Baurechtliche Probleme mit dem Nachbarn, jede Menge Probleme mit Denkmalschutz, Probleme im Verwaltungsprozeßrecht und der Familiennachzug aus der Türkei.

In solch einem Fall muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen1.
Das Beschwerdegericht, das Kenntnis von der Unterbringung der Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt hatte, hätte aus dem gleichen Grund auf die Beschwerde die Haft aufheben müssen, auch wenn dies von der Betroffenen nicht gerügt worden war, da die Anwendung der Bestimmung der Richtlinie über die von Strafgefangenen getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen nicht zur Disposition des Ausländers oder anderer Verfahrensbeteiligter steht2.
Die Rückführungsrichtlinie war auf die Zurückschiebungshaft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union nach den Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung (EG) Nr. 343/20033 anzuwenden4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – V ZB 184/12