Verwaltungsrecht im Dezember 2014

Abschiebung und Aufenthaltsrecht, Führerscheinfragen und Führerscheintourismus, Streit um einen Weihnachtsmarkt, Schulprobleme, Lärmschutz und Flugrouten für einen noch lange nicht fertigen Flughafen.

Überzogene Substantiierungsanforderungen

Zwar verleiht diese Verfahrensgewährleistung keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen1. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anwendung dieses Rechts der Bedeutung und Tragweite der Verfahrensgarantie angemessen Rechnung trägt.

Diese Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn das Gericht überzogene Anforderungen an die Substanz des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht.

So verhält es sich hier; denn allein der zeitliche Abstand von nicht einmal sechs Jahren zwischen der vorgelegten Wertermittlung und den Bewertungsunterlagen, die dem Kaufvertrag zu Grunde lagen, war kein plausibler Grund dafür, dem Beweismittel jegliche Aussagekraft für den geltend gemachten Zuschlag abzusprechen. Der wertbildende Charakter der Uferlage eines Grundstücks ist schon von der Natur der Sache her regelmäßig nicht solchen verhältnismäßig kurzfristigen und zugleich weitgreifenden Schwankungen unterworfen. Es wäre daher Sache des Gerichts gewesen, Umstände darzutun, warum der Marktwert der in Rede stehenden Ufergrundstücke sich in dem maßgeblichen Zeitraum derart verändert hatte, dass eine vergleichende Heranziehung des vorgelegten Wertgutachtens aus dem Jahr 1999 von vornherein nicht in Betracht kam.

Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat zugleich den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zur Folge, weil das nicht verwertete Vorbringen dem Gericht hätte Veranlassung geben müssen, der Frage, ob die Uferlage des Grundstücks einen Bewertungszuschlag forderte, nachzugehen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 3 B 40.2014 –

  1. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15.02.1967 – 2 BvR 658/65, BVerfGE 21, 191, 194[]