Nach § 60 Abs.1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Eine plötzliche Erkrankung kann zwar als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein. Dann muss aber berücksichtigt werden, dass der als Rechtsanwalt tätige Kläger nicht dargetan hat, organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben. Ein Einzelanwalt ist verpflichtet, ihm zumutbare Maßnahmen, zum Beispiel eine Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu ergreifen, die sicherstellen, dass auch bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge plötzlicher Erkrankung oder Unfalls jedenfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können1. Dies gilt umso mehr, als den Rechtsanwalt bei der Einlegung eines Rechtsmittels eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, wenn er, wie hier, die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag ausschöpft2.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 2010 – 8 PA 63/10










