Das war das Verwaltungsrecht im August 2015:
Auf diesem Fehler kann die angegriffene Entscheidung auch beruhen, ohne dass es darauf ankommt, was der Kläger im Verhandlungstermin noch hätte vortragen wollen und ob dies erheblich gewesen wäre (sog. „absoluter Revisionsgrund“)2.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 B 42015










