Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie nicht zur Entscheidung angenommen wurde [1].

Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind [2].
Eine Erstattung von Auslagen kommt etwa dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall – bereits geklärt ist [3].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2018 – 1 BvR 700/18
- vgl. BVerfGE 36, 89, 92; BVerfGK 7, 283, 302 f.[↩]
- stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75, 77; 20, 119, 133 f.; 85, 109, 114 ff.; 87, 394, 397 f.; 89, 91, 97; 133, 37, 38 f. Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 133, 37, 38 f. Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 16.10.2013 – 2 BvR 1446/12 5; Beschluss vom 08.06.2016 – 1 BvR 210/09 4 f.; Beschluss vom 09.02.2017 – 1 BvR 309/11 2 m.w.N.[↩]