Erfolgt die Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung, ist § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, wonach bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig ist, nicht anwendbar.

Interessenabfragen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord unterliegen der Mitbestimmung des dortigen Gesamtpersonalrats.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall führt die Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Nord, die Beteiligte zu 1, so genannte Interessenabfragen durch. Durch sie werden Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Nord in entsprechender Entgelt- oder Besoldungsgruppe aufgefordert, sich auf freie Stellen gleicher Wertigkeit, die nach Aufgaben und Anforderungen näher bezeichnet sind, zu bewerben. Seit September 2008 legt die Beteiligte zu 1 die Interessenabfragen dem Gesamtpersonalrat, dem Beteiligten zu 2, zur Mitbestimmung vor. Der Personalrat für die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord, der Antragsteller, ist der Auffassung, dass Interessenabfragen wie bisher in die Zuständigkeit der örtlichen Personalräte fielen.
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht, nach dem die Durchführung von Interessenabfragen und deren Veröffentlichung am Standort Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord nur insofern der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, als sich die Interessenabfragen nicht auf Stellen mit dienststellenübergreifendem Zuschnitt des Zuständigkeitsbereichs bezieht, richten sich die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 1.
Der Beteiligten zu 1 ist gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beteiligte zu 1 war ohne Verschulden verhindert, die Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO). Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt in der Regel die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Beteiligten an der Fristversäumung. Nur wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich nicht geeignet ist, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, ist die Fristversäumnis als schuldhaft anzusehen [1].
Im vorliegenden Fall war die vom Oberverwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung vor allem deswegen unrichtig, weil sie bei den Angaben zur Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nicht auch darüber unterrichtete, dass beide Fristen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung begannen. Darüber musste das Oberverwaltungsgericht jedenfalls deswegen informieren, weil wegen der späten Übergabe des vollständigen Beschlusses an die Geschäftsstelle mit der Überschreitung des Fünfmonatszeitraums bei der Zustellung zu rechnen war. Andererseits durften die Beteiligte zu 1 und ihr Prozessbevollmächtigter auf die Richtigkeit der erteilten Rechtsmittelbelehrung vertrauen. Diese war nicht offenkundig falsch. Die Anknüpfung der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels an den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist in der Rechtsordnung durchweg üblich. Die Bezugnahme der Begründungsfrist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels kommt ebenfalls vor und war hier immerhin Inhalt der bis 31. Dezember 2001 geltenden Regelung (§ 72 Abs. 5, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F. i.V.m. § 554 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO a.F.). Dagegen kommt die Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG in der Praxis selten zur Anwendung, weil es dem Beschwerdegericht in aller Regel gelingt, seinen instanzbeendenden Beschluss den Beteiligten innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung zuzustellen. Angesichts dessen durften sich die Beteiligte zu 1 und ihr Prozessbevollmächtigter darauf verlassen, dass entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts die Zustellung des angefochtenen Beschlusses die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde und deren Einlegung eine weitere Monatsfrist für die Begründung in Lauf setzten.
Die Wiedereinsetzung scheitert nicht daran, dass es an einem dahingehenden Antrag fehlt. Ist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden, so kann Wiedereinsetzung ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). So liegt es hier. Die Beteiligte zu 1 hat – wie oben bereits dargestellt – jeweils wenige Tage nach Ablauf der maßgeblichen Frist die Rechtsbeschwerde eingelegt bzw. begründet. Dass die Beteiligte zu 1 zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Rechtsbeschwerdebegründung oder irgendwann in der Zeit davor über die Unrichtigkeit der erteilten Rechtsmittelbelehrung informiert war (vgl. § 234 Abs. 1 und 2 ZPO), ist nicht ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht weist das Oberverwaltungsgericht vorsorglich und zur künftigen Beachtung darauf hin, dass die seinem Beschuss beigefügt Rechtsmittelbelehrung – von der Nichterwähnung der Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG abgesehen – zwei weitere Mängel aufweist: Die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt zwei Monate; sie beginnt nicht mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sind nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Verbandsvertreter zugelassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, Abs. 4, § 94 Abs. 1 ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist allerdings unbegründet, diejenige der Beteiligten zu 1 begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht in seinem feststellenden Teil auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). In diesem Umfang ist er daher aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Ablehnung des Antrages in vollem Umfang. Die hier in Rede stehenden Interessenabfragen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord unterliegen der Mitbestimmung des dortigen Gesamtpersonalrats, des Beteiligten zu 2. Der für die Dienststelle Hamburg gebildete Personalrat, der Antragsteller, ist nicht zur Beteiligung berufen.
Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden [2].
