Verfahrensrüge: "Fehlinterpretation der Erkenntnismittel"

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es tatsächlich um Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht.

Verfahrensrüge: "Fehlinterpretation der Erkenntnismittel"

Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin.

Derartige Mängel liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert.

Das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung ist vom Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrüge nur daraufhin zu überprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder objektiv willkürlich ist1

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 3 B 13.24

  1. stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2020 – 3 B 34.19, NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 21; und vom 04.09.2024 ?- 3 B 22.23 13, jeweils m. w. N.[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch