Die Fluggesellschaft als Konkurrentin eines Fluggastrechteportals

Zwischen einer Fluggesellschaft, die eine internetgestützte Eingabemöglichkeit zur Geltendmachung von gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüchen ihrer Kunden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anbietet, und dem Betreiber eines Internetportals, das ebenfalls der Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche dient, besteht wegen einer hinreichenden Gleichartigkeit des Leistungsangebots ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.

Die Fluggesellschaft als Konkurrentin eines Fluggastrechteportals

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall klagte eine irische Fluggesellschaft gegen die Betreiberin eines Internetportals zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteportal). Die Portalbetreiberin lässt sich im Fall ihrer Beauftragung die Ansprüche der Fluggäste zum Zweck der Durchsetzung abtreten. Im Erfolgsfall erhebt sie eine Provision, gegebenenfalls zuzüglich eines Anwaltszuschlags.

Die Fluggesellschaft hält Angaben der Portalbetreiberin in einer E-Mail an Kunden und auf den Internetseiten der Portalbetreiberin für irreführend, herabsetzend und aus anderen Gründen lauterkeits- und deliktsrechtlich unzulässig. Mit ihrer Klage hat die Fluggesellschaft Unterlassung von Angaben begehrt, die in einer im November 2019 von der Portalbetreiberin an ihre Kunden versandten E-Mail enthalten waren, in denen es hieß, die Fluggesellschaft ignoriere die Beauftragung der Portalbetreiberin regelmäßig, sie trete Verbraucherrechte mit Füßen und versuche strategisch Fluggastrechteportale zu sabotieren, weshalb die Kunden Kontaktversuche der Fluggesellschaft ignorieren sollten. Weiter hat die Fluggesellschaft Unterlassung der auf der Internetseite der Portalbetreiberin angezeigten Äußerung begehrt: „You are more than likely to meet a brick wall with the R. customer service in the event of a challenge„. Ferner hat die Fluggesellschaft das Verbot einer auf den Internetseiten der Portalbetreiberin in deutscher und englischer Sprache angezeigten Grafik mit der Überschrift „Der Kampf um Ihre Entschädigung im Vergleich“ begehrt, in der unterschiedliche Wege der Geltendmachung von Entschädigungsforderungen gegenübergestellt und die eigenhändige Geltendmachung als „ärgerlich und aussichtslos“ zusammengefasst wurde. Die Fluggesellschaft hat zudem das Fehlen eines Hinweises auf der Internetseite der Portalbetreiberin auf die Möglichkeit einer kostenlosen gesetzlichen Schlichtung sowie auf das mögliche Anfallen eines Anwaltskostenzuschlags beanstandet. 

Das Landgericht Hamburg die Klageanträge teilweise – soweit sich die geltend gemachten Klageansprüche auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützten – abgewiesen1. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung der Fluggesellschaft zurückgewiesen2. Insbesondere hat das Oberlandesgericht lauterkeitsrechtlichen Ansprüche der Fluggesellschaft mangels eines zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses verneint.

Auf die Revision der Fluggesellschaft hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen, da die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche mit der vom Hanseatischen Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden könnten:

Wie das Hanseatische Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) deutsches Lauterkeitsrecht auf die beanstandeten Handlungen anwendbar.

Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist3. Die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der seit dem 1.12.2021 geltenden Fassung setzt über das schon zuvor (und auch weiterhin) erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis hinaus voraus, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat der Fluggesellschaft zu Unrecht die Anspruchsberechtigung als Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG abgesprochen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat ausgeführt, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil die von den Parteien erbrachten Dienstleistungen ungleichartig seien und der in einem solchen Fall für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den beiderseits erbrachten Primärleistungen nicht bestehe. Die Fluggesellschaft biete ihren Kunden mit dem auf ihrer Internetseite befindlichen Formular die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche ihr gegenüber geltend zu machen. Die Portalbetreiberin erbringe ihren Kunden gegenüber eine Rechtsdienstleistung, die in der Geltendmachung von Ansprüchen einem Dritten gegenüber bestehe, und nehme die Rolle eines Mittlers ein, der Ansprüche von Verbrauchern – ähnlich einem Rechtsanwalt – für diese bei der Fluggesellschaft anmelde. Die Fluggesellschaft komme mit ihrem Angebot lediglich ihrer Pflicht als Schuldnerin von Entschädigungsleistungen nach, ohne eine darüber hinausgehende Dienstleistung zu erbringen. Es fehle auch an einer Wechselwirkung zwischen den Vorteilen einer Partei und den Nachteilen der anderen Partei. Die Geltendmachung von Ansprüchen über die Portalbetreiberin als Rechtsdienstleisterin ersetze für den Verbraucher zwar die Nutzung des Formulars auf der Internetseite der Fluggesellschaft, nicht aber die Entgegennahme seiner Forderungsanmeldung schlechthin. Denn statt des Verbrauchers müsse sich nun die Portalbetreiberin an die Fluggesellschaft wenden und seine Forderung geltend machen. Auf die Vertragsbeziehung zwischen Fluggesellschaft und ihren Kunden wirke die Portalbetreiberin nicht ein. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein im Streitfall allein unter dem Gesichtspunkt der Förderung eigenen Wettbewerbs in Betracht kommendes konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auf zweifache Weise begründet werden4.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.

Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen5. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe oder in der gleichen Branche tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen6.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner – bei Fehlen eines Substitutionsverhältnisses – vorliegen, wenn der Wettbewerb einer Partei durch die Handlung einer anderen Partei beeinträchtigt wird (Beeinträchtigungswettbewerb).

Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines solchen, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann7.

Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen8.

Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören9.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Hanseatische Oberlandesgericht zu Unrecht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien abgelehnt. Die Parteien treten durch das hinreichend gleichartige Angebot, Fluggästen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu ermöglichen, miteinander in Substitutionswettbewerb.

Die Fluggesellschaft bietet ihren Kunden durch Bereitstellung einer internetbasierten Eingabemöglichkeit die Möglichkeit, gegen die Fluggesellschaft gerichtete Entschädigungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend zu machen.

Die Portalbetreiberin bietet Kunden der Fluggesellschaft an, mithilfe des Internetportals der Portalbetreiberin Entschädigungsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen, und verlangt hierfür im Erfolgsfall ein Entgelt. Dabei erschöpft sich die Dienstleistung der Portalbetreiberin nicht im Angebot einer internetbasierten Eingabemöglichkeit, sondern ihr Service umfasst gegebenenfalls auch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen mit anwaltlicher Hilfe.

Die Angebote der Parteien sind aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Kunden der Fluggesellschaft als Endabnehmer10 insoweit austauschbar, als sie jeweils die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bei der Fluggesellschaft ermöglichen11. Kunden können sich zur Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche des Angebots beider Parteien bedienen. Die hierdurch begründete hinreichende Gleichartigkeit der Dienstleistungen wird nicht dadurch berührt, dass die Portalbetreiberin auch die mit anwaltlicher Hilfe unternommene gerichtliche Geltendmachung nicht freiwillig erfüllter Ansprüche, also eine über die Anmeldung von Ansprüchen hinausgehende Leistung, anbietet.

Der Annahme gleichartiger Leistungen steht nicht entgegen, dass dem Angebot der Fluggesellschaft die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelte Verpflichtung der Fluglinien zugrunde liegt, im Falle der Nichtbeförderung oder der Annullierung von Flügen Entschädigung zu leisten. Abgesehen davon, dass in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gemachte Angaben nicht per se aus dem Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts herausführen12, bietet die Fluggesellschaft mit der internetbasierten Eingabemöglichkeit eine Dienstleistung an, die über das nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geschuldete Pflichtenprogramm hinausgeht. Nach Art. 14 dieser Verordnung müssen die Fluglinien die Fluggäste lediglich in der dort vorgeschriebenen Weise über ihre Rechte informieren. Zur Bereitstellung eines Durchsetzungsmechanismus sind die Fluglinien hingegen nicht verpflichtet; die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen obliegt den Fluggästen. Die Fluggesellschaft stellt ihren Kunden ein Leistungsangebot zur Verfügung, welches ihr eigentliches Primärleistungsangebot ergänzt und dem mit Blick auf damit erzielbare wirtschaftliche Effekte – die Kanalisierung von Entschädigungsanträgen, darüber hinaus etwa eine Werbewirkung oder Wirkungen auf die Kundenbindung – eine eigene wettbewerbliche Bedeutung zukommt.

Entgegen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses auch nicht entgegen, dass die Parteien in Gestalt von Flugleistungen (Fluggesellschaft) beziehungsweise Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG (Portalbetreiberin) ungleichartige Primärleistungen erbringen.

Die Mitbewerbereigenschaft ist handlungsbezogen zu ermitteln, indem an die konkret beanstandete geschäftliche Handlung angeknüpft wird13. Im Streitfall treten die Parteien dadurch in Wettbewerb, dass sie jeweils Kunden der Fluggesellschaft durch Bereitstellung einer internetbasierten Eingabemöglichkeit die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ermöglichen.