Zu Recht ist ein Gesamtpersonalrat bei der Deutschen Rentenversicherung Nord gebildet worden (§ 45 Abs. 1, § 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSH). Bei dieser handelt es sich um eine der Aufsicht des Landes Schleswig Holstein unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Bei ihr bestehen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (RVOrgG-AusfG) vom 28. September 2005 [3] mehrere Personalräte, nämlich jeweils einer in den Dienststellen Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg [4].
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der drei örtlichen Personalräte einerseits und des Gesamtpersonalrats andererseits gilt daher § 61 MBGSH; dies wird in § 2 Abs. 2 Satz 3 RVOrgG-AusfG ausdrücklich klargestellt. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist der Gesamtpersonalrat nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefasste Dienstellten betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können.
Erste Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats ist danach, dass die beteiligungspflichtige Angelegenheit mehrere in ihm zusammengefasste Dienststellen betrifft. Die Angelegenheit muss dienststellenübergreifende Wirkung haben [5]. Dagegen verbleibt es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats, wenn von der beabsichtigten Maßnahme ausschließlich die Beschäftigten einer Dienststelle betroffen werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVOrgG-AusfG bestätigte dies für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord. Danach beteiligt deren Geschäftsführung als gemeinsame Dienststellenleitung für alle drei Dienststellen in Hamburg, Lübeck und Neubrandenburg (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RVOrgG-AusfG) in den Fällen, in denen Beschäftigte einer dieser Dienststellen betroffen sind, den dort gebildeten Personalrat unmittelbar [6].
Die vorbezeichnete erste Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats ist bereits dann erfüllt, wenn der Dienststellenleiter beabsichtigt, eine dienststellenübergreifende Maßnahme zu treffen. Dies reicht jedoch für die Begründung der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats noch nicht aus. § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH verlangt vielmehr zusätzlich, dass die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden kann. Diese zweite Voraussetzung unterwirft die dienststellenübergreifende Absicht des Dienststellenleiters einem Rechtfertigungszwang. Nur wenn die Maßnahme gerade als dienststellenübergreifende geboten ist, ist der Gesamtpersonalrat an Stelle der sonst zuständigen örtlichen Personalräte zur Mitbestimmung berufen.
§ 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG nachgebildet. Diese Vorschrift lautet: „Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können“. Es liegt daher nahe, sich bei der Auslegung der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 50 Abs. 1 BetrVG zu orientieren [7].
Dagegen spricht nicht, dass der Gesamtbetriebsrat durch Entsendung von Mitgliedern der Betriebsräte des Unternehmens gebildet wird (§ 47 Abs. 2 BetrVG), während der Gesamtpersonalrat unmittelbar von den Beschäftigten der beteiligten Dienststellen gewählt wird (§ 45 Abs. 3 MBGSH). Denn die dienststellenübergreifende Legitimation des Gesamtpersonalrats spielte für den Gesetzgeber nach der Konzeption der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH keine entscheidende Rolle. Diese Regelung verlangt zur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats eine materielle Rechtfertigung. Fehlt es daran, so muss sich der Dienststellenleiter mit seinem Anliegen an die örtlichen Personalräte wenden. Dass diese – unter der Voraussetzung einer dezentralen Regelungsmöglichkeit – legitimiert sind, die von ihnen vertretenen Beschäftigten zu repräsentieren, unterliegt keinem Zweifel.
Unter sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 50 BetrVG ergibt sich Folgendes: Das Erfordernis, wonach die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden kann, setzt nicht notwendig die objektive Unmöglichkeit einer dienststellenbezogenen Regelung voraus. Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände der Gesamtdienststelle und der ihr zugehörigen einzelnen Dienststellen [8]. Der Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Regelungsmacht der Partner der Dienststellenverfassung, hat jedoch keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Personalvertretungen [9]. Sofern der Gesamtpersonalrat im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH für die Behandlung einer Angelegenheit originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Dienststellenleiter zu regeln. Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf Gesamtpersonalrat und örtliche Personalräte verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit [10].
Nach den vorgenannten Grundsätzen unterliegen Interessenabfragen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats, des Beteiligten zu 2.
Die Interessenabfragen, um die es dem Antragsteller geht, richten sich an alle Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Nord in entsprechender Vergütungs- oder Besoldungsgruppe. Sie betreffen deshalb die drei Dienststellen in Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg und damit mehrere Dienststellen im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 2.
Die Interessenabfragen können im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord nicht durch die einzelnen Personalräte in den Dienststellen Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg geregelt werden. Es besteht ein zwingendes Erfordernis, darüber dienststellenübergreifend zu entscheiden.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gibt der Umstand, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 RVOrgG-AusfG die Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Nord in Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg zu Dienststellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH erklärt, nichts dafür her, dass Stellenausschreibungen auf die Standorte zu begrenzen sind und die Mitbestimmung daher durch die örtlichen Personalräte wahrzunehmen ist. Personalvertretungsrechtliche Festlegungen zum Dienststellenbegriff, die spezifischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Zusammenhang mit der Bildung von Personalvertretungen dienen, sind für materielle arbeits- und dienstrechtliche Vorgänge nicht maßgeblich. Dasselbe gilt grundsätzlich, soweit Mitbestimmungstatbestände an solche Vorgänge anknüpfen. So ist z.B. der Wechsel eines Beschäftigten von der Hauptdienststelle zu einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten Nebenstelle im Rahmen von Mitbestimmungstatbeständen unbeachtlich, welche einen Dienststellenwechsel voraussetzen (vgl. Beschluss vom 11.11.2009 – BVerwG 6 PB 25.09 – Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 Rn. 7 m.w.N.)).
