Wettbüro statt Sexshop

Die Nutzung von Räumlichkeiten, für die eine Baugenehmigung für einen Sexshop mit Filmvorführung erteilt wurde, als Wettbüro stellt eine Nutzungsänderung dar. In beiden Fällen handelt es sich um unterschiedliche Betriebstypen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO, die (im Sinne einer städtebaulichen Feinsteuerung) einer gesonderten Festsetzung in einem Bebauungsplan und damit einer unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugänglich sind.

Wettbüro statt Sexshop

Bei der neu aufgenommenen Nutzung als Wettbüro handelt es sich gegenüber der bisher genehmigten Nutzung um eine Nutzungsänderung. Sie ist nicht von der bisherigen Baugenehmigung für einen „Sex-Shop mit Filmvorführungen“ gedeckt. Im bodenrechtlichen Sinn liegt eine Nutzungsänderung vor bei einer Änderung der Nutzungsweise, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB relevanten Belange berühren kann und dadurch die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung1.

Die bisherige Nutzung als Sex-Shop mit Filmvorführungen war bauplanungsrechtlich ein eigener Betriebstyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO mit Elementen eines Einzelhandelsbetriebs und einer Vergnügungsstätte2. Das neu betriebene Wettbüro ist demgegenüber eine ganz andere Art von Vergnügungsstätte3; auch das Wettbüro stellt einen eigenen von einem Sex-Shop mit Filmvorführungen zu unterscheidenden Betriebstyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Ungeachtet der Tatsache, dass es der gleichen Nutzungsart („Vergnügungsstätte“) angehört wie ein Sexkino, ist es danach (im Sinne einer städtebaulichen Feinsteuerung) einer gesonderten Festsetzung in einem Bebauungsplan und damit einer anderen bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugänglich4. Darüber hinaus spricht ein Wettbüro bei der im Baurecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise einen völlig andersartigen Kundenkreis an als ein Sex-Shop mit Filmvorführungen5. Vor allem auch dadurch eröffnet die Umnutzung eine ganz andere Beurteilung u. a. im Hinblick auf das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme und rechtfertigt damit eine mögliche andere städtebauliche Bewertung.

Damit ist die neue Nutzung als Wettbüro nicht mehr von der alten Baugenehmigung gedeckt und unterliegt deshalb einer neuen rechtlichen Prüfung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 LBO. Ob die neue Nutzung auch deshalb als Nutzungsänderung im Sinne der §§ 2 Abs. 12 Nr. 1 und 50 Abs. 2 LBO anzusehen ist, weil sie die Genehmigungsfrage außer in bodenrechtlicher auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht (z. B. in Bezug auf die Stellplatzfrage) neu aufwirft6, kann hier dahingestellt bleiben.

Hier verstößt die neue ungenehmigte Nutzung gegen die vom Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre „Südlich Dammstraße – Teil B, Änderung 1“, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgebracht noch sonst ersichtlich sind. Gleichfalls fehlt es an Anhaltspunkten für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB. Darauf, ob die neue Nutzung als Wettbüro gegen weitere baurechtlich relevante Vorschriften verstößt, kommt es nicht an. Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin – nach ihrem Rechtsstandpunkt konsequenterweise – keinen Bauantrag gestellt und deshalb auch keine prüffähigen Bauvorlagen vorgelegt, aber darüber hinaus auch die individuelle Ausgestaltung und den Umfang ihres Wettbüros in keiner Weise konkretisiert hat, ist eine weitergehende rechtliche Beurteilung ihres Bauvorhabens auch gar nicht möglich7.

Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 20. April 2012 – 4 K 330/12

  1. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002, BRS 66 Nr. 70; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 14.04.2011, NVwZ-RR 2011, 635, m.w.N.[]
  2. vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 4a RdNr. 23.82 und § 7 RdNr. 7.4, m.w.N.[]
  3. vgl. OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 14.04.2011, a.a.O., Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2008, NVwZ-RR 2009, 143; und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.02.2007, a.a.O., jew. m.w.N.[]
  4. siehe BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.1994 – 4 B 260/94 -, Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr 54, vom 18.12.1989, NVwZ-RR 1990, 229, und vom 22.05.1987, NVwZ 1987, 1072; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 – 1 L 69/06 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.09.1991, VBlBW 1992, 101[]
  5. vgl. hierzu OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 14.04.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.02.2007, a.a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 09.02.2011 – 3 L 59/11.NW[]
  6. vgl. hierzu Sauter, a.a.O., § 50 RdNrn. 199 und 201 ff., m.w.N.[]
  7. zu den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf eine Nutzungsuntersagung siehe u. a. OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.10.201 – 2 S 80.10[]