Eine Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegt, ist nur dann von einer Missbräuchlichkeitskontrolle ausgenommen, wenn sie klar und verständlich abgefasst ist: Kann ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher, der ein Fremdwährungsdarlehen aufnimmt, aufgrund der im Rahmen des Darlehensvertrages bereitgestellten Informationen nicht wissen, dass beim Umtausch einer ausländischen Währung ein Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs besteht, und er darüber hinaus auch die Folgen der Anwendung des Verkaufskurses für seine Tilgungszahlungen und die Gesamtkosten seines Darlehens nicht einschätzen kann, darf das nationale Gericht diese missbräuchliche Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift ersetzen, damit die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird und der Vertrag Bestand hat.
Mit dieser Begründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs Ungarns (Kúria) diesem mitgeteilt, dass eine Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegt, von einer Missbräuchlichkeitskontrolle nur dann ausgenommen ist, wenn sie klar und verständlich abgefasst ist.
Der Anfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Am 29. Mai 2008 schlossen Herr Kásler und Frau Káslerné Rábai mit einer ungarischen Bank einen Vertrag über ein Fremdwährungs-Hypothekendarlehen. Die Bank gewährte ihnen ein Darlehen in Höhe von 14 400 000 ungarischen Forint (HUF) (etwa 46 867 Euro). Der Vertrag sah vor, dass der Darlehensbetrag in Schweizer Franken (CHF) zu dem am Auszahlungstag von der Bank angewandten Ankaufskurs dieser Währung festgelegt wird. Gemäß dieser Klausel wurde der Darlehensbetrag auf 94 240,84 CHF festgesetzt. Der Forintbetrag der monatlichen Tilgungsrate sollte dagegen nach den Vertragsbedingungen anhand des am Tag vor dem Fälligkeitsdatum von der Bank angewandten Verkaufskurses des Schweizer Franken ermittelt werden. Die Eheleute Kásler fochten vor den ungarischen Gerichten die Klausel an, die es der Bank erlaubt, die fälligen Tilgungsraten auf der Grundlage des von ihr angewandten Verkaufskurses des Schweizer Franken zu berechnen. Sie machen geltend, diese Klausel sei missbräuchlich, weil sie vorsehe, dass bei der Tilgung des Darlehens ein anderer Kurs zur Anwendung komme als bei seiner Gewährung.
Die im Revisionsverfahren mit dem Rechtsstreit befasste Kúria möchte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob die Klausel über die Wechselkurse, die auf einen Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen Anwendung finden, den Hauptgegenstand des Vertrags oder das Preis-/Leistungsverhältnis berührt. Sie stellt ferner die Frage, ob die angefochtene Klausel als klar und verständlich abgefasst angesehen werden kann, so dass sie von einer Missbräuchlichkeitskontrolle im Sinne der Richtlinie ausgenommen werden darf. Schließlich möchte sie wissen, ob das nationale Gericht – falls der Vertrag nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht durchführbar ist – befugt ist, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen.
Die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln1 sieht vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher die Verbraucher nicht binden. Die Richtlinie gestattet allerdings den Mitgliedstaaten, in ihren nationalen Umsetzungsvorschriften vorzusehen, dass Klauseln zur Festlegung des Hauptgegenstands des Vertrags oder der Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, von einer Missbräuchlichkeitskontrolle ausgenommen sind, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. In den ungarischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ist eine solche Ausnahme vorgesehen.
In seiner Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hingewiesen, dass das Verbot einer Missbräuchlichkeitskontrolle von Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrags betreffen, eng ausgelegt werden muss und nur auf Klauseln angewandt werden darf, mit denen die Hauptleistungen des Vertrags festgelegt werden. Es ist Sache der Kúria, zu beurteilen, ob die angefochtene Klausel einen Hauptbestandteil des von den Eheleuten Kásler geschlossenen Vertrags darstellt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt ferner fest, dass auf eine Missbräuchlichkeitskontrolle der in Rede stehenden Klausel nicht mit der Begründung verzichtet werden darf, dass sie sich auf die Angemessenheit zwischen dem Preis oder dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern beziehe. Denn diese Klausel beschränkt sich darauf, im Hinblick auf die Berechnung der Tilgungszahlungen den Umrechnungskurs zwischen dem ungarischen Forint und dem Schweizer Franken festzulegen, ohne jedoch eine Umtauschleistung des Darlehensgebers vorzusehen. Mangels einer solchen Umtauschleistung kann in der vom Darlehensnehmer zu tragenden finanziellen Belastung, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs ergibt, kein als Gegenleistung für eine Dienstleistung geschuldetes Entgelt gesehen werden.
Weiterhin führt der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass eine Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegt, von einer Missbräuchlichkeitskontrolle nur dann ausgenommen ist, wenn sie klar und verständlich abgefasst ist. Insoweit hebt der Gerichtshof der Europäischen Union hervor, dass sich dieses Erfordernis nicht darauf beschränkt, Klarheit und Verständlichkeit in formeller und rein grammatikalischer Hinsicht zu fordern. Vielmehr muss der Darlehensvertrag den Anlass und die Besonderheiten des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung transparent darstellen. Die Kúria muss somit klären, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher aufgrund der Werbung und der Informationen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Darlehensvertrags bereitgestellt hat, nicht nur wissen konnte, dass beim Umtausch einer ausländischen Währung ein Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs besteht, sondern auch die Folgen der Anwendung des Verkaufskurses für seine Tilgungszahlungen und die Gesamtkosten seines Darlehens einschätzen konnte.
Schließlich führt der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass die Richtlinie das nationale Gericht für den Fall, dass der Wegfall einer missbräuchlichen Klausel den Vertrag, wie vorliegend, undurchführbar macht, nicht daran hindert, die beanstandete Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen. Denn auf diese Weise lässt sich das Ziel der Richtlinie erreichen, das u. a. darin besteht, die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und zugleich zu bewirken, dass der gesamte Vertrag so weit wie möglich Bestand hat.
Wäre eine solche Ersetzung nicht zulässig, so dass das Gericht gezwungen wäre, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, würden die Abschreckungswirkung der Nichtigkeitssanktion und der angestrebte Verbraucherschutz möglicherweise beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall hätte eine solche Nichtigerklärung zur Folge, dass der gesamte Restbetrag fällig würde. Dies könnte aber die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers übersteigen und würde daher eher ihn als den Darlehensgeber treffen, der infolgedessen nicht davon abgehalten würde, solche Klauseln in seine Verträge aufzunehmen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30. April 2014 – C-26/13, Árpád Kásler und Hajnalka Káslerné Rábai / OTP Jelzálogbank Zrt
- Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; ABl. L 95, S. 29[↩]