Für den durch dieses Leistungsangebot begründeten Wettbewerb ist es ohne Bedeutung, dass die Fluggesellschaft diese Leistung zusätzlich zu einer andersartigen vertraglichen Hauptleistung bereitstellt, dass die Portalbetreiberin hiermit eine Rechtsdienstleistung anbietet, die gegebenenfalls – anders als die Fluggesellschaft – weitergehend (und mit anwaltlicher Hilfe) auch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche umfasst oder dass die Portalbetreiberin nicht nur die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft, sondern gegenüber allen Fluglinien anbietet.

Im Falle der Gleichartigkeit des Leistungsangebots folgt der wettbewerbliche Bezug aus dem Substitutionseffekt; eines weiteren, über den Substitutionseffekt hinausgehenden wettbewerblichen Bezugs der Leistungen bedarf es nicht14.

Die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses begründet im Streitfall keine ungebührliche Ausweitung der Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Inkassodienstleistern.

Ohne Erfolg blieb vor dem Bundesgerichtshof auch die Berufung auf dessen Entscheidung „Wettbewerbsbezug“. In der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltsgestaltung wandte sich ein Anbieter von Immobilienfonds gegen Äußerungen einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate den Fondsanbieter betreffende Pressemitteilungen veröffentlichte15. Es handelte sich um einen Fall, in dem angesichts ungleichartiger Leistungsangebote – es standen sich das Angebot von Anlageprodukten und anwaltliche Beratungsdienstleistungen gegenüber – ein eigens festzustellender wettbewerblicher Bezug erforderlich war, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Unternehmen und einem Rechtsanwalt, der Kunden dieses Unternehmens vertritt, Zurückhaltung angebracht ist, weil andernfalls eine ungebührliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten wäre. Denn das Unternehmen wäre stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen, wenn es für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ausreichen würde, dass sich die anwaltliche Tätigkeit – etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden – für das Unternehmen geschäftlich nachteilig auswirken kann15.

Auf den Streitfall, in dem die Parteien hinreichend gleichartige Leistungen anbieten, lassen sich diese Ausführungen nicht übertragen. Eine ungebührliche Ausweitung der lauterkeitsrechtlichen Inanspruchnahme von Inkassodienstleistern ist zudem nicht zu erwarten. Im Streitfall wird das Wettbewerbsverhältnis durch die eher untypische Situation begründet, dass ein Unternehmen die Geltendmachung von gegen sich selbst gerichteten Ansprüchen seiner Kunden zum Bestandteil seines Leistungsangebots macht.

Das Berufungsurteil war demnach vom Bundesgerichtshof aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Einer eigenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache stand entgegen, dass es mangels hinreichender Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu den lauterkeitsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen an der Entscheidungsreife fehlt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24

  1. LG Hamburg, Urteil vom 17.11.2022 – 312 O 26/20[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2024 – 15 U 132/22, WRP 2024, 728[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 = WRP 2024, 928 – klimaneutral, mwN[]
  4. zur vorliegend nicht relevanten Förderung fremden Wettbewerbs vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2024 – I ZR 107/23, GRUR 2025, 1897 = WRP 2025, 62 – DFL-Supercup mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 29.03.2007 – I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 – Bundesdruckerei; Urteil vom 17.10.2013 – I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 = WRP 2014, 353 – Werbung für Fremdprodukte[]
  6. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 – nickelfrei; Urteil vom 21.01.2016 – I ZR 252/14, GRUR 2016, 828 = WRP 2016, 974 – Kundenbewertung im Internet, mwN[]
  7. BGH, GRUR 2014, 1114 – nickelfrei; BGH, Urteil vom 26.01.2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 = WRP 2017, 1085 – Wettbewerbsbezug; Urteil vom 24.02.2022 – I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 = WRP 2022, 727 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, GRUR 2025, 1897 – DFL-Supercup, jeweils mwN[]
  8. vgl. BGH, GRUR 2014, 573 – Werbung für Fremdprodukte; GRUR 2014, 1114 – nickelfrei; GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug; GRUR 2025, 1897 – DFL-Supercup[]
  9. BGH, Urteil vom 24.06.2004 – I ZR 26/02, GRUR 2004, 877 = WRP 2004, 1272 – Werbeblocker I; BGH, GRUR 2014, 573 – Werbung für Fremdprodukte; GRUR 2025, 1897 – DFLSupercup, mwN[]
  10. dazu vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2023 – I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 – Aminosäurekapseln; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn.04.21[]
  11. vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2020 – 6 W 38/20 8; aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 278[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 29/14, GRUR 2015, 1244 = WRP 2016, 44 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 2 Rn.02.52[]
  13. vgl. nur BGH, GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 2 Rn. 4.9[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 = WRP 2007, 1334 – Rechtsberatung und Haftpflichtversicherer; BGH, GRUR 2022, 729 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II[]
  15. BGH, GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug[][]

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