Autobahnneubau oder Klimaschutz?

Das Gebot, Klimaschutzbelange bei staatlichen Planungen zu berücksichtigen, verpflichtet nicht ohne Weiteres zur Aufgabe eines Autobahnvorhabens. Eine umfassende erneute Prüfung räumlicher Alternativen ist nicht erforderlich, wenn wesentliche Unterschiede ihrer Auswirkungen auf den Klimaschutz nicht ersichtlich sind.

Autobahnneubau oder Klimaschutz?

So sind aktuell die Klagen gegen den geplanten Neubau der A 445 zwischen Werl/Nord und Hamm/Rhynern vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die nach einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss weitergeführten Einwände einer Umweltvereinigung und einer Privatperson weitgehend zurückgewiesen.

Der geplante Abschnitt soll die bislang nördlich von Werl endende A 445 bis zur A 2 bei Hamm/Rhynern verlängern. Damit entsteht eine durchgehende Autobahnverbindung zwischen der A 44 und der A 2 auf Höhe von Werl und Hamm. Zugleich soll die Ortslage Hilbeck entlastet werden: Verkehr, der bislang über die B 63 durch den Ortsteil führt, soll auf die neue Autobahn verlagert werden.

Die Bezirksregierung Arnsberg hatte den Plan im Dezember 2020 festgestellt. Nach Erhebung der Klagen im Jahr 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zunächst aus. In den folgenden Jahren untersuchte die Autobahn GmbH des Bundes die Auswirkungen auf betroffene Wasserkörper vertieft und erstellte einen Klimabericht. Die Bezirksregierung würdigte diese Untersuchungen in einem ergänzenden Beschluss vom Dezember 2024. Das Vorhaben selbst blieb dabei im Wesentlichen unverändert.

Die Planrechtfertigung folgt nach dem Bundesverwaltungsgericht aus § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für das gerichtliche Verfahren bindend. Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Festlegung sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht für vereinbar.

Auch die wasserrechtlichen Einwände griffen nicht durch. Nach der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Planung nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Dies betrifft insbesondere den Bewerbach, der über den Salzbach in die Ahse mündet. Die vorgesehene Verlegung des Bachs auf einer Länge von 75 Metern sowie der Chlorideintrag durch Straßenabwässer sind nach den zugrunde gelegten Untersuchungen geringfügig und verschlechtern seinen ökologischen Zustand nicht.

Die prognostizierte Erhöhung der Konzentration von Benzo(a)pyren um 0,000022 Mikrogramm pro Liter liegt zudem unterhalb der Messbarkeitsschwelle. Auch die weiteren wasserrechtlichen Einwände wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Die Bewertung beruht damit auf den konkret prognostizierten Auswirkungen des Vorhabens; eine allgemeine Aussage zur Unbedenklichkeit von Straßenabwässern ist damit nicht verbunden.

Die Planung genügt ferner den Anforderungen des Habitat- und Artenschutzrechts. Die Trasse liegt außerhalb des festgesetzten Vogelschutzgebiets Hellwegbörde und führt nach den Feststellungen auch nicht durch ein faktisches Vogelschutzgebiet. Die angeordneten Schutzmaßnahmen für einen rund 1,3 Kilometer von der Trasse entfernt brütenden Rotmilan reichen aus. Gleiches gilt für die Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen, deren Wirksamkeit allerdings vor der Betriebsfreigabe überprüft werden muss.

Weitergehenden Lärmschutz hielt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht für erforderlich. Das gilt insbesondere für ein an der Trasse gelegenes Wohngrundstück im Außenbereich.

Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Berücksichtigung des Klimaschutzes. Nach der Ergänzung der Planung im Jahr 2024 waren die entsprechenden Belange nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes verlangte nicht, das Autobahnvorhaben insgesamt aufzugeben.

Auch eine umfassende erneute Untersuchung räumlicher Alternativen war nicht geboten. Maßgeblich war, dass wesentliche Unterschiede zwischen diesen Alternativen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Klimaschutz nicht ersichtlich waren. Die Entscheidung entbindet die Planung damit nicht von der Berücksichtigung des Klimaschutzes, begrenzt aber den Umfang einer daraus folgenden erneuten Alternativenprüfung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass vertiefte Umweltuntersuchungen und eine ergänzende Abwägung eine bestehende Planung rechtlich absichern können, ohne dass das Vorhaben wesentlich verändert werden muss. Für Planungsträger kommt es dabei auf eine belastbare Ermittlung und nachvollziehbare Bewertung der Wasser-, Arten- und Klimaschutzbelange an. Eine gesetzliche Bedarfsfeststellung ersetzt diese Prüfung nicht. Zugleich führt das Klimaschutzgebot nicht automatisch zur Aufgabe eines Straßenbauvorhabens oder zur vollständigen Wiederholung der räumlichen Alternativenprüfung. Für Einwendungen gegen die Planung sind deshalb konkrete Ermittlungsdefizite, Bewertungsfehler oder relevante Unterschiede zwischen Alternativen besonders bedeutsam. Angeordnete Wirksamkeitsprüfungen von Schutzmaßnahmen bleiben auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens umzusetzen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 7. Oktober 2026 – 9 A 1.25 und 9 A 2.25

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