Hier liegt eine vergleichbare Fallgestaltung vor. Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 RVOrgG-AusfG verfolgt der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber ein spezielles personalvertretungsrechtliches Anliegen. Trotz des standortübergreifenden Organisationsaufbaus der Deutschen Rentenversicherung Nord sollen die Beschäftigten an den Standorten der früheren Hauptverwaltungen eigene Personalräte wählen können. Der Gesetzgeber hält dies wegen Größe und Bedeutung der Einrichtungen für notwendig, damit ausschließlich örtlich bezogene Fragen personalvertretungsrechtlich sinnvoll behandelt werden können [11]. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber sich für ein spezielles Gesamtdienststellensystem mit zentralen und dezentralen Mitbestimmungskompetenzen entschieden hat. Hinsichtlich der Abgrenzung verweist er – mit der Klarstellung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RVOrgG-AusfG – auf die auch sonst geltende Regelung in § 61 MBGSH (§ 2 Abs. 2 Satz 3 RVOrgG-AusfG). Materielle Gebote, Maßnahmen standortbezogen oder standortübergreifend durchzuführen, lassen sich daraus nicht ableiten.
Das zwingende Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung ergibt sich hier aus der Eigenart der Mitbestimmung bei Ausschreibungen, als deren Unterfall die hier in Rede stehenden Interessenabfragen sich darstellen. Unter einer Ausschreibung ist die allgemeine Aufforderung zu verstehen, sich auf eine freie Stelle zu bewerben. Sie richtet sich – wie im Fall der öffentlichen oder externen Ausschreibung – an einen unbestimmten Personenkreis oder – wie im Fall der dienststelleninternen Ausschreibung – an alle Beschäftigten der Dienststelle oder eine bestimmte Gruppe von ihnen [12]. Bei den hier in Rede stehenden Interessenabfragen handelt es sich um interne Ausschreibungen. Durch sie werden Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Nord in bestimmten Entgelt- oder Besoldungsgruppen aufgefordert, sich auf eine gleich bewertete Stelle zu bewerben.
Die Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Auswahl der Personen, mit der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt und deswegen ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran besteht, sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann. Dieses Interesse ist besonders stark, wenn sich die Stellenbesetzung innerhalb der Dienststelle vollzieht. Die Frage, ob die zu besetzende Stelle dienststellenintern ausgeschrieben wird oder nicht, hat Gewicht. Denn darin, ob das geschieht, liegt die Entscheidung darüber, ob innerhalb der Dienststelle eine offene Bewerberkonkurrenz ermöglicht oder ob die Stelle auf andere Weise besetzt wird [13].
Im Mitbestimmungsverfahren hat der Personalrat zunächst darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausschreibung – teilweise in Gestalt der öffentlichen oder dienststellenübergreifenden Ausschreibung – vorsehen [14]. Sodann sind Verwaltungsvorschriften zur Ausschreibung zu beachten, durch welche vom Gesetzgeber belassene Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden [15].
Im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord gilt nach Nr. 4 der mit Zustimmung des Beteiligten zu 2 beschlossenen Richtlinien zur Durchführung von Interessenabfragen, dass diese grundsätzlich an allen drei Standorten durchgeführt werden sollen. Dieser Grundsatz findet seine sachliche Rechtfertigung im standortübergreifenden Organisationsaufbau der Deutschen Rentenversicherung Nord. Die Beschäftigten können ein – berufliches oder persönliches – Interesse daran haben, künftig auf einer gleichwertigen Stelle an einem anderen Standort eingesetzt zu werden. Auch wenn die Veränderungen nicht unmittelbar mit einer Beförderung oder Höhergruppierung verbunden ist, so können sich aus der Umsetzung gleichwohl Chancen für ein späteres berufliches Fortkommen entwickeln [16]. Diese Gesichtspunkte gilt es zu berücksichtigen, wenn im Mitbestimmungsverfahren darüber zu entscheiden ist, ob die Interessenabfrage standortbezogen oder standortübergreifend vorgenommen wird. Dabei sind die Interessen der Beschäftigten der jeweils anderen Standorte einzubeziehen. Dazu ist im Bereich der Personalvertretungen nur der Gesamtpersonalrat, der Beteiligte zu 2, berufen, der allein über ein Mandat der Beschäftigten aller drei Standorte verfügt (§ 45 Abs. 3 MBGSH). Die Entscheidung muss einheitlich ergehen. Dies wäre aber bei einer Beteiligung aller drei Personalräte nicht sichergestellt.
