Anwaltsgebühren für die Abmahnung

Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

Anwaltsgebühren für die Abmahnung

Der berechtigt Abmahnende kann Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen und erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehören die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Gebühren und Auslagen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmers, für die er eine eigene Organisation vorhalten muss1.

Die Höhe der Anwaltskosten bemisst sich nach Nr. 2300 RVG VV. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Rechtsanwaltsgebühr der Nr. 2400 RVG VV entnommen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf den Tatbestand der Nr. 2400 RVG VV a.F. abgestellt, der aufgrund der Änderung durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. b des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in Nr. 2300 RVG VV angeführt ist2.

Auch ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einer Abmahnung nicht auf eine außergerichtliche Beratung im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG beschränkt. Eine Beratung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Informationsaustausch mit dem Auftraggeber erschöpft. Dagegen entsteht die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Nr. 2300 RVG VV, wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass der Rechtsanwalt nach außen tätig wird3.

Innerhalb des nach Nr. 2300 RVG VV bestehenden Rahmens einer 0,5 bis 2,5-fachen Gebühr ist das Verlangen einer 1,3-fachen Gebühr nicht unbillig.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach billigem Ermessen. In durchschnittlichen Fällen ist die in der Bemerkung zu Nr. 2300 RVG VV angeführte 1,3-fache Gebühr die Regelgebühr4.

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist in einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr auszugehen5.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08

  1. vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008 – I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 15 = WRP 2008, 1188 – Abmahnkosten-ersatz[]
  2. BGBl. I 2004, S. 847 f.[]
  3. vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 34 RVG Rdn. 1; Teubel/Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn. 27[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Tz. 8; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drs. 15/1971, S. 207 zu Nr. 2400 RVG VV[]
  5. vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.94; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 71; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 33[]