§ 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind.
Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und – in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen – auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet.
Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar.
Die in § 112a Abs. 1 BRAO geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs trifft – wie bereits die amtliche Überschrift zeigt – auch eine Bestimmung über den bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zu beschreitenden Rechtsweg. § 112a Abs. 1 BRAO grenzt dabei die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs sowohl von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch des Anwaltsgerichts ab1. Nach § 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der Bundesrechtsanwaltsordnung, einer aus ihr abgeleiteten Rechtsverordnung oder einer Satzung der Rechtsanwaltskammern haben (so genannte verwaltungsrechtliche Anwaltssachen), es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art oder um eine Streitigkeit, die einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Diese Rechtswegzuständigkeit gilt nicht nur für Verfahren in der Hauptsache, sondern auch für einstweilige Anordnungen, weil für diese nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls das Gericht der Hauptsache zuständig ist2.
Ist Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist weder die gerichtliche Ahndung einer anwaltlichen Pflichtverletzung (§ 113 BRAO), für die nach § 119 Abs. 1 BRAO im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig wäre, noch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung eines Einspruchs im Rügeverfahren, für den ebenfalls die erstinstanzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts eröffnet wäre (§ 74a Abs. 1 Satz 1 BRAO), ist
eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist auch nicht begründet.
Das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten ist so auszulegen, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht3.
Das Begehren des Antragstellers im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, die Rechtsanwaltskammer künftig an der Weitergabe vertraulicher Aktenbestandteile an nicht auskunftsberechtigte Dritte zu hindern (wie in einem vorhergegangenen Beschwerdeverfahren hinsichtlich einer Einlassung des Rechtsanwalts geschehen), ist gegen ein hoheitliches, nicht in Form eines Verwaltungsaktes ergehendes Verwaltungshandeln gerichtet. Der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer führt über jedes Mitglied Personalakten, um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner statusbezogenen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben (vgl. etwa § 14 BRAO, § 73 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu gewährleisten4. Der in § 58 BRAO verwendete Begriff der Personalakte ist dabei materiell zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, auf welche Weise ein Vorgang geführt und an welcher Stelle er abgelegt wird; entscheidend ist allein, ob der Vorgang in unmittelbarem Zu-sammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts steht5. Bestandteile der Personalakte sind somit auch Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Aufsichts- oder Beschwerdeverfahren6. Hierzu zählen Stellungnahmen, die ein Rechtsanwalt zu Beschwerden oder ungünstigen Tatsachenbehauptungen abgibt, die gegen ihn gerichtet sind7. Die Weitergabe einer solchen Stellungnahme kann daher sowohl eine Maßnahme in einem gegen einen Rechtsanwalt eingeleiteten Verfahren darstellen als auch die Frage nach dem Umfang der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder (§ 76 BRAO) und des Einsichtsrechts in die Personalakte des Anwalts aufwerfen.
Für die Bestimmung des Rechtswegs gegen solche Handlungen ist letztlich entscheidend, welchen der genannten rechtlichen Aspekte der Antragsteller zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens macht. Dagegen ist nicht die „Sachnähe“ zu einem Aufsichtsverfahren maßgebend.
Eine solche „Annexkompetenz“ des Anwaltsgerichts war bereits nach bisheriger Rechtslage nicht gegeben. So war anerkannt, dass einem Rechtsanwalt, dem während eines laufenden Rügeverfahrens eine Einsichtnahme in seine Personalakten verwehrt wurde, nach § 223 BRAO aF die Möglichkeit offen stand, beim Anwaltsgerichtshof (früher Ehrengerichtshof) Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen8. Die im angefochtenen Beschluss für maßgebend erachtete „Sachnähe“ zu einem Aufsichtsverfahren war somit schon nach altem Recht nicht für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Anwaltsgericht und Anwaltsgerichtshof ausschlaggebend.
Hieran hat sich nach neuem Recht nichts geändert. Die gegenteilige Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass § 112a Abs. 1 BRAO für Streitigkeiten, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren, eine umfassende Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs begründet, die ihre Grenzen nur in den dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzen findet. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Bestimmungen soll nicht das Anwaltsgericht (oder ein sonstiges Gericht), sondern der Anwaltsgerichtshof in erster Linie zur Entscheidung über anwaltsrechtliche Streitigkeiten berufen sein. Ausgehend von diesem Rege-lungskonzept ist eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichts in der Bundesrechts-anwaltsordnung nur für bestimmte Fälle vorgesehen. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und – in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen – auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Alle anderen Streitigkeiten sind dagegen dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen, sofern nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.
Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 112a Abs. 1 BRAO, der die Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs als Regelfall („soweit nicht“) behandelt. Auch die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Intention des Gesetzgebers belegt die weit gespannten Kompetenzen des Anwaltsgerichtshofs.
Die Zuständigkeitsregelung des § 112a Abs. 1 BRAO beschränkt sich nicht darauf, die bisher in verschiedenen Einzelnormen ausdrücklich geregelten Rechtswegzuweisungen zum Anwaltsgerichtshof (§§ 37 ff., 90, 91, 163, 191, 223 BRAO aF) in einer Vorschrift zusammenzufassen9. Vielmehr soll der Anwaltsgerichtshof nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken10. In diesen Fällen fehlte bislang eine gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung hat allerdings die Bestimmung des § 223 Abs. 1 BRAO aF, die bei den dort genannten Verwaltungsakten den Zugang zum Anwaltsgerichtshof eröffnete, entsprechend angewendet11.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2011 – AnwZ (B) 50/10
- vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112a BRAO Rn. 2, 4; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112a Rn. 1[↩]
- vgl. Deckenbrock in Henssler/Prütting, aaO, § 112a Rn. 2, § 112c Rn. 55[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. Zuck in Gaier/ Wolf/Göcken, aaO § 58 BRAO Rn. 6; Hartung in Henssler/Prütting, aaO § 58 Rn. 2; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 58 Rn. 4 f.[↩]
- vgl. Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 3 – 5, 8; Feuerich/Weyland, aaO Rn. 6[↩]
- vgl. Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 13; Hartung in Henssler/Prütting, aaO; Feuerich/ Weyland, aaO Rn. 8[↩]
- Feuerich/Weyland, aaO[↩]
- vgl. EGH Hamm, AnwBl. 1973, 53; Deckenbrock in Henssler/Prütting, aaO § 112a Rn. 9; Feuerich/Weyland, aaO § 223 Rn. 27; Isele, BRAO 1976, § 223 Anm. II B 7[↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/11385 S. 40[↩]
- BT-Drucks. 16/11385, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08, AnwBl. 2010, 439 Rn. 7; vom 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 25.07.2005 – AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692[↩]