Gegen die vorstehende Beurteilung spricht nicht, dass durch Ausschreibungen personelle Einzelmaßnahmen vorbereitet werden, die ihrerseits der Mitbestimmung der örtlichen Personalräte unterliegen. Denn die Ausschreibung ist selbst keine personelle Einzelmaßnahme. Sie hat vielmehr kollektiven Charakter, weil ihr Adressatenkreis über eine bestimmte Einzelperson hinausgeht [17].
Die Regelung zur Arbeitsmengenverteilung auf die Standorte gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 SGB VI i.V.m. Art. 1 § 4 Abs. 2 des Vereinigungsbeschlusses vom 24. September 2004 und dem Genehmigungsbescheid der Behörde für Soziales und Familie der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 2005 hat keine Bedeutung für die Aufteilung der Mitbestimmungskompetenzen unter den Personalvertretungen nach dem Maßstab des § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH.
Aus der Mitbestimmungsvorlage vom 12. April 2010, welche der Antragsteller sowohl im Beschwerde- als auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eingereicht hat, ergibt sich, dass von der Beteiligten zu 1 die örtlichen Personalräte beteiligt werden, wenn im Rahmen der Umsetzung der Geschäftsprozessoptimierung auf Interessenabfragen verzichtet werden soll. Ob diese Praxis, durch welche der Antragsteller begünstigt wird, mit § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht hier nicht zu entscheiden. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die positiven Entscheidungen der Beteiligten zu 1, Interessenabfragen vorzunehmen [18].
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – BVerwG 6 P 18.10
- vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2004 a.a.O. Bl. 9 R f. und vom 24.10.2006 – 2 AZR 611/03 sowie Beschluss vom 25.01.2007 – 5 AZB 49/06, AP Nr. 1 zu § 16 SGB II Rn. 9[↩]
- vgl. Beschlüsse vom 17.07.2010 – BVerwG 6 PB 6.10 und vom 30.11.2010 – BVerwG 6 PB 16.10[↩]
- GVOBl Schl.-H. S. 342[↩]
- vgl. Beschluss vom 17.07.2010 a.a.O. Rn. 15 ff. und 19 ff.[↩]
- vgl. Landtagdrucks. 12/996 S. 122[↩]
- vgl. Landtagdrucks. 16/202 S. 7 f.[↩]
- vgl. in diesem Zusammenhang zum Ausschluss der Mitbestimmung bei leitenden Angestellten: Beschluss vom 22.03.2006 – BVerwG 6 P 10.05 – Buchholz 251.95 § 84 MBGSH Nr. 1 Rn. 24 f.[↩]
- vgl. BAG, Beschlüsse vom 03.05.2006 – 1 ABR 15/05 – BAGE 118, 131 Rn. 25 und vom 14.11.2006 – 1 ABR 4/06 – BAGE 120, 146 Rn. 22[↩]
- vgl. BAG, Beschlüsse vom 23.03.2010 – 1 ABR 82/08 – AP Nr. 135 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Rn. 17 und vom 18.05.2010 – 1 ABR 96/08 – AP Nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972 Rn. 17[↩]
- vgl. BAG, Beschluss vom 14.11.2006 a.a.O. Rn. 35[↩]
- LTDrucks 16/202 S. 7 zu § 2[↩]
- vgl. Beschlüsse vom 09.01.2007 – BVerwG 6 P 6.06 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36 Rn. 20 und vom 14.01.2010 – BVerwG 6 P 10.09 – BVerwGE 136, 29 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 110 Rn. 11[↩]
- vgl. Beschlüsse vom 09.01.2007 a.a.O. Rn. 32 und vom 14.01.2010 a.a.O. Rn. 23[↩]
- vgl. § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26.03.2009, GVOBl Schl.-H. S. 93, sowie § 7 des Gleichstellungsgesetzes vom 13.12.1994, GVOBl Schl.-H. S. 562, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 08.09.2010, GVOBl Schl.-H. S. 575[↩]
- vgl. Beschlüsse vom 09.01.2007 a.a.O. Rn. 36 und vom 14.01.2010 a.a.O. Rn. 18[↩]
- vgl. Beschlüsse vom 22.07.2003 – BVerwG 6 P 3.03 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 30 S. 44 und vom 15.11.2006 – BVerwG 6 P 1.06 – BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 Rn. 29[↩]
- vgl. Beschluss vom 09.01.2007 a.a.O. Rn. 20[↩]
- vgl. zur Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung: Beschluss vom 14.01.2010 a.a.O. Rn. 22 ff.[↩]
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