Behörde handelte es sich lediglich um einen religiösen Informationsstand, dem die für Art. 8 GG erforderliche Zielrichtung auf öffentliche Meinungsbildung fehle.
Dieser Einschätzung folgte das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht. Maßgeblich sei, dass sich aus dem Motto der Veranstaltung, den angekündigten Hilfsmitteln – darunter Lautsprecher, Mikrofon, Holzkreuz, Pavillon und Roll-Up – sowie den geplanten Redebeiträgen ergebe, dass die Veranstaltung auf eine öffentliche Kommunikation über gesellschaftlich relevante Themen angelegt sei.
Nach Auffassung des Gerichts sprechen insbesondere die angekündigten Beiträge zum christlichen Erbe Deutschlands und Europas sowie zu den Wertentscheidungen des Grundgesetzes dafür, dass die Kundgebung auf die Teilnahme am öffentlichen Meinungsbildungsprozess gerichtet ist. Der Umstand, dass diese Themen aus einer christlich-religiösen Perspektive behandelt werden, stehe der Einordnung als Versammlung nicht entgegen. Vielmehr könnten auch religiös geprägte Äußerungen Gegenstand einer verfassungsrechtlich geschützten öffentlichen Meinungsbildung sein.
Das Verwaltungsgericht betonte zugleich, dass der Versammlungsbehörde keine inhaltliche Bewertung des Versammlungsgegenstandes zustehe. Entscheidend sei allein, ob die Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge auf gemeinschaftliche Meinungsäußerung und -vermittlung gerichtet sei. Dass die vertretenen Auffassungen religiös motiviert seien oder die Bedeutung des christlichen Glaubens hervorhoben, ändere daran nichts.
Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Veranstaltung schwerpunktmäßig aus religiösen Kult- oder Gottesdiensthandlungen bestehen werde. Solche kultischen Handlungen würden zwar grundsätzlich vom Schutz der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG erfasst, nicht jedoch von der Versammlungsfreiheit. Nach der geplanten Ausgestaltung der Kundgebung überwögen jedoch eindeutig kommunikative Elemente mit gesellschaftsbezogenen Aussagen.
Schließlich stellte das Verwaltungsgericht klar, dass der Schutz des Art. 8 GG nicht davon abhängt, ob Passanten tatsächlich stehen bleiben oder sich an Diskussionen beteiligen. Bereits die gemeinschaftliche öffentliche Kundgabe der Überzeugungen durch die Teilnehmer selbst begründe den Charakter einer Versammlung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die weite Schutzwirkung der Versammlungsfreiheit. Auch Veranstaltungen mit einem deutlich religiösen Bezug können als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG einzustufen sein, sofern sie auf öffentliche Meinungsbildung gerichtet sind und nicht überwiegend kultischen Zwecken dienen. Für Versammlungsbehörden verdeutlicht der Beschluss, dass eine inhaltliche Bewertung der vertretenen Positionen unzulässig ist. Maßgeblich bleibt allein, ob nach dem Gesamtbild eine gemeinschaftliche öffentliche Meinungsäußerung vorliegt. Die Entscheidung stärkt damit zugleich die verfassungsrechtliche Verzahnung von Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2026 – 18 L 2189/26
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- Verwaltungsgericht Düsseldorf: Luekk











