Die Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers

Ein Taxiunternehmer ist als unzuverlässig i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c PBZugV anzusehen, wenn er durch eine erhebliche Anzahl von in das Verkehrszentralregister eingetragener Verkehrsverstöße auffällig geworden und wiederholt wegen Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer aus Anlass seiner beruflichen Teilnahme am Straßenverkehr strafgerichtlich verurteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er wegen Verlustes der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr selbst als Taxifahrer tätig sein darf und ihm nur noch die Pflicht zur Überwachung angestellter Fahrer obliegt.

Die Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers

Dabei kann es dahinstehen, ob die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers wegen der Beleidigungen, die er als Taxifahrer gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern begangen hat, bereits als „schwere“ Verstöße gegen strafrechtliche Verurteilungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV einzustufen sind. Jedenfalls kommt es angesichts der Gesamtheit seiner straßenverkehrsrechtlichen Verfehlungen ernstlich in Betracht, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c) PBVZugV anzunehmen, dass der Antragsteller wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassen wurden, als unzuverlässig anzusehen ist. Für die „Schwere“ der diesbezüglichen Rechtsverstöße spricht neben ihrer Häufigkeit nicht zuletzt die damit verbundene Anzahl von Punkten im Verkehrszentralregister, die im Ergebnis dazu geführt hat, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers zur Fahrgastbeförderung nicht erneuert werden konnte. In diesem Zusammenhang sind die beiden o. g. Beleidigungen ebenfalls zu berücksichtigen. Auch wenn der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) als solcher kein spezifischer Straftatbestand des Verkehrsrechts ist, kann eine im Straßenverkehr begangene und strafrechtlich geahndete Beleidigung gleichwohl einen (schweren) Verstoß gegen eine im Interesse der Verkehrssicherheit erlassene Vorschrift darstellen. Denn aggressive beleidigende Ausbrüche von Verkehrsteilnehmern, insbesondere von Autofahrern, die wegen der von ihrem Fahrzeug ausgehenden (bei Fußgängern oder Radfahrern nicht bzw. nicht vergleichbar gegebenen) Betriebsgefahr einer entsprechend erhöhten Verantwortung gerecht werden müssen, können zur Eskalation bereits angespannter Situationen im Straßenverkehr führen und zusätzliche Gefahren für die Verkehrssicherheit schaffen. Dem entspricht es, dass auch die vom Antragsteller als Taxifahrer begangenen Beleidigungen zu Eintragungen im Verkehrszentralregister mit jeweils hohen Punktzahlen geführt haben.

Alldem steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller, jedenfalls solange er selbst seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht wieder erlangt, nicht selbst Taxi fahren, sondern „nur“ ein Taxenunternehmen mit einem angestellten Fahrer betreiben möchte. Andernfalls wäre in solchen oder ähnlichen Fällen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c) PBVZugV weitgehend wirkungslos, da sich der Unternehmer stets auf die Ankündigung zurückziehen könnte, nicht selbst Taxi fahren zu wollen, bzw. der Unternehmer durch einen Verlust seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sogar noch privilegiert würde, weil damit gleichsam „gewährleistet“ wäre, dass er nicht selbst fährt. Die genannte Bestimmung hat im Übrigen insofern ihren Sinn, als von einem Unternehmer, der selbst schwere Verstöße gegen Vorschriften der Sicherheit des Straßenverkehrs begangen hat, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten ist, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster2 führt zu keiner anderen Bewertung. Die dort streitgegenständlichen Vorfälle (Beschimpfung und Bedrohung von Fahrgästen durch den selbst fahrenden Taxenunternehmer, offenbar ohne Auswirkungen gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern außerhalb des Taxenfahrzeugs) waren den dortigen Entscheidungsgründen nach allein dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 1 BOKraft (Pflicht des Betriebspersonals zum rücksichtsvollen und besonnenen Verhalten gegenüber Fahrgästen) zuzuordnen und nicht als Verstöße gegen Vorschriften im Interesse der Verkehrssicherheit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c) PBVZugV einzustufen; jedenfalls wird diese Bestimmung in der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht erwähnt3.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 Bs 5/12

  1. zur Führungspflicht des Taxenunternehmers gegenüber angestellten Fahrern nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BOKraft und deren Bedeutung im Rahmen des § 1 Abs.1 PBZugV siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 20.06.2008, VRS 115, 225[]
  2. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2008, VRS 115, 218[]
  3. vgl. OVG NRW, a. a. O.[]