Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers

Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann eine Pfleg- schaftstätigkeit gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Denn der Pflegling und bei wie hier mittellosen Betroffenen die Staatskasse soll keinen Vorteil daraus ziehen, dass sein Pfleger zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Pfleger berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde.

Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers

Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers, die er im Rahmen der Pflegschaft erbringt (also auch eine solche, die ein nichtanwaltlicher Ergänzungspfleger ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geleistet hätte), einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB begründet.

Dem einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestellten Ergänzungspfleger steht jedoch insoweit jedenfalls kein die Beratungshilfesätze übersteigender Anspruch zu1. Die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers für den Minderjährigen im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren geht nicht über die Leistungen hinaus, die ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe schuldet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 95/13

  1. BGH, Beschluss vom 04.12 2013 XII ZB 57/13[]
